Versorgungsausgleich: Quasisplitting mangels Realteilung; kein Ausschluss nach § 1587c BGB
KI-Zusammenfassung
Im Scheidungsverbund war über den Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.09.1981 bis 31.12.2007 zu entscheiden. Das Gericht stellte die in der Ehezeit erworbenen Anrechte beider Ehegatten gegenüber und ermittelte die Ausgleichspflicht der Antragstellerin. Mangels Zulassung der Realteilung durch den Versorgungsträger ordnete es ein (analoges) Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zulasten der Versorgung der Antragstellerin in Höhe von monatlich 593,02 EUR (bezogen auf den 31.12.2007) zugunsten des Versicherungskontos des Antragsgegners an. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587c BGB) wurde verneint; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Versorgungsausgleich durchgeführt (Quasisplitting in Höhe von 593,02 EUR); Ausschluss nach § 1587c BGB abgelehnt, Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auszugleichen; die Ehezeit bestimmt sich nach § 1587 Abs. 2 BGB nach Eheschließungsmonat und Zustellungsmonat des Scheidungsantrags.
Der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung ist nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis (Dauer der Ehezeit im Verhältnis zur Gesamtbetriebszugehörigkeit) zu bestimmen.
Steigt der Wert eines Versorgungsanrechts nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung oder Beamtenversorgung, ist der Ehezeitanteil nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB unter Heranziehung der Barwertverordnung in eine dynamische Rente umzurechnen.
Lässt der Versorgungsträger eine Realteilung nicht zu, kommt zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG (ggf. analog) in Betracht.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587c BGB setzt erhebliche Umstände voraus; allgemeine Belastungen oder bloße Risikoprognosen genügen hierfür regelmäßig nicht, wenn eine hinreichende Altersabsicherung verbleibt.
Tenor
I. Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Y. (Personalnr. N01) werden auf dem Versicherungskonto Nr. N02 des Antragsgegners bei der P. Rentenanwartschaften von monatlich 593,02 EUR, bezogen auf den 31. 12. 2007, begründet.Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden wechselseitig aufgehoben.
Gründe
Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB):
Die Ehe der Parteien ist am 07. 09. 1981 geschlossen worden, so dass die Ehezeit am 01. 09. 1981 begann. Die Zustellung des Scheidungsantrags ist am 15. 01. 2008 erfolgt; die Ehezeit endete folglich am 31. 12. 2007.
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
A. Anwartschaften der Antragstellerin:
1. Bei der I.
Bund . . . . . . . . . . . . . 24,07 EUR
Versicherungsnr. N03
2. Bei der Y.
ehezeitliche Monatsrente . . . . . . 1.906,17 EUR
Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587 a Abs. 1 BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich.
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger.
Das ergibt folgende Übersicht:
splittingfähig gem. § 1587 b Abs. 1 BGB mit EP: . . . 24,07 EUR
Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG: . . . . 1.906,17 EUR
insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.930,24 EUR
B. Anwartschaften des Antragsgegners:
1. Bei der I.
W. . . . . . . . . . . . 272,78 EUR
Versicherungsnr. N02
2. Bei der F. GmbH
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Jahresrente . . . . . . . . . . 21.000,00 EUR
Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
Betriebszugehörigkeit
Anfang . . . . . . . . . 01. 08. 1987
Ende . . . . . . . . . . 01. 02. 2016
Gesamtzeit (Monate): . . . . . . . . 342
in Ehezeit (Monate): . . . . . . . . . 245
Ehezeitanteil in % . . . . . . . . . 71,6374
als Betrag: 21000 * 71,6374% = . . . . . 15.043,85 EUR
Altersgrenze . . . . . . . . . . . 65
Der Wert dieser Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587 a Abs.3,4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen.
BarwertVO Tabelle: . . . . . . . . . 2
Alter bei Ehezeitende: . . . . . . . . 56
Barwertfaktor: . . . . . . . . . . 7
Barwert: . . . . . . . . . . 105.306,95 EUR
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende gelten- den Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . . 0,0001704126
Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 17,9456
aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 26,27 EUR
EUR dynamisch: 17,9456 * 26,27 = . . . . . 471,43 EUR
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
Das ergibt folgende Übersicht:
splittingfähig gem. § 1587 b Abs. 1 BGB mit EP: . . . 272,78 EUR
Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: . . . . . 471,43 EUR
insgesamt: . . . . . . . . . . . . 744,21 EUR
Ausgleich
Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
1930,24 - 744,21 = . . . . . . . . . 1.186,03 EUR
Ausgleichspflicht der Antragstellerin: . . . . . . 593,02 EUR
Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach
§ 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von: . . . . . . . 593,02 EUR
Höchstausgleich (West) . . . . . . . . 1.110,77 EUR
Er ist nicht überschritten.
