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Amtsgericht Kerpen·22 C 483/03·16.02.2004

Zahlungsklage wegen Krankenhausrechnung gegen Erben: Versäumnisurteil aufrechterhalten

ZivilrechtErbrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 2.068,40 € für die stationäre Behandlung des verstorbenen Bruders des Beklagten. Das Amtsgericht hält das Versäumnisurteil aufrecht und verurteilt den Beklagten zur Zahlung. Zugleich wird die Einrede der Dürftigkeit anerkannt und die Haftung auf den Nachlass nach §§1990 ff. BGB vorbehalten. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird unter Sicherheitsleistung geregelt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 2.068,40 € stattgegeben; Versäumnisurteil aufrechterhalten, Haftungsbeschränkung auf den Nachlass vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist nicht bereits wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift unzulässig; auch per Fax oder ohne Unterschrift eingegangene Schriftstücke können unter den Umständen als wirksame prozessuale Erklärung gelten.

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Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 Abs. 1 BGB.

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Macht der Erbe die Dürftigkeitseinrede geltend, ist die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nach §§ 1990 ff. BGB zu berücksichtigen.

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Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen und die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung beschränken; insoweit kann etwa eine bankmäßige Bürgschaft als Sicherheit zugelassen werden (§§ 91, 709 ZPO).

Relevante Normen
§ Art. 3 GG§ 1967 Abs. 1 BGB§ 1990 f. BGB, 780 ZPO§ 1990 Abs. 1 BGB§ 780 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.068,40 e nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Als Sicherheit genügt stets eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer sonstigen, als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen beziehungsweise dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank.

Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung aus dem Urteil auf den Nachlaß zu beschränken.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Der Bruder des Beklagten, der am 24.2.2003 verstorben ist, befand sich bei der Klägerin in stationärer Behandlung. Darüber verhält sich eine Rechnung der Klägerin vom 27.9.2002 über einen Gesamtbetrag von 2.068,40 e.

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Nachdem die vor dem Beklagten berufenen Erben die Erbschaft nach Herrn L (dem Erblasser) ausgeschlagen haben, ist der Beklagte (zusammen mit einem weiteren Bruder) Erbe seines Bruders geworden.

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Nachdem der Beklagte zunächst seine Verteidigungsbereitschaft nicht zureichend angezeigt hatte, ist er durch Versäumnisurteil vom 29.12.2003 antragsgemäß verurteilt worden (vgl. Bl. 23 f. GA). Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt nun,

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das Versäumnisurteil vom 29.12.2003 aufrecht zu erhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen, hilfsweise, ihm vorzubehalten, seine Haftung auf den Nachlaß zu beschränken.

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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet und das Versäumnisurteil mithin aufrecht zu erhalten.

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Durch den Einspruch des Beklagten ist der Rechtsstreit in das Stadium vor der Säumnis des Beklagten zurückversetzt worden.

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Unerheblich ist dabei, daß der Beklagte den Einspruch (vgl. Bl. 26 GA) nicht unterschrieben hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, daß nach der herrschenden Meinung ein Einspruch nur dann wirksam sein soll, wenn er unterschrieben worden ist (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 339 Rz. 2). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß nach ganz herrschender Meinung die Schriftform auch durch ein unterschriebenes Fax gewahrt wird (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 130 Rz. 18 m.w. Nachw.). Einer Nachsendung des Originals bedarf es dabei nicht (vgl. Greger, a.a.O.). Damit muß aber unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch ein nicht unterschriebener Einspruch als zulässig angesehen werden. Denn entscheidend ist insofern, daß einem Fax angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten kein höherer Beweiswert zukommt, als einem nicht unterschriebenen Schriftstück. So stellt es heute kein technisches Problem dar, Unterschriften einzuscannen und diese sodann unter einen x-beliebigen Text zu setzen. Auf die gleiche Weise können auch ganze Schreiben (mit entsprechendem Briefkopf etc. pp.) zusammengesetzt werden. Derartige Schreiben können sodann mit einem herkömmlichen Faxgerät oder auch aus dem Computer versandt werden, ohne daß für den Empfänger die Manipulation erkennbar wäre. Damit steht aber zugleich fest, daß der Beweiswert eines (unterschriebenen) Faxes nicht weiter reicht, als derjenige eines nicht unterschriebenen Briefes: beiden Formen kommt nämlich letztlich keinerlei Beweiswert zu. Vielmehr mag allenfalls angenommen werden, daß eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür existieren mag, daß ein Fax vom Unterzeichner gefertigt und von diesem auch gesendet wurde.

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Verfügt somit aber das (unterschriebene) Fax über keinen höheren Beweiswert, als der nicht unterschriebene Brief, so gebietet Art. 3 GG, beide Eingaben auch gleich zu behandeln (ebenso auch Greger, a.a.O., § 130 Rz. 7 ff., 21 f.).

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Als Erbe von Herrn L trifft den Beklagten jedoch gemäß § 1967 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zum Ausgleich der Nachlaßverbindlichkeiten.

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Dem Beklagten kommt dabei jedoch die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß zugute, §§ 1990 f. BGB, 780 ZPO.

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So hat das Gericht aufgrund der Ausführungen des Beklagten im Termin und aufgrund seines persönlichen Auftretens keinerlei Zweifel daran, daß der Nachlaß des Verstorbenen als dürftig im Sinne von § 1990 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Nach den glaubhaften Darlegungen des Beklagten existiert praktisch kein nennenswerter Nachlaß. Dies wird auch der Grund dafür gewesen sein, daß sowohl die Tochter des Verstorbenen wie auch seine Geschwister (mit Ausnahme eines Bruders des Beklagten, L1), die neben dem Beklagten als Erben berufen waren, die Erbschaft ausgeschlagen haben. Bei dieser Sachlage ist aber davon auszugehen, daß die Anordnung einer Nachlaßverwaltung wie auch die Eröffnung eines Nachlaßinsolvenzverfahrens als nicht tunlich im Sinne von § 1990 Abs. 1 BGB angesehen werden muß. Gemäß § 1990 Abs. 1 BGB kann der Beklagte daher die Befriedigung der Gläubiger - hier der Klägerin - insoweit verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht. Da sich der Beklagte auf die Dürftigkeitseinrede berufen hat, ist sie ihm im Urteil gemäß § 780 ZPO vorzubehalten.

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Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 2.068,40 e