Kfz-Haftpflicht: § 40 Abs. 2 S. 1 VVG verfassungswidrig; Prämie nur pro rata temporis
KI-Zusammenfassung
Die Kfz-Versicherung verlangte nach Kündigung wegen Prämienverzugs die volle Jahresprämie bis zum Periodenende (§ 40 Abs. 2 S. 1 VVG). Das AG Kerpen lehnte eine Vorlage nach Art. 100 GG ab, weil es sich um vorkonstitutionelles Recht handele. § 40 Abs. 2 S. 1 VVG sei für die Kfz-Haftpflicht wegen Verstoßes gegen Übermaßverbot und Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden. Zuerkannt wurde nur eine zeitanteilige Prämie bis zur Hinterlegung einer neuen Versicherungskarte; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Prämienklage nur in Höhe der zeitanteiligen Prämie zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht geboten, wenn die Entscheidung von der Gültigkeit einer vorkonstitutionellen Norm abhängt, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht in den Bestätigungswillen des Gesetzgebers übernommen wurde.
Gerichte haben bei vorkonstitutionellem Recht die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz grundsätzlich selbst zu prüfen und die Norm bei Verfassungswidrigkeit unangewendet zu lassen.
Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nach Kündigung durch den Versicherer wegen Prämienverzugs die Prämie bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu zahlen (§ 40 Abs. 2 S. 1 VVG), kann in der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn dem keine entsprechende Gegenleistung (Versicherungsschutz) mehr gegenübersteht.
Eine Regelung, die unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung innerhalb der Versicherungsperiode stets die volle Prämie verlangt, kann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sie wesentlich ungleiche Fallgestaltungen ohne sachlichen Grund gleichbehandelt.
Ist § 40 Abs. 2 S. 1 VVG nicht anwendbar und wird kein weitergehender Schadensersatz dargelegt, ist die Prämienforderung zeitanteilig (pro rata temporis) bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses abzurechnen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 252,23 EUR nebst 6,5 % Zinsen seit dem 18.1.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gegen dieses Urteil wird gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. die Berufung zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Für den Beklagten bestand bei der Klägerin unter der Versicherungsnummer ##-###-###### eine Kraftfahrzeug-Versicherung. Der Beginn der Versicherung datiert auf den 24.12.1999, 0.00 Uhr. Für den Zeitraum vom 24.12.1999 bis zum 31.12.2000 hat der Beklagte unstreitig die Versicherungsprämie entrichtet.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 1.1.2002 einen Anspruch gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG geltend.
Mit einer Mahnung vom 17.4.2001 hat die Klägerin dazu die Versicherungsprämie angefordert. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der Mahnung wird auf diese Bezug genommen (vgl. Bl. 16 GA).
Mit Verfügung vom 11.10.2002 hat das Gericht darauf hingewiesen, daß Bedenken an der Verfassungskonformität von § 40 Abs. 2 VVG bestehen.
Die Klägerin hält diese Bedenken für unberechtigt, hat aber hilfsweise vorgetragen, daß der Beklagte mit Wirkung zum 12.7.2001 eine neue Versicherungsbestätigungskarte eines anderen Versicherers bei der zuständigen Zulassungsstelle hinterlegt habe. Dem entsprechend hat die Klägerin einen Hilfsantrag formuliert.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 475,91 EUR nebst 6,5 % Zinsen seit der Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen;
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an sie 252,50 EUR nebst 6,5 % Zinsen seit der Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG (Grundgesetz) dem BVerfG (Bundesverfassungsgericht) zur Entscheidung vorzulegen.
Eine solche Vorlage ist dann geboten, wenn es zur Entscheidung eines Rechtsstreits auf die Gültigkeit einer nachkonstitutionellen Norm ankommt. Daran fehlt es hier.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegenüber der Beklagten auf § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Diese Vorschrift hat ihre derzeit noch gültige Fassung durch die Verordnung vom 19.12.1939 (RGBl. I S. 2443) erhalten (vgl. dazu auch BVerfG, VersR 1985, 852). Damit handelt es sich aber um vorkonstitutionelles Recht, welches nicht dem Verwerfungsmonopol des BVerfG unterliegt. Ergänzend wird insofern auf die eingehenden Ausführungen des BVerfG vom 4.6.1985 (VersR 1985, 852) Bezug genommen.
Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Neufassung von § 40 Abs. 2 VVG durch den Bundesgesetzgeber durch Art. 2 Gesetz vom 21.7.1994 (BGBl. I S. 1630). Denn durch dieses Gesetz ist lediglich der Satz 3 von § 40 Abs. 2 VVG gestrichen worden. Der Satz 3 des Absatzes 2 bezog sich dabei schon sprachlich nicht auf den vorliegenden Fall einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsgeber. Vielmehr hatte S. 3 folgenden Wortlaut:
"Ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag für die Geschäftsgebühr festgesetzt, so gilt dieser als angemessen."
Der Satz 3 von § 40 Abs. 2 VVG bezog sich damit unmittelbar auf den Satz 2 des gleichen Absatzes. In diesem Satz ist für den Rücktritt des Versicherungsgebers nach § 38 Abs. 1 VVG bestimmt, daß der Versicherungsgeber sodann eine "angemessene Geschäftsgebühr" verlangen kann. In § 40 Abs. 2 VVG sind somit zwei unterschiedliche Sachverhalte geregelt: Während Satz 1 die Rechtsfolge für die Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers im Falle der Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsgeber regelt, regelt der weitere Teil von § 40 Abs. 2 das Schicksal des Gebührenanspruches für den Fall des Rücktritts nach § 38 Abs. 1 VVG. Fehlt es daher schon an einer zureichenden inhaltlichen Verschränkung der Normen, so läßt auch das Gesetzgebungsverfahren erkennen, daß sich der Gesetzgeber nicht mit der Bestimmung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG auseinandergesetzt hat. Dazu verhält sich die Bundestagsdrucksache 12/6959 (vom 4.3.1994). Dort ist auf S. 101 ausgeführt:
"Zu Nummer 5 (§ 40 Abs. 2 Satz 3 VVG)
Die Bestimmung wird durch den Wegfall der präventiven Bedingungsgenehmigung durch die Aufsichtsbehörden gegenstandslos und ist daher aufzuheben."
Der Bundesgesetzgeber hat daher mit der Streichung von § 40 Abs. 2 Satz 3 VVG lediglich dem Umstand Rechnung tragen wollen, daß die Versicherungsbedingungen nicht mehr einer präventiven Kontrolle unterliegen. Durch diesen Wegfall der präventiven Kontrolle hat dann auch in der Tat Satz 3 von § 40 Abs. 2 VVG seinen Sinn verloren; die dort für den Fall der Genehmigung vorgesehene, unwiderlegliche Vermutung, daß ein bestimmter Betrag als "angemessen" angesehen werden sollte, konnte keinen Bestand mehr haben und mußte aufgehoben werden.
Diesem Zusammenhang ist aber zu entnehmen, daß die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG nach wie vor als vorkonstitutionelles Recht einzustufen ist.
Denn mit der Rechtsprechung des BVerfG kann eine ehemals vorkonstitutionelle Norm nur dann dem BVerfG zur Kontrolle vorgelegt werden, wenn der Gesetzgeber die Norm nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 63, 181 = NJW 1983, 1968 m.w. Nachw.; BVerfG, Beschluß vom 4.6.1985, VersR 1985, 852 f.). Eine solche Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers kann sich daraus ergeben, daß dieser Wille im Gesetz selbst zum Ausdruck kommt oder daß sich auf einen solchen Willen "aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (BVerfGE 60, 135 [139] m.w. Nachw.)" (vgl. BVerfGE 63, 181 = NJW 1983, 1968). Die von dem BVerfG (a.a.O.) angegebenen Beispiele für eine solche Übernahme eines vorkonstitutionellen Gesetzes in den Bestätigungswillen des Bundesgesetzgebers liegen hier samt und sonders nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG neu verkündet hätte. Des weiteren ist nicht ersichtlich, daß eine neue, nachkonstitutionelle Vorschrift auf die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG verweist. Schließlich hat der Gesetzgeber auch durch die Streichung von § 40 Abs. 2 Satz 3 VVG das Rechtsgebiet nicht "durchgreifend geändert"; auch der Zusammenhang zwischen der geänderten Regelung (Aufhebung von § 40 Abs. 2 Satz 3 VVG) und den beibehaltenen Vorschriften (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG) ist nicht so eng, als daß darin ein Bestätigungswille des Gesetzgebers liegen könnte. Vielmehr kann in der schlichten Streichung des überflüssig gewordenen Satz 3 von § 40 Abs. 2 VVG kein Bestätigungswille des Bundesgesetzgebers hinsichtlich des Satzes 1 von § 40 Abs. 2 VVG erkannt werden.
Fehlt es nach alledem an einer nachkonstitutionellen Norm, so haben die Gerichte von einer Vorlage an das BVerfG abzusehen und selbst über die Verfassungskonformität der Norm zu entscheiden.
Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG hält einer solchen Kontrolle an dem GG jedenfalls für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflicht) nicht stand.
Als maßgebliche Prüfungskriterien erweisen sich dabei insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das in Art. 20 GG zum Ausdruck kommende Übermaßverbot.
Vornehmlich das Übermaßverbot wird durch die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG verletzt. Das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsprinzip) ist dann verletzt, wenn eine vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu dem normauslösenden Sachverhalt steht.
Eine solche Sachlage ist hier gegeben. Denn nach einer Kündigung des Versicherungsvertrages hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen nicht etwa (nur) den entgangenen Gewinn als Schadensersatz zu entrichten; vielmehr behält das Versicherungsunternehmen nach der Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG den Anspruch auf die Prämie bis zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode.
Diese Regelung begünstigt den Versicherungsgeber zumindest in den hier einschlägigen Fällen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der überwiegenden Zahl der Fälle unverhältnismäßig.
Das Gericht geht dabei davon aus, daß Versicherungsverträge im Kfz-Haftpflichtwesen weit überwiegend für den Zeitraum eines Jahres geschlossen werden. Insoweit ist auch auf die Vorschrift des § 9 VVG zu verweisen. Nach dieser Norm "gilt" als Versicherungsperiode der Zeitraum eines Jahres, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist. Kündigt nun der Versicherungsgeber gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG im Verbindung mit § 39 VVG den Versicherungsvertrag, so bleibt dem Versicherungsgeber der Prämienzahlungsanspruch in voller Höhe erhalten, während der Versicherungsnehmer - durch die Kündigung - keinen Versicherungsschutz mehr beanspruchen kann.
Daß dieses Ergebnis grob unbillig ist, liegt nach Auffassung des Gerichts auf der Hand. Denn während das Versicherungsunternehmen nach der Mahnung (gemäß § 39 Abs. 2 VVG) und der Kündigung des Versicherungsvertrages gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit ist, soll dieser nach der Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG noch die volle Prämie bis zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode zahlen. Durch die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG wird daher das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nachhaltig gestört; der Versicherungsnehmer soll nach dem Willen des (vorkonstitutionellen) Gesetzgebers zwar selbst noch leisten müssen, während das Versicherungsunternehmen zumindest gegenüber dem Versicherungsnehmer von der vertraglichen Haftungsübernahme befreit ist. Ein derartig schwerwiegenden Eingriff in das Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung kann nach Auffassung des Gerichts auch vom Gesetzgeber nur dann vorgenommen werden, wenn dafür gravierende und überzeugende Gründe sprechen. Solche Gründe sind aber - zumindest für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung - nicht erkennbar (vgl. dazu noch sogleich).
Die Unbilligkeit der gesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG erschließt sich dabei auch im Vergleich mit anderen Regelungen, die Rechtsfolgen für den Fall der Kündigung von Verträgen enthalten.
Kündigt beispielsweise der Besteller eines Werkes den Werkvertrag, so muß der Besteller zwar nach § 649 Satz 2 Halbsatz 1 BGB die vereinbarte Vergütung entrichten; der Werkunternehmer muß sich aber nach dem 2. Halbsatz der Vorschrift ersparte Aufwendungen oder dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Unter den ersparten Aufwendungen kann dabei unter versicherungsrechtlichen Aspekten das Haftungsrisiko verstanden werden, welches der Versicherungsgeber nach der Kündigung nicht mehr zu tragen hat.
Auch außerhalb des Kündigungsrechtes entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß sich der Geschädigte solche Vorteile schadenmindernd anrechnen lassen muß, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem schadenstiftenden Ereignis stehen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rdn. 129 m.w. Nachw.).
Ist der Schädiger zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet, so muß sich der Geschädigte die ersparten Selbstkosten anspruchsmindernd anrechnen lassen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 252 Rdn. 7 und § 325 Rdn. 16 ff.).
Dem gesamten Schadenersatzrecht kann daher der Grundsatz entnommen werden, daß der Geschädigte bei einer schuldhaft herbeigeführten Kündigung seinen Anspruch auf die Gegenleistung nicht einschränkungslos behält und er gleichzeitig von seiner eigenen Leistungspflicht befreit wird.
Wenn das VVG für die Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach § 39 VVG insoweit eine Ausnahme statuiert und der Versicherungsnehmer bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode noch die volle Prämie bezahlen muß, ohne seinerseits noch in den Genuß des entsprechenden Versicherungsschutzes zu kommen, so verstößt der Gesetzgeber mit einer solchen, allgemeine Schadensgrundsätze mißachtenden Regelung gegen das Übermaßverbot.
Der Versicherungsnehmer wird nämlich dadurch in der Regel (vgl. § 9 VVG) der zu beurteilenden Fälle in einer Weise gegenüber dem allgemeinen Schadensrecht schlechter gestellt, für die es eine keine nachvollziehbare Begründung gibt.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, daß die volle Prämienzahlung als "Folge des Grundsatzes der sogenannten Unteilbarkeit der Versicherungsprämie" hinzunehmen sei (so AG Wetzlar, Urteil vom 25.6.1985 - 3 C 363/85 -, VersR 1986, 859 f.; Brentrup, VersR 1986, 862 f.) kann dem nicht gefolgt werden. Mit dem BGH (VersR 1991, 1277 [1278 unter I. 3. a)] m.w. Nachw.) ist nämlich davon auszugehen, daß es einen "allgemeinen Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie" gar nicht gibt. Die volle Prämienzahlungsverpflichtung kann daher auch nicht auf diesen Grundsatz gestützt werden.
Weiter kann die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG auch nicht mit dem Argument gehalten werden, daß es gelte, den Versicherungsnehmer nicht noch "quasi zur Belohnung" (so AG Haßfurt, a.a.O.) von der bereits fällig gewordenen Prämie ganz oder teilweise freizustellen. Denn die Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG führt derzeit dazu, daß der Versicherungsnehmer weithin eine Leistung noch voll entrichten muß, auf welche er wegen der Kündigung gar keinen Anspruch mehr hat. Die Lösung der Problematik kann daher weder darin liegen, den Versicherungsnehmer ohne Gegenleistung über Gebühr für etwas einstehen zu lassen, noch darin, seine schuldhafte Vertragsverletzung (welche die Kündigung nach sich gezogen hat) folgenlos bleiben zu lassen. Vielmehr ist der Versicherungsnehmer im Rahmen des allgemeinen Schadensersatzsrechtes zum Schadensersatz verpflichtet. Der kündigende Versicherungsgeber kann daher gemäß § 326 BGB Abs. 1 BGB a.F. (vgl. auch § 280 BGB n.F. sowie §§ 323, 325 BGB n.F.) den ihm entstandenen Schaden, einschließlich des gemäß § 252 BGB entgangenen Gewinns, geltend machen. Die durch die Verfassungswidrigkeit von § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG gerissene Lücke ist daher durchaus nicht zwingend in der Weise auszufüllen, daß der Versicherungsnehmer nur "pro rata temporis" für die bis zur Kündigung abgelaufene Versicherungszeit seinen Zahlungsverpflichtungen genügen müßte. Es geht daher in der Sache nicht darum, die schuldhafte Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers zu prämiieren, sondern darum, ihn lediglich nach allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen zur Verantwortung zu ziehen.
Weiter hat das AG Haßfurt (VersR 1986, 860 [862]) bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß § 4b der alternativen AKB (veröffentlicht in VerBAV 26 [1977], 48) ein anderer Ansatzpunkt zur Bestimmung der Gegenleistung des Versicherungsnehmers bei der Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsgeber entnommen werden kann. Diese Bestimmung lautet:
"Kündigt der Versicherer wegen nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie, so gebührt dem Versicherer derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. Fällt die Kündigung in das erste Versicherungsjahr, so gebührt dem Versicherer ein entsprechend der Dauer der Versicherungszeit nach Kurztarif berechneter Beitrag." (Entnommen der Entscheidung des AG Haßfurt, a.a.O.)
Mit der Entscheidung des AG Haßfurt ist daher davon auszugehen, daß es durchaus andere, sachlich berechtigte Formen zur Bestimmung der den Versicherungsnehmer treffenden Schadensersatzpflicht gibt, die weder unzumutbar kompliziert noch sind noch den Versicherungsnehmer über Gebühr begünstigen oder belasten.
Die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG kann auch nicht unter dem Blickwinkel eines "pauschalierten Schadensersatzes" aufrecht erhalten werden (so aber Brentrup, VersR 1986, 862 f., Anm. zu AG Haßfurt, VersR 1986, 860 f.).
Hierzu vertritt Brentrup die Ansicht, daß der Schaden im Einzelfall "kaum oder nur mit unvertretbarem Aufwand" verifiziert werden könne. Dieser Einwand vermag zumindest für den zu erwartenden Gewinn aus dem Versicherungsvertrag nicht zu überzeugen. Denn hier kommt dem Versicherer schon die Vorschrift des § 252 BGB zugute. Danach braucht der Versicherer nur darzulegen, welcher Gewinn "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" zu erwarten gewesen wäre. Gerade weil es sich bei den hier zu beurteilenden Versicherungsfällen um Massengeschäfte handelt, dürfte es dem Versicherer anhand der vorliegenden Geschäftsdaten ein Leichtes sein, die durchschnittliche Gewinnerwartung für den jeweiligen Versicherungszweig zu ermitteln und daran den zu erwartenden Gewinn auszurechnen. Es entspricht dabei auch einer gerichtlichen Erfahrung, daß sich vergleichbare Werte ohne weiteres dann ermitteln lassen, wenn diese für die Rechtsverfolgung auf anderem Gebiet erforderlich sind (etwa die sogenannten Refinanzierungskosten im Leasinggeschäft).
Zu Recht verweist Brentrup allerdings sodann darauf, daß der Versicherer bis zum Ablauf der in der Mahnung enthaltenen qualifizierten Frist (vgl. § 39 Abs. 1 VVG) und auch noch nach der Abmeldung des Fahrzeuges gegenüber dem Straßenverkehrsamt (vgl. § 3 Ziffer 5 PflVG) in der Haftung steht.
Beide Gesichtspunkte rechtfertigen es jedoch nicht, der Versicherung einen Anspruch zuzubilligen, der im Regelfall weit höher liegen wird, als der Anspruch aus § 326 BGB a.F. (bzw. nach §§ 280, 323, 325 BGB n.F.). Denn der Versicherungsschutz stellt nun einmal die natürliche Gegenleistung des Versicherungsgebers für den Prämienanspruch dar. Wenn der Versicherer daher für die erwähnten Zeiträume haften muß, obwohl die Prämie noch nicht entrichtet worden ist - der Versicherungsnehmer also insoweit seiner Vorleistungspflicht nicht genüge getan hat -, so kann diese potentielle Haftung des Versicherers nach Auffassung des Gerichts nicht die Zubilligung einer Schadenpauschale rechtfertigen, die erfahrungsgemäß den Schaden (einschließlich des entgangenen Gewinns), der sich nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge" ergeben würde, bei weitem übersteigt. Auch wenn sich Brentrup (a.a.O.) gegen die vom AG Haßfurt (ebenfalls a.a.O.) am Verbraucherschutz orientierte Gesetzesauslegung von § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG wendet, ist hier auch auf den in § 309 Ziffer 5 BGB n.F. (vormals: § 11 Ziffer 5 AGBG) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zurückzugreifen. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam, wenn
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden ... übersteigt, oder dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden ... sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
- die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden ... übersteigt, oder
- dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden ... sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Anders ausgedrückt: Hätte man die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG an der Regelung des § 309 Ziffer 5 BGB n.F. zu messen, so würde die Norm wegen der Verletzung sowohl von Ziffer 5a) als auch wegen des Verstoßes gegen Ziffer 5b) für unwirksam zu erachten sein. Entgegen der Ansicht von Brentrup liegt daher § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG keine akzeptable Pauschalierung des dem Versicherer typischerweise entstehenden Schadens zugrunde.
Mit dieser Wertung befindet sich das Gericht im Einklang mit den Ausführungen von Prölss (in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 40 Rdn. 9 f.). Auch Prölss erkennt, daß die "vom Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ende der Versicherungsperiode anfallende Prämie auch nicht annähernd den auf Grund der Kündigung entgangenen Gewinn kennzeichnet und ohne weiteres eine realitätsnähere Typisierung des entgangenen Gewinns (z.B. ein - wenn auch relativ großzügig bemessener - Prozentsatz der entgangenen Prämie) möglich ist" (vgl. a.a.O. Rdn. 10).
Des weiteren kann die Norm nach Ansicht des Gerichts auch nicht mit der Begründung für verfassungskonform gehalten werden, daß die Versicherungsprämie aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG vielfach nicht "realisiert" werden kann. Die dahinter stehende Erwägung von Brentrup, der sich insofern auf eine Stellungnahme des BGH in dem Normenkontrollverfahren beruft (vgl. Brentrup, a.a.O. bei Fußnote 10), bedeutet letztlich, daß die Versicherungsnehmer, bei welchen der Anspruch aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG realisierbar ist, zugleich im Sinne einer solidarischen Haftung den Nachteil der Versicherer bei solchen Versicherungsnehmern ausgleichen sollen, bei welchen die Versicherungsgeber mit ihrer Forderung ausfallen. Auch dieser Aspekt kann indessen nach Auffassung des Gerichts nicht durchschlagen. Denn es entspricht keinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, durch eine übermäßige Belastung der solventen Schuldner der Versicherungsprämie nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG den Nachteil auszugleichen, den die Nichtdurchsetzbarkeit der Versicherungsbeiträge nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG bei den zahlungsunfähigen Versicherungsnehmern nach sich zieht.
Die übermäßige Rechtsfolge des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG kann nach Auffassung des Gerichts schließlich auch nicht mit dem Argument verteidigt werden, daß der Versicherungsnehmer durch rechtzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages oder durch fristgerechte Prämienzahlung die Anwendbarkeit der Norm von sich aus ausschließen kann. Diese Argumentation kann schon deshalb nicht verfangen, weil auch sonst eine übermäßigen Reaktion des Gesetzgebers nicht mit dem Argument begegnet werden kann, daß die der Norm unterworfene Person ihr Verhalten eben entsprechend hätte einrichten müssen, daß die Vorschrift nicht zur Anwendung gelangt (ähnlich AG Haßfurt, VersR 1986, 860 und Prölss, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 40 Rdn. 10).
Weiter verstößt die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Denn die Versicherungsnehmer, deren Verträge gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 39 VVG gekündigt worden sind, müssen alle in gleicher Weise bis zum Ende der Versicherungsperiode die volle Prämie entrichten. Der Gesetzgeber behandelt somit unterschiedslos alle Versicherungsnehmer gleich, ohne darauf zu achten, wie lange die Versicherungsperiode bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses schon gedauert hatte. Auch in dieser unterschiedslosen Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer, denen der Versicherungsvertrag nach § 40 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 39 VVG gekündigt worden ist, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. ebenso Prölss, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 40 Rdn. 10).
Entgegen der Auffassung des BGH kann diese Ungleichbehandlung nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, daß es sich bei der Abwicklung von Versicherungsverträgen um ein "Massengeschäft" handelt, bei welchem Härten in Einzelfällen hinzunehmen wären (vgl. BGH, VersR 1991, 1277 [1278 unter I. 3.]). Denn auch im Rahmen von "Massengeschäften" darf der Gesetzgeber nicht "sehenden Auges" vermeidbare Ungerechtigkeiten hinnehmen. So hat das BVerfG entschieden (BVerfGE 45, 376 [390]), daß eine zulässige Typisierung voraussetzt, daß die "in ihrer Folge entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre und der in ihr liegende Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 26, 265 [275 f.])."
Beides kann - entgegen der Auffassung des BGH - hier nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich der Vermeidbarkeit der Schwierigkeiten bei einer anderen Ausgestaltung der Rechtsfