Themis
Anmelden
Amtsgericht Kerpen·22 C 809/93·26.05.1994

Unfallschaden: Restwertverkauf nach Gutachten, Nutzungsausfall trotz Fahrunfähigkeit

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall verlangte die Geschädigte vom Haftpflichtversicherer u.a. Restwertdifferenz, Nutzungsausfall, Brillenschaden und Schmerzensgeld. Das Gericht sprach weiteren Fahrzeugschaden zu, weil der Verkauf zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert vor Zugang eines höheren Versichererangebots erfolgte. Nutzungsausfall wurde zugesprochen, da Nutzungswille auch bei Nutzung durch Dritte genügt. Brillenschaden und weiteres Schmerzensgeld wurden mangels Nachprüfbarkeit bzw. wegen Erfüllung abgewiesen; neuer Vortrag zur Brille wurde als verspätet zurückgewiesen.

Ausgang: Zahlung von DM 1.585,00 (Restwertdifferenz und Nutzungsausfall) zugesprochen; im Übrigen (Brille, weiteres Schmerzensgeld) Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte darf ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zum Restwert veräußern, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.

2

Ein höheres Restwertangebot des Haftpflichtversicherers ist dem Geschädigten nicht entgegenzuhalten, wenn es ihm erst nach der Veräußerung des Fahrzeugs zugeht; eine Pflicht zur vorherigen Einholung eines Versichererangebots besteht grundsätzlich nicht.

3

Nutzungsausfall kann auch dann ersatzfähig sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug unfallbedingt nicht selbst führen kann, sofern das Fahrzeug für ihn nutzbar wäre und ein Nutzungswille besteht, etwa durch Nutzung via Dritte.

4

Schmerzensgeldansprüche können durch eine Zahlung erfüllt sein, wenn der Zahlungsempfänger nach den Umständen davon ausgehen muss, dass die Zahlung gerade zur Begleichung des Schmerzensgeldes bestimmt ist; eine anderweitige Verrechnung ist dann ausgeschlossen.

5

Ein Ersatzanspruch für beschädigte Sachen kann ausgeschlossen sein, wenn der Geschädigte den beschädigten Gegenstand ohne angemessene Aufbewahrungsfrist beseitigt und dadurch dem Schädiger bzw. Versicherer die Prüfung von Schaden, Wert und Kausalität vereitelt; verspätetes abweichendes Vorbringen kann nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 1 Pf1VG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG§ 249 Satz 2 BGB§ 296 Abs. 2 ZPO§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711, 108 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1 585 ,00 nebst 4% Zinsen seit dem 26.11.1993 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2 000,00. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 200,00 abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

2

Am 14.7.1993 gegen 18.00 Uhr wurde das Fahrzeug der Klägerin, ein PKW Opel Corsa mit dem amtl. Kennzeichen N01 auf der V.-straße. in U. bei einem Unfall durch ein bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug beschädigt. Mit Schreiben vom 26.7.1993, der Beklagten zugegangen am 29.7.1993 leitete die Klägerin der Beklagten ein von ihr eingeholte Gutachten über die Schäden ihres Fahrzeuges zu. Am 28.7.1993 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr mitzuteilen, ob für das beschädigte Fahrzeug eine Kaskoversicherung bestehe, mit Schreiben vom 5. 8.1993, der Klägerin zugegangen am 10.8.1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie ihr Fahrzeug nicht ohne vorherige Zustimmung der Beklagten veräußern solle. Am 9.8.1993 verkaufte die Klägerin ihr Fahrzeug an einen aus einer Zeitungsannonce ermittelten Aufkäufer zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert von DM 2 800,00. Am 17.8.1993 rechnete die Beklagte über die von der Klägerin geltend gemachten Schäden ab und unterbreitete für das Fahrzeug ein Restwertangebot über DM 4 000,00. Zum 12.1 .1993 erfolgte eine Mahnung mit Fristsetzung bis zum 25.11 .1993 . Am 19.11 .1993 zahlte die Beklagte weitere DM 800, 00 .

3

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, die Restwertdifferenz von DM 1 200,00, auf welche sie die Zahlung von DM 800,00 verrechnen will sowie ferner DM 816,80 für eine bei dem Unfall angeblich beschädigte Brille, Nutzungsausfall in Höhe DM 385,00 (11 Tage â DM 35,00) und Schmerzensgeld in Höhe von DM 800,00 für die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen. Sie behauptet, auch wenn sie infolge der Verletzungen nicht selbst im Stande war, im fraglichen Zeitraum ein Fahrzeug zu steuern, so hätte sie dies jedenfalls ihrem Ehemann zur Verfügung stellen können und wollen, der sie dann damit hätte fahren können. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sie eine Brille getragen, die ihr beim Aufprall von der Nase gefallen und ihm Fußraum zerbrochen sei. Dabei sei die am 16.2.1993 zu einem Eigenkostenanteil von DM 816,80 erworbene Brille total zerbrochen und das Gestell verbogen worden. Sie habe diese Brille bis Anfang August 1993 aufbewahrt, dann aber weggeworfen, da sie keinen Sinn mehr in einer weiteren Aufbewahrung gesehen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 6.5.1993 hat die Klägerin unter Beweisangebot durch Zeugnis ihres Ehemannes behauptet, die Brille sei bei dem Unfall so zerstört worden, daß nur noch vereinzelt nicht mehr eindeutig zuordnenbare Glassplitter vorhanden gewesen seien. Ihre späteren Bemühungen, der Brille noch habhaft zu werden, seien vergeblich gewesen.

4

Die Klägerin beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 1 601,80 nebst 4% Zinsen seit dem 26.11.93 und ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld, das mindestens DM 800,00 betragen sollte, zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie behauptet, die Zahlung der DM 800,00 sei auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin hin erfolgt. Infolge ihrer Verletzungen sei die Klägerin nicht im Stande gewesen, das Fahrzeug bis zur Anschaffung eines Neufahrzeuges zu nutzen.

9

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

10

E n t s c h e i s u n g s g r ü n d e:

11

Die Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.

12

Das Gericht geht zunächst davon aus, daß die Schmerzensgeldansprüche der Klägerin, die sie mit DM 800,00 beziffert, durch die Zahlung der Beklagten vom 19.11. in vollem Umfang erfüllt sind. Auch wenn hinsichtlich der Bezahlung keine eindeutige Tilgungsbestimmung seitens der Beklagten erfolgt ist, mußte die Klägerin davon ausgehen, daß die Zahlung der Beklagten speziell auf das Schmerzensgeld erfolgte und war deshalb gehindert, es anderweitig zu verrechnen. Denn wenn die Beklagte bezüglich der ursprünglich von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bereits eine Abrechnung vornimmt und dann auf die erstmalige Geltendmachung eines Schmerzensgeldbetrages von DM 800,00 eine Zahlung in exakt dieser Höhe leistet, konnte es auch für die Klägerin keinen vernünftigen Zweifeln unterliegen, die Zahlung dieser DM 800,00, auch wenn sie mit keinen besonderen Tilgungsbestimmungen versehen war, auf diesen Schmerzensgeldbetrag hin erfolgen sollte. Denn es bestand für die Klägerin nicht der mindeste Anlaß, anzunehmen, daß die Beklagte bereit sein würde, ihren bezüglich der übrigen zuvor nicht anerkannten Ansprüche der Klägerin eingenommenen Rechtsstandpunkt zu korrigieren, während auf der anderen Seite, der Umstand, daß die nach der ursprünglichen Abrechnung noch gezahlte Summe exakt den Betrag entspricht, den die Klägerin unmittelbar zuvor erstmals als Schmerzensgeld geltend gemacht hatte, zwingend vermuten ließ, daß diese DM 800,00 zur Befriedigung eben jenes Schmerzensgeldanspruches dienen sollten. Infolge dessen geht das Gericht davon aus, daß die Schmerzensgeldansprüche der Klägerin in vollem Umfang erfüllt sind und die von ihr vorgenommene Verrechnung der DM 800,00 mit dem von ihr noch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages bzgl. des Restwertes des Fahrzeuges gegenstandslos ist.

