Schadensersatzklage nach Streifkollision mit stehender Lkw‑Ecke abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einer Berührung ihres Pkw mit der hinteren Ecke eines stehenden Lkw. Zentrale Frage war, ob der Lkw zurückgesetzt habe oder die Beklagten sonstiges Verschulden trifft. Gerichtlich gestützt auf Zeugenaussagen und ein Rekonstruktionsgutachten trägt die Klägerin das alleinige Verschulden, die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen Streifkollision abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch nach §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVersG setzt voraus, dass dem Halter oder Fahrzeugführer ein schuldhaftes Verhalten zuzurechnen ist; fehlt ein solches Verhalten, entfällt der Schadensersatzanspruch.
Wer an einem weithin erkennbar abgestellten Lkw vorbeifährt, hat den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten; eine Unterschreitung dieses Abstands kann das alleinige Verschulden des Vorbeifahrenden begründen.
Die Behauptung einer Rückwärtsbewegung des angeblich verursachenden Fahrzeugs liegt in der Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers; bei fehlender oder unzureichender Substantiierung bleibt die Behauptung unbeachtlich.
Die bloße Nichtbetätigung der Warnblinkanlage begründet nur dann ein Verschulden nach § 16 Abs.1 Ziff.2 StVO, wenn durch das Unterlassen eine konkrete, nicht nur abstrakte Gefahr entstanden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten .
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen ####1. Sie nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am 7. November 2003 gegen 10:45 Uhr auf der I-Straße in L in
Anspruch. Die Klägerin befuhr die I-Straße aus Richtung Amtsgericht kom-
mend in Richtung Innenstadt. Aus ihrer Sicht hinter der Kreuzung I/Alte M-Straße war in Höhe des Hauses I-Straße rechtsseitig eine Baustelle eingerichtet. Vor diesem Haus befand sich der Lkw Daimler-Benz des Beklagten zu 1), der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert ist. Er ragte mit der linken hinteren Fahrzeugecke ca. 1,2 m in die dort 6,60 m breite Fahrbahn. Es kam zu einer Berührung der Fahrzeuge, aufgrund derer die rechte Seite des Pkw’s der Klägerin beschädigt wurde.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe langsam in dem Augenblick zurückgesetzt, als sie an dem Lkw habe vorbeifahren wollen. Er sei nach dem Unfall ausgestiegen, habe sich das Heck ihres Fahrzeugs angesehen und erst dann die Warnblinkanlage eingeschaltet. Den ihr durch den Unfall entstandenen Sachschaden beziffert die Klägerin auf insgesamt 4.699,91 EUR, wovon sie die Hälfte ersetzt verlangt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.349,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Lkw sei von weitem gut erkennbar gewesen. Die Klägerin habe offensichtlich bei der Vorbeifahrt den Abstand zum Lkw unterschätzt. Dieser sei im Unfallzeitpunkt entladen worden und habe gestanden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und T sowie durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03. September 2004 sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I vom 25. Januar 2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls am 7. November 2003 aus keinem rechtlichen Grund ein Schadensersatzanspruch zu. Insbesondere kann sie ihr Zahlungsverlangen nicht mit Erfolg auf die §§ 7,17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVersG stützen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist kein fahrerisches oder sonstiges Fehlverhalten auf Seiten der Beklagten ersichtlich, das im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu Lasten der Beklagtenseite zu berücksichtigen wäre. Wie die Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Gerichts ergeben hat, ist der Unfall vielmehr auf das alleinige Verschulden der Klägerin selbst zurückzuführen. Sie hat, sie von den Beklagten wohl zutreffend vermutet, offenbar den Abstand zu dem stehenden Lkw unterschätzt und diesen daher gestreift. Sie hat den ihr obliegenden Beweis dafür, dass der Lkw im Unfallzeitpunkt zurückgesetzt worden wäre, nicht erbringen können. Die Zeugin T hat uneingeschränkt glaubhaft bekundet, daß der Fahrer des Lkw sich nicht im Führerhaus befunden habe. Sie hat dessen Verhalten detailreich und widerspruchsfrei geschildert. Zunächst aufhältig in einer in unmittelbarer Nähe zum Unfallort gelegenen Videothek, hatte sie die Möglichkeit, sich innerhalb weniger Sekunden zum Unfallort zu begeben. Da sie diese Möglichkeit wahrgenommen hat, konnte sie zuverlässige Angaben zum Aufenthaltsort des Fahrers unmittelbar nach dem Unfall machen. Daß dieser das Führerhaus "blitzartig" und unbemerkt von der Zeugin verlassen hätte, ist vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin ebenso auszuschließen wie die theoretisch denkbare Möglichkeit, daß der Lkw sich mit unbesetztem Führerhaus rückwärts bewegt hätte. Auch die Aussage des Zeugen W spricht eher gegen eine Rückwärtsbewegung des Lkw. Nach dessen nicht minder glaubhaften Angaben ist seinerzeit an Ort und Stelle im wesentlichen, auch von der Klägerin, über die Erkennbarkeit des Lkw gesprochen worden. Wie von der Klägerin selbst eingeräumt und von ihr - nur begrenzt nachvollziehbar - mit einem Schock begründet, erwähnte sie nichts von einer Rückwärtsbewegung des Lkw.
Nicht zuletzt ist der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als sachkundig und sorgfältig bekannte Sachverständige Dipl.-Ing. I in seinem Gutachten vom 25. Januar 2005 aufgrund einer Auswertung der fotografisch dokumentierten Schäden am Pkw der Klägerin mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Lkw beim Unfall gestanden habe. Aufgrund der Kontaktspuren sei ein Zurücksetzen des Lkw auszuschließen.
Dahinstehen kann, ob die Warnblinkanlage des Lkw eingeschaltet war oder nicht.
Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre dies den Beklagten nicht als schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Nach § 16 Abs. 1 Ziff. 2 StVO darf Schall- und Leuchtzeichen nur geben, wer sich oder andere gefährdet sieht. Warnpflicht besteht nur, wenn ein Verkehrsvorgang nach verständiger Beurteilung unmittelbar in Schaden umzuschlagen droht ("konkrete Gefahr"). Nur allgemein mögliche Gefährdung genügt hingegen nicht (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. Rz. 9 zu § 16 StVO). Hier ging von dem weithin sichtbar abgeparkten Lkw allenfalls eine abstrakte Gefahr im letzteren Sinne aus, so daß das Einschalten der Warnblinkanlage unzulässig gewesen wäre. Sollte die Sonne (um Uhr?) die Klägerin geblendet haben, so begründete auch dies kein konkretes Gefährdungspotential des Lkw’s. Bei angemessen aufmerksamer und vorsichtiger Fahrweise hätte die Klägerin den Lkw problemlos passieren können und müssen, wie dies etlichen Kraftfahrern vor ihr gelungen sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.349,96 EUR