Für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs besteht kein Anlass; entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1587c BGB nicht gegeben:
a) Ob und gegebenenfalls mit welchen Konsequenzen die von den Parteien vor dem Notar G. in Z. zu UR-Nr. N04 am 00. Mai 0000 geschlossene Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu einer unbilligen oder gar sittenwidrigen Benachteiligung der Antragstellerin führt, kann für die hier zur Entscheidung stehende Frage auf sich beruhen. Die vorbezeichnete Vereinbarung beschränkt sich bezüglich des Versorgungsausgleichs im Ergebnis auf die Festschreibung der gesetzlichen Regel. Soweit bestimmte Lebensversicherungen aus dem Versorgungsausgleich ausgenommen werden sollen, ist auch dies unschädlich, da diese – als reine Kapitallebensversicherungen – ohnehin der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten blieben.b) Der Hinweis der Antragstellerin auf die infolge der längeren Auslandsaufenthalte des Antragsgegners angeblich erwachsene „Doppelbelastung“ stellt schon deshalb keinen erheblichen Umstand im Sinne § 1587c BGB dar, weil diese Auslandsaufenthalte nicht etwa der Erholung oder Vergnügungszwecken dienten, sondern vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners standen.
c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Altersversorgung des Antragsgegners durch seine bestehenden Anrechte hinreichend gesichert sei. Der wesentliche Anteil der von dem Antragsgegner ehezeitlich erworbenen Anrechte besteht aus den von der F. GmbH gegebenen Versorgungszusagen. Diese aber sind, wie vom Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6.02.2009, bislang nur unzureichend abgesichert bzw. rückversichert und unterliegen damit zumindest teilweise einem nicht geringen Ausfall- / Insolvenzrisiko.Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Altersversorgung des Antragsgegners mit einem ehezeitlichen Betrag von 744,21 EUR hinreichend soll, gleichzeitig aber die (nach Durchführung des Versorgungsausgleichs) deutlich höheren Anrechte der Antragstellerin keine angemessene Versorgung mehr darstellen sollen.Soweit diese mutmaßt, in absehbarer Zeit (aus gesundheitlichen Gründen) nicht mehr als Ärztin arbeiten und damit die erworbenen Anrechte nicht weiter erhöhen zu können, steht dem auf Seiten des Antragsgegners ein vergleichbares, aus einer etwaigen Insolvenz seines Unternehmens und seinem Alter resultierendes Risiko gegenüber.Im übrigen verbleiben der Antragstellerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs neben ihrem Vermögen noch Altersversorgungsanwartschaften in Höhe von allein ehezeitlich rund € 1.300,00; hinzu kommen die nach Ehezeitende erworbenen weiteren Anrechte. Damit aber ist für eine hinreichende Absicherung im Alter auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs Sorge getragen, eine u8nbillige Härte aber jedenfalls nicht erkennbar.d) Aus Vorgesagtem folgt zugleich, dass es auf die Frage, ob die Antragstellerin in allernächster Zeit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit zu befürchten hat, im Ergebnis nicht ankommt: Selbst wenn dies der Fall sein sollte (was im Hinblick auf den diesbezüglichen Beweisantritt mithin als wahr zu unterstellen ist), die Antragstellerin keinerlei zusätzliche Absicherung für den Fall der Berufs-/Erwerbsunfägkeit getroffen hat und ihr jede Möglichkeit genommen wäre, für eine weitere Steigerung ihrer Altersvorsorgeanwartschaften Sorge zu tragen, verbliebe dieser doch schon von den ehezeitlich erworben Anrechten so viel, dass ein Abgleiten in die Sozialhilfebedürftigkeit oder Armut nicht zu besorgen steht.
e) Auch eine Zusammenschau aller von der Antragstellerin gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorgebrachten Gesichtspunkte ergibt nichts, was den Tatbestand des § 1587c BGB (in welcher Alternative auch immer) ausfüllen könnte. Dass der Antragstellerin u.U ein hartes Lebensschicksal beschieden sein könnte, soll in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt werden. Indes ist dieser Umstand allein nicht hinreichend, eine sich aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs ergebende unerträgliche Härte zu begründen.
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587 b Abs. 6 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a ZPO.
Streitwert: € 2.000,-