Antrag auf Untersuchungshaft wegen Widerstands zurückgewiesen (Unverhältnismäßigkeit)
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragt Untersuchungshaft gegen einen Demonstrationsteilnehmer wegen Widerstands, versuchter Körperverletzung und Hausfriedensbruchs. Das Amtsgericht sieht zwar dringenden Tatverdacht, hält den bedingten Vorsatz zur Körperverletzung jedoch für fraglich und erwartet nur eine Geldstrafe im unteren Bereich. Wegen Unverhältnismäßigkeit wird der Haftbefehl zurückgewiesen. Das Verheimlichen der Identität begründet allein keine ausreichende Haftnotwendigkeit.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Untersuchungshaftbefehls als unverhältnismäßig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Untersuchungshaftbefehl darf nur erlassen werden, wenn die gesetzlichen Haftgründe vorliegen und der Freiheitsentzug verhältnismäßig ist.
Ist wegen der Tatbegehung nur mit einer geringen Rechtsfolge (z.B. einer Geldstrafe im unteren Bereich) zu rechnen, spricht dies gegen die Verhältnismäßigkeit von Untersuchungshaft.
Das Verheimlichen der Identität kann Fluchtgefahr begründen, ist aber nicht automatisch ausreichend für eine Haftanordnung; es bedarf einer Gesamtwürdigung der Umstände.
Eine Beschuldigte ist nicht verpflichtet, aktiv an der Aufklärung mitzuwirken; fehlende Angaben zur Person dürfen nicht ohne weiteres zu seinen Lasten verwertet werden, soweit hieraus keine konkret begründeten Risiken folgen.
Tenor
wird der Antrag der Staatsanwaltschaft B auf Erlass eines Untersuchungshaftbefehls zurückgewiesen.
Rubrum
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
Herrn, weitere Personalien unbekannt, Lichtbild wie Blatt 17 d. Ermittlungsakte
wegen
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte pp.
wird der Antrag der Staatsanwaltschaft B auf Erlass eines Untersuchungshaftbefehls zurückgewiesen.
Gründe
Der männliche Unbekannte nahm gemeinsam mit mehreren 100 weiteren Teilnehmern an einer Demonstration gegen den Braunkohleabbau am Tagbau I am 0.00.0000 teil. Wie von vornherein beabsichtigt, überwand der Beschuldigte gemeinsam mit einer Vielzahl anderer einen Wall, um zu der Abbruchkante des Tagebaus zu gelangen. Auf der ersten Sohle befand sich eine Polizeikette, die unter anderem von den Beamten J und N gebildet wurde, um das Eigentum von S zu schützen. Als der Beschuldigte merkte, dass er diese Polizeikette nicht umlaufen konnte, um weiter in den Tagebau und zu den Maschinen zu gelangen, senkte er seinen Oberkörper nach vorne um mit dem Kopf voran durch die Beamten zu stoßen. Dabei nahm er Anlauf und stieß gegen die Brust des Beamten J, der jedoch aufgrund seiner Schutzkleidung keine Verletzungen erlitt. Anschließend wurde der Beschuldigte von den Beamten mittels einfacher körperlicher Gewalt zu Boden gebracht und gefesselt.
Nach den vorgenannten Feststellungen ist der Beschuldigte zwar dringend verdächtigt, sich einer Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Hausfriedensbruch strafbar gemacht zu haben, wobei allerdings der erforderliche bedingte Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzung zumindest fraglich ist, da die entsprechende Schutzkleidung der Polizeibeamten dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein dürfte.
Des Weiteren spricht das Verheimlichen seiner Identität, insbesondere das Manipulieren der Fingerkuppen, auch dafür, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren eher durch Flucht entziehen wird, als sich diesem zu stellen.
Im Ergebnis ist jedoch der Erlass eines Untersuchungshaftbefehls unverhältnismäßig, was eine Haftanordnung ausschließt. Denn angesichts des oben geschilderten Sachverhaltes ist nur mit der Verhängung einer Geldstrafe im unteren Bereich zu rechnen.
Es liegen darüber hinaus zur Zeit keine Erkenntnisse über etwaige Vorstrafen des Beschuldigten vor. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Angaben zu seiner Person macht und damit den Strafverfolgungsbehörden zur Zeit keine Möglichkeit gegeben ist, entsprechende Erkundigungen über evt. Vorstrafen pp. einzuholen, kann nach Auffassung des Gerichts dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Denn es gibt keine Verpflichtung eines Beschuldigten, an einem gegen ihn geführten Verfahren aktiv mitzuwirken.