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Amtsgericht Kerpen·24 C 213/94·05.07.1995

Teils stattgegebene Klage nach Auffahrunfall: Haftungsquote 75/25 zu Lasten der Beklagten

ZivilrechtDeliktsrecht (Schadensersatzrecht)StraßenverkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall am 2.10.1993 gegen Fahrerin, Halter und Haftpflichtversicherer. Streitpunkt waren Höhe des Fahrzeugschadens, Gutachterkosten und Verzugszinsen. Das Gericht ermittelt einen Gesamtschaden von 6.077,36 DM, legt die Haftungsquote nach § 17 StVG zu 75% zugunsten des Klägers fest und verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 1.005,66 DM nebst Zinsen; die übrige Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 1.005,66 DM nebst Zinsen, der Rest der Klage wird abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen, haften Fahrer, Halter und der Haftpflichtversicherer nach den Vorschriften des StVG für den daraus entstandenen Schaden.

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Werden mehrere Kraftfahrzeuge an einem Unfall beteiligt, ist die Ersatzpflicht nach § 17 StVG quotal entsprechend dem beiderseitigen Verursachungsbeitrag zu verteilen.

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Ein Ereignis ist nur dann im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar und führt zur Haftungsfreizeichnung, wenn es trotz Beachtung größtmöglicher Sorgfalt nicht vermeidbar war; hierfür trägt der Betroffene Darlegungs- und Beweislast.

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Zur Schadensbemessung ist der Wiederbeschaffungswert nach dem Frontschaden unter Anrechnung des verbleibenden Restwertes heranzuziehen; ein schriftliches Sachverständigengutachten kann die dafür erforderlichen Werte feststellen.

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Bei Verzug entsteht ein Anspruch auf Verzugszinsen nach den Vorschriften des BGB; für einen darüber hinausgehenden Zinsschaden trägt der Kläger die Beweislast.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 S.1 StVG iVm § 3 Nr. 1 Pf 1VersG§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 S.1 StVG§ 17 StVG§ 2084 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den 1.005,66 DM nebst

4 % Zinsen seit dem 6.4.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreites tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 34 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750, - DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,-DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung bann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des ihm durch einen Verkehrsunfall entstandenen Schadens in Anspruch. Er befuhr am 2.10.1993 mit seinem PKW, F., amtliches Kennzeichen N01, den G.-straße in O. und fuhr auf das vor ihm fahrende Fahrzeug des Herrn T. auf. Sodann fuhr die Beklagte zu 2) mit dem Fahrzeug Q., amtliches Kennzeichen N02, welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, auf das Fahrzeug des Klägers auf. Die drei Fahrzeuge befanden sich vor dem jeweiligen Auffahren in normaler Kolonnenfahrt. Das Fahrzeug des Klägers wurde vorne und hinten beschädigt.

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Der Kläger beziffert seinen Heckschaden mit 5.500,-DM. Daneben sind ihm Sachverständigenkosten in Höhe von 927,36 DM entstanden. Außderdem stellt er in seine Schadensberechnung eine Kostenpauschale in Höhe von 50,-DM ein. Die Beklagte zu 3) hat bisher insgesamt 3.552,36 DM an den Kläger gezahlt.

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Der Restwert des Fahrzeugs nach Eintritt des Front- und Heckschadens wird von den Parteien übereinstimmend mit 1.500,- DM angegeben. Der Widerbeschaffungswert vor Eintritt der Schäden mit 11.000,-DM.

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Der Kläger trägt dazu vor, daß der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges nach Eintritt des Frontschadens noch 7.000,-DM betragen habe.

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Der Kläger behauptet, er nehme ständig Bankkredit in die Klagesumme überstiegender Höhe in Anspruch, den er mit 11 % zu verzinsen habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.925,-DM nebst 11 % Zinsen seit dem 6.4.1994 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagtem sind der Ansicht, daß der Heckschaden am Fahrzeug des Klägers lediglich mit 3.500,-DM zu veranschlagen sei.

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Die Beklagten behaupten, der Kläger habe der Beklagten zu 2) durch sein Auffahren auf seinen Vordermann den Bremsweg verkürzt. Denn ist der Kläger nicht entgegengetreten.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen D. vom 1.3.1995 ( Bl. 53 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich eines Betrages von 1.005,66 DM begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) als Halter und die Beklagte zu 2) als Fahrerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen N02 aus §§ / Abs . 1 , 18 Abs . 1 S.1 StVG, und gegen die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges aus §§ 7 Abs . 1 , 18 Abs . 1 S.1 StVG iVm § 3 Nr . 1 Pf 1VersG dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der ihm bei dem Unfall am 2.10.1993 entstandenen Schäden zu, denn er hat beim Betrieb dieses Fahrzeuges eine

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Eigentumsverletzung durch Beschädigung seines Pkw erlitten.

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Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht entfallen, da der Unfall für die Beklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs.2 StVG darstellt.

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lm Ergebnis kann der Kläger aber nur einem Teil seines unfallbedingten Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen. Da der Verkehrsunfall vom 6.10.1993 durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, finden die §§ 7, 18 StVG auch auf seiten des Klägers Anwendung, der als Fahrer und Halter des F. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 für den Schaden des Beklagten zu 1) haftet.

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Der Unfall war für den Kläger auch nicht unabwendbar. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch bei Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt reicht zu vermeiden war. Daß dies der Fall war, hat der Kläger nicht vorgetragen.

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Bei der Abwägung des Ausmaßes der beiderseitigen Verursachungsbeiträge an dem Unfallgeschehen im Rahmen des g 17 StVG ergibt sich eine Quote von 75% / 25% zu Lasten der Beklagten.

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Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Unfall überwiegend von der Beklagten zu 2) verursacht worden ist, die auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, Allerdings ist zu Lasten des Klägers in die Abwägung einzustellen, daß er den Anhalteweg der Beklagten zu 2) dadurch verkürzt hat, daß er zunächst auf seinen Vordermann aufgefahren ist. Der entsprechende Vortrag, der Beklagten, daß hier eine solche Verkürzung des Anhalteweges vorliegt, ist, von dem Kläger unbestritten geblieben. Diese Verkürzung des Anhalteweges für den auffahrenden Hintermann ist bei der Abwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen ( vgl. OLG Celle, Versicherungsrecht 1974, 5.669; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 4 StVO, Rz. 17). Dies rechtfertigt hier eine Haftungsquote von 75/25 zu Lasten der Beklagten.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten somit einen Anspruch auf Ersatz von 75 % der ihm bei dem Unfall entstandenen Schäden.

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Zur Schadenshöhe bezüglich des reinen Fahrzeugsschadens ist von einem Betrag von 5.100,-DM auszugehen. Der Sachverständige D. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 1.3.1995 nachvollziehbar ausgeführt, daß der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges des Klägers nach dem Eintritt des Frontschadens durch das Auffahren auf seinen Vordermann 6.600,-DM betrug. Der Sachverständige hat die Ermittlung dieses Wiederbeschaffungswertes dabei nachvollziehbar unter Berücksichtigung des Fahrzeugswertes des unbeschädigten Fahrzeuges , welcher mit 11.000,-DM zwischen den Parteien unstreitig ist, den zu ei-wartenden Reparaturposten unter Berücksichtigung einer Werstattkalkulation und der üblichen Handelsspanne begründet. Dem schließt sich das Gericht an. Unter Berücksichtigung des unstreitig nach dem Eintritt des Heckschadens verbliebenen Restwertes in Höhe von 1.500,-DM, den sich der Kläger anrechnen lassen muß, ergibt sich ein Fahrzeugschaden von 5.100,-DM. Daneben ist dem Kläger ein weiterer Schaden in Höhe von 937,26 DM hinsichtlich der Gutachterkosten für das vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten entstanden. Außerdem ist eine Kostenpauschale bei der Feststellung der Schadenshöhe zu berücksichtigen, die hier aufgrund des Umstandes, daß der Kläger taubstumm ist, und die Unfallabwicklung daher beschwerlicher ist als üblicherweise, mit 50,-DM anzusetzen ist. Es ergibt sich mithin ein Gesamtschaden von 6.077,36 DM, von dem die Beklagten nach dem oben Gesagten 75 %, also 4.558,02 DM zu ersetzen haben. Unter Berücksichtigung der unstreitig von der Beklagten zu 3) bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt 3.552,36 DM verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 1.005,66 DM.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 2084, 288 Abs.l BGB, da sich die Beklagten aufgrund des Schreibens des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 15.3.1994 mit Fristsetzung zum 5.4.1994 spätestens ab dem 6.4.1994 in Verzug, befanden. Soweit der Kläger einen höheren Zinsschaden behauptet, ist er für den entsprechenden Tatsachenvortrag, der von den Beklagten bestritten wurde, beweispflichtig geblieben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.l S.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.925,- DM