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Amtsgericht Kerpen·34 M 921/18·13.11.2018

§ 844 ZPO: Freihändiger Verkauf eines gepfändeten Erbteils an den Gläubiger

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Pfändung des Erbanteils des Schuldners beantragte der (zugleich miterbende) Gläubiger die anderweitige Verwertung nach § 844 ZPO durch Übertragung des Erbteils an ihn. Das Vollstreckungsgericht ordnete den freihändigen Verkauf und ermächtigte die Gerichtsvollzieherin zum Abschluss eines notariellen Übertragungsvertrags. Das parallel betriebene Teilungsversteigerungsverfahren stehe dem nicht entgegen, da die Übertragung eine unmittelbare Befriedigung ermögliche und die Erbengemeinschaft beende. Der Erbteilwert wurde auf 51.400 € und ein Mindestkaufpreis von 25.700 € festgesetzt; die Wirkung des Beschlusses wurde von Rechtskraft abhängig gemacht.

Ausgang: Antrag auf anderweitige Verwertung des gepfändeten Erbanteils durch Übertragung an den Gläubiger angeordnet; Wert und Mindestkaufpreis festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vollstreckungsgericht kann nach § 844 ZPO anstelle der Überweisung eine andere Verwertungsart anordnen, wenn die Einziehung des gepfändeten Rechts aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden ist.

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Eine anderweitige Verwertung nach § 844 ZPO kann auch als freihändiger Verkauf durch Übertragung eines gepfändeten Erbanteils an den Pfändungsgläubiger angeordnet werden.

3

Das Bestehen eines parallel anhängigen Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft hindert die Anordnung der Übertragung des gepfändeten Erbteils an den Gläubiger nicht, wenn dadurch eine zeitnähere Realisierung der Vollstreckungsforderung erreicht wird.

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Bei Anordnung einer anderweitigen Verwertung hat das Vollstreckungsgericht zur Vermeidung einer Verschleuderung den Wert des gepfändeten Rechts und einen Mindestkaufpreis festzulegen, soweit sich der reale Wert feststellen lässt.

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Die Übertragung eines Erbanteils bedarf der notariellen Form gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB; das Vollstreckungsgericht kann die Gerichtsvollzieherin zum Abschluss des erforderlichen Vertrags ermächtigen.

Relevante Normen
§ 844 ZPO§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 817 Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 97, 95 Abs. 12 GVGA analog§ 817 Abs. 4 ZPO§ 28 ZVG§ 74a ZVG

Tenor

wird gem. § 844 ZPO die anderweitige Verwertung des mit den Pfändungsbeschlüssen des Amtsgerichts L vom 00.00.0000 (xx M xxx/xx), 00.00.0000 (xx M xxx/xx) und 00.00.0000 (xx M xxx/xx) gepfändeten Erbanteils am Nachlass nach dem am 00.00.0000 verstorbenen S I1 B

in Wege des freihändigen Verkaufs durch Übertragung des Erbanteils an den Gläubiger, Z C, durch die zuständige Gerichtsvollzieherin

angeordnet.

Die zuständige Gerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieherin C2 T1 in L, wird zum Abschluss eines entsprechenden notariellen Übertragungsvertrags ermächtigt.

Für die Übertragung gilt die Formvorschrift § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Wert des gepfändeten Nachlassanteils wird auf 51.400,00 € festgesetzt.

Der Mindestkaufpreis wird auf 25.700,00 € festgesetzt.

Die Wirkung dieses Beschlusses wird von seiner Rechtskraft abhängig gemacht.

Rubrum

1

wird gem. § 844 ZPO die anderweitige Verwertung des mit den Pfändungsbeschlüssen des Amtsgerichts L vom 00.00.0000 (xx M xxx/xx), 00.00.0000 (xx M xxx/xx) und 00.00.0000 (xx M xxx/xx) gepfändeten Erbanteils am Nachlass nach dem am 00.00.0000 verstorbenen S I1 B

2

in Wege des freihändigen Verkaufs durch Übertragung des Erbanteils an den Gläubiger, Z C, durch die zuständige Gerichtsvollzieherin

3

angeordnet.

4

Die zuständige Gerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieherin C2 T1 in L, wird zum Abschluss eines entsprechenden notariellen Übertragungsvertrags ermächtigt.

5

Für die Übertragung gilt die Formvorschrift § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB.

6

Der Wert des gepfändeten Nachlassanteils wird auf 51.400,00 € festgesetzt.

7

Der Mindestkaufpreis wird auf 25.700,00 € festgesetzt.

8

Die Wirkung dieses Beschlusses wird von seiner Rechtskraft abhängig gemacht.

Gründe

10

Mit den Pfändungsbeschlüssen des Amtsgerichts L vom 00.00.0000 (xx M xxx/xx), 00.00.0000 (xx M xxx/xx) und 00.00.0000 (xx M xxx/xx) wurde auf Antrag des Gläubigers (der auch gleichzeitig Miterbe ist) der Erbanteil des Schuldners am Nachlass nach dem am 00.00.0000 verstorbenen S I1 B gepfändet. Die Pfändung wurde wirksam durch Zustellung der Pfändungsbeschlüsse an den Gläubiger und Drittschuldner am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000.

11

Am 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 beantragte der Gläubiger die anderweitige Verwertung des gepfändeten Erbanteils gem. § 844 ZPO durch Wege des freihändigen Verkaufs durch Übertragung des Erbanteils an ihn.

12

Gem. § 844 ZPO kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen, wenn die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden.

13

Der Gläubiger hat hierzu in seinem Antrag vom 00.00.0000 vorgetragen, dass seit dem Erwerb der Erbanteile von den beiden Brüdern des Schuldners im Jahr 2015 vergeblich eine Einigung über die Erbauseinandersetzung versucht wurde.

14

Bereits im Vorverfahren xx M xxx/xx, auf das der Gläubiger Bezug genommen hat, trug er vor, er habe dem Schuldner mehrfach den Erwerb seines Erbanteils angeboten. Dies ist jedoch an den Preisvorstellungen des Schuldners gescheitert.

15

Von dem Schuldner wurde zwischenzeitlich seinerseits die Teilungsversteigerung des zur Erbmasse gehörenden Grundstücks G1 bei dem Amtsgericht C4 beantragt.

16

Der Schuldner wurde zum Antrag auf Anordnung der anderweitigen Verwertung angehört.

17

Der Schuldner wandte sich mit Schreiben vom 00.00.0000 und 00.00.0000 gegen die beantragte Verwertung.

18

Hierin wurde im Wesentlichen das Rechtsschutzinteresse bestritten.

19

Der Schuldner hat bei dem Amtsgericht C4 die Teilungsversteigerung des zur Erbmasse gehörenden Grundstücks (G1) beantragt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 00.00.0000 unter dem Az.: xx K xxx/xx angeordnet. Die laufende Wertermittlung wurde aufgrund einer Einwendung des Gläubigers gegen die Anordnung zunächst ausgesetzt.

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Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

21

Der Eintritt der Wirksamkeit der Pfändungen durch Zustellung der o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an den Drittschuldner/Gläubiger wurde nachgewiesen.

22

Die Tatsache, dass der Gläubiger die anderweitige Verwertung in der Form beantragt hat, dass der Erbanteil auf ihn, den Gläubiger, übertragen werden soll, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, eine derartige Verwertung sei unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich. Auch wenn diese Verwertungsart nicht ausdrücklich in § 844 ZPO genannt ist, ist sie in der Literatur und Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. Musielak/Voit/ Becker, 15. Aufl. 2018, ZPO § 844 Rn. 4-5; MüKoZPO/Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO § 844 Rn. 12-17; AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 29.08.1977, Az.: 3 M 2675/77 und zum Verfahren bereits das Reichsgericht, Urteil vom 22.06.1940 – II 141/39)

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Auch der Verweis auf das parallel anhängige Teilungsversteigerungsverfahren ist nach Ansicht des Gerichts kein geeigneter Einwand gegen den Antrag des Gläubigers.

24

Zweck des Versteigerungsverfahrens zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft ist eine „Versilberung“ der zum Nachlass gehörenden Immobilie. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird durch das Versteigerungsverfahren nur vorbereitet. Die Erbengemeinschaft muss sich nach Verwertung des Objekts unter Mitwirkung des Pfändungsgläubigers noch am Erlösüberschuss auseinandersetzen. Erst im Anschluss hieran und nachdem der auf den Schuldner entfallende Erlösanteil geklärt ist, kann der Pfändungsgläubiger seine Forderung realisieren.

25

Der Gläubiger erwarb seinen Erbanteil am Nachlass bereits im September 2015 durch Erbteilsübertragung von den beiden Brüdern des Schuldners. Seitdem war eine Einigung über den Erwerb des weiteren Anteils und damit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht möglich.

26

Ob angesichts dieser Umstände eine zügige Auseinandersetzung am Erlösüberschuss möglich ist, dürfte zumindest fraglich sein.

27

Die nunmehr beantragte Verwertung durch Übertragung des Erbanteils auf den Gläubiger führt dem gegenüber gem. § 817 Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 97, 95 Abs. 12 GVGA analog unmittelbar zur Befriedigung der Vollstreckungsforderung.

28

Gem. § 817 Abs. 4 ZPO „Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist, […] Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.“

29

Entgegen der Auffassung des Schuldners steht das anhängige Versteigerungsverfahren damit der beantragten Übertragung des Anteils nicht entgegen.

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Mit der Übertragung des gepfändeten Erbanteils an den Gläubiger vereinigen sich allerdings die Anteile in einer Person, so dass die Erbengemeinschaft beendet ist. Das Versteigerungsverfahren ist damit gem. § 28 ZVG aufzuheben.

31

Die Anordnung der Anteilsübertragung war daher antragsgemäß auszusprechen.

32

Eine Aussetzung der beantragten Entscheidung wäre nur sinnvoll, wenn das im Versteigerungsverfahren gem. § 74a ZVG zu erstellende Verkehrswertgutachen zeitnah vorliegen würden und der Ermittlung des Mindestkaufpreises auch in diesem Verfahren zu Grunde gelegt werden könnte.

33

Die Wertermittlung ist jedoch nach mündlicher Mitteilung des für das Versteigerungs-verfahren zuständigen Rechtspflegers vorerst ausgesetzt.

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Demgegenüber hat der Gläubiger eine Aktualisierung des 2014 noch von dem damaligen Nachlasspfleger in Auftrag gegebenen Verkehrswertgutachtens veranlasst.

35

Das Gutachten liegt nunmehr vor. Dem Verfahren gem. § 844 ZPO kann damit Fortgang gegeben werden.

36

Neben der Anordnung hat das Vollstreckungsgericht den Wert bzw. den Mindestpreis festzulegen (für den Fall der Versteigerung des Erbanteils: LG Krefeld Rpfleger 1979, 147). Diese Pflicht ergibt sich bereits daraus, dass die Anordnung einer anderweitigen Verwertung zu unterbleiben hat, wenn sich der reale Wert eines gepfändeten Rechts nicht feststellen lässt und damit die Gefahr einer Verschleuderung des Schuldnervermögens verbunden ist.

37

Zum Nachlass gehört vor allem das Grundstück G1.

38

Soweit der Schuldner innerhalb seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 die Auffassung vertritt „zu dieser Erbschaft gehört mehr als die bewertete Immobilie“ fehlt es an einem dezidierten Sachvortrag. Nach der Mitteilung des damaligen Nachlasspflegers, Rechtsanwalt P, im Vorverfahren xx M xxx/xx, das den Parteien bekannt ist, wurde auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 00.00.0000 (Bl. 121 d.A.) mitgeteilt, dass dem Nachlasspfleger keine weiteren Aktiva und Passiva des Nachlasses bekannt sind.

39

Der Gläubiger und Drittschuldner, Herr C, legte eine Kopie des aktualisierten Verkehrswertgutachtens vom 00.00.0000 der Sachverständigen Dipl.-Ing. D I2-C3 sowie eine Auflistung der von ihm erbrachten Aufwendungen zum Erhalt des Hausgrundstücks vor.

40

In seinem Schreiben vom 00.00.0000 wies der Schuldner zwar auf die ihm gegen die Erbmasse zustehenden Ansprüche hin. Diese wolle er jedoch erst bei einer Erbauseinandersetzung geltend machen.

41

Im vorliegenden Verfahren werden die von Gläubigerseite geltend gemachten Aufwendungen als Forderung gegen den Nachlass bei der Ermittlung des Nachlasswertes berücksichtigt.

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Etwaige gegenseitige Zahlungsansprüche können und dürfen im Übrigen im Zuge der Wertermittlung nicht entschieden werden.

43

Trotz einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung an den Schuldner vom 00.00.0000 wurden von diesem bis heute keine Aufwendungen zu Lasten des Nachlasses glaubhaft gemacht.

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Der Wert des Erbanteils wurde auf dieser Grundlage wie folgt ermittelt:

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Verkehrswert des Hausgrundstücks                                                                                    160.000,00 €

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Abzüglich der Belastungenhier: Zwangssicherungshypothek Abt. III Nr. 7                               3.594,08 €

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Unterhaltungsaufwendungen                                                                                                 2.276,21 €

48

Geschätzter Nachlasswert                                                                                                 154.129,71 €

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Davon 1/3 als Erbanteil des Schuldners                                                                               51.376,57 €

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              Gerundet                                                                                                            51.400,00 €

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Das Mindestpreis war in Anlehnung an § 817a ZPO auf 25.700,00 € festzusetzen.

52

Die Vollstreckungsforderung des Gläubigers, für die der Erbanteil des Schuldners mittels der o.g. Pfändungsbeschlüsse gepfändet wurde, beläuft sich demgegenüber

53

I.        Aus dem Pfändungsbeschluss vom 00.00.0000 – Az.: xx M xxx/xx – auf

54

a)      Hauptforderung                                                                                                          2.254,69 €

55

b)      nebst 5 % aus 2.254,69 € bis zum 12.06.2018                                                         415,48 €

56

und ab dem 13.06.2018

57

c)      bisherige Vollstreckungskosten                                                                                   18,25 €

58

d)     Kosten des Pfändungsbeschlusses

59

Gerichtskosten                                                                                                                   20,00 €

60

Zustellungskosten                                                                                                              32,56 €

61

II.     Aus dem Pfändungsbeschluss vom 00.00.0000 –Az.: xx M xxx/xx – auf

62

a)        Hauptforderung                                                                                                   3.618,13 €

63

b)        nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

64

dem Basiszinssatz aus 3.618,13 € bis zum 27.07.2018                                                         94,34 €

65

und ab dem 28.07.2018

66

c)        Kosten des Pfändungsbeschlusses

67

Gerichtskosten                                                                                                                  20,00 €

68

Zustellungskosten                                                                                                              33,76 €

69

III.   Aus dem Pfändungsbeschluss vom 00.00.0000 –Az.: xx M xxx/xx – auf

70

a)        Hauptforderung                                                                                                    1.054,14 €

71

b)        nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

72

dem Basiszinssatz aus 1.054,14 € ab dem 13.07.2018

73

c)        Kosten des Pfändungsbeschlusses

74

Gerichtskosten                                                                                                                   20,00 €

75

Zustellungskosten                                                                                                              33,76 €

76

IV.       Kosten der weiteren notwendigen Rechtsverfolgung, § 788 ZPO

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a)      Grundbuchkosten für die Eintragung der

78

Erbteilspfändung                                                                                                              51,50 €

79

b)      Kosten dieses Verfahrens

80

Hier: der Aktualisierung des Gutachtens

81

Bescheinigung Erschließungskosten                                                                                    24,00 €

82

Auskunft Baulastenverzeichnis                                                                                           10,00 €

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Sachverständigenauslagen                                                                                              1.000,00 €