13

Gem. § 3 Nr. 1 Pf1VG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung von weiteren DM 1 200,00 als Wertersatz für ihr von der Versicherungsnehmerin der Beklagten beschädigtes Fahrzeug verlangen, denn ihr Fahrzeugschaden beläuft sich ausweislich des von ihr eingeholten Gutachtens auf DM 7 260,00, dieser ist jedoch von der Beklagten nur in Höhe von DM 6 060,00 ausgeglichen worden. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, entgegen den Ausführungen des Gutachters sei nicht ein Restwert von DM 2 800,00 sondern von DM 4 000,00 zugrundezulegen, denn wie die Klägerin_ unwidersprochen vorträgt, hat sie das Fahrzeug nur zu einem Preis von DM 2 800,00 weiterverkauft. Die Klägerin braucht sich das höhere Restwertangebot der Beklagten vom 5.8.1993 nicht entgegenhalten zu lassen, denn wie sie ebenfalls unwidersprochen vorträgt, ist ihr dieses Restwertangebot erst am 10.8.1993 zugegangen, die Veräußerung des Fahrzeuges war jedoch schon am 9.8.1993 erfolgt. Nach gefestigter höchstricherlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen das erkennende Gericht keinen Anlaß sieht, kann der Geschädigte die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich zu dem Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf den allgemeinen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.1993 - VI ZR 181/92 - in: DAR 1993, 251, 252)• Denn auch bei der Restwertermittlung ist der Geschädigte, der im allgemeinen kein Fachmann ist, auf das Gutachten eines Experten angewiesen, auf dessen Sachkunde muß er sich aber auch grundsätzlich auch verlassen dürfen. Entschiede man anders, würde die dem Geschädigten in § 249 Satz 2 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt werden. Aus diesem Grunde ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des Unfallfahrzeuges Gelegenheit zur Abgabe eines Restwertangebotes zu geben (vgl. OLG Köln, Urt. v. 5.2.1993 - 3 U 45/92 - unveröffentlicht). Denn es widerspräche in gleicher Weise der zuvor geschilderten Wertung des Gesetzes, im Falle der Beschädigung einer Sache, dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, den Schaden selbst zu beseitigen und vom Schädiger finanziellen Ausgleich zu verlangen, wenn man den Eigentümer eines verunfallten Kraftfahrzeuges zwingen würde, auch noch nach Einholung eines Gutachtens durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen, in dem der Restwert des Fahrzeuges festgestellt wird, dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erst noch die Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot abzugeben.

14

Weiterhin kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung eines Nutzungsausfalls in Höhe von DM 385,00 verlangen, denn nach dem von Beklagtenseite nicht angegriffenen Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Gutachters ist für eine Wiederbeschaffungsdauer von 10 Arbeitstagen, was bei Berücksichtigung eines notwendigerweise dazwischenliegenden Sonntages zu einer Gesamtdauer von 11 Tagen führt, auszugehen. Unerheblich ist, ob die Klägerin auf Grund ihrer bei dem Unfall erlittenen Verletzungen selbst im Stande war, ein Fahrzeug im fraglichen Zeitraum zu führen, denn maßgeblich für die auf Seiten des Geschädigten grundsätzlich zu verlangende Nutzungsmöglichkeit ist nicht, ob der Geschädigte selbst in der Lage war, ein Fahrzeug zu steuern sondern lediglich, ob es für ihn nutzbar war und er über einen entsprechenden Nutzungswillen verfügte. Dem ist aber bereits dann Genüge getan, wenn der Geschädigte sich durch eine andere Person, die das Fahrzeug steuert, transportieren lassen kann. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin wäre dies aber vorliegend durch ihren Ehemann geschehen, wenn im fraglichen Zeitraum ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden hätte.

15

Ansprüche hinsichtlich der nach ihrem Vorbringen bei dem Unfall zerstörten Brille stehen der Klägerin gegen die Beklagte dagegen nicht zu, denn die Klägerin hat sich dadurch, daß sie ihrem eigenen ursprünglichen Vortrag zufolge die Überreste der Brille eine Woche nach Absendung der Schadensanzeige an die Beklagte weggeworfen hat, jeglicher diesbezüglichen Ansprüche begeben. Denn auf Grund dieses Verhaltens war der Beklagten die Möglichkeit genommen, sich vom Zustand der Brille nach dem Unfall, einem etwaigen Restwert, den Wert zum Zeitpunkt des Unfalles und der tatsächlichen Ursache der Beschädigung zu überzeugen. Die Klägerin hätte der Beklagten jedoch diese Möglichkeit geben müssen, denn grundsätzlich muß dem Schädiger bzw. dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeit offenstehen, sich selbst vom Zustand der beschädigten Gegenstände, für die er Ersatz leisten soll, zu überzeugen, und die Berechtigung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche überprüfen zu können. Hierzu bedarf es auch einer angemessenen Frist, die nicht schon dadurch gewahrt wird, daß der beschädigte Gegenstand lediglich eine Woche nach Absendung der Schadensanzeige aufbewahrt und dann weggeworfen wird. Es war der Klägerin auch ohne weiteres zumutbar, insoweit eine längere und angemessene Wartefrist einzuhalten, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Aufbewahrung der Überreste der Brille für sie mit besonderen Belastungen verbunden gewesen wäre.

16

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Abweichung von ihrem bisherigen Vorbringen vorgetragen hat, ihr selbst habe die Brille nach dem Unfall nicht mehr zur Verfügung gestanden, ist dieses Vorbringen unbeachtlich, denn es war gem. § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Denn ein sorgfältige auf die Förderung des Verfahrens bedachte Partei hätte diese Sachdarstellung schon in der Klageschrift spätestens aber in der Replik auf die Klageerwiderung der Beklagten und nicht erst in der mündlichen Verhandlung, wo keine Möglichkeit mehr bestand, sie auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, vorgebracht. Die Zulassung dieses Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, denn im Hinblick auf das Bestreiten durch die Beklagte hätte über diese Frage durch einen weiteren Termin Beweis erhoben werden müssen durch Vernehmung des von der Klägerin hierzu benannten Zeugen, wohingegen der Rechtsstreit im übrigen bereits zur Entscheidung reif war. Schließlich beruht die Verspätung auf grober Nachlässigkeit, denn es hätte sich der Klägerin im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten geradezu aufdrängen müssen, daß es einen wesentlichen Unterschied darstellt, ob sie die angeblich beschädigte Brille aus freien Stücken weggeworfen und damit einer Überprüfung durch die Beklagte entzogen hat oder ob diese ihr schon gar nicht mehr zur Verfügung stand und aus diesem Grunde auch nicht mehr untersucht werden konnte. Wenn die Klägerin aber gleichwohl zunächst eine andere Version des Geschehensablaufes vortragen läßt und erst in der mündlichen Verhandlung eine Klarstellung vornimmt, liegt darin eine ausnehmende Sorglosigkeit hinsichtlich der Förderung des Prozesses und damit eine grobe Nachlässigkeit i.S.v. § 296 Abs. 2 ZPO.

17

Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf § 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, mit Ablauf der in der Mahnung vom 12.11.1993 gesetzten Frist ist die Beklagte in Verzug geraten.

18

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.11, 709, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

19

Streitwert: DM 2 401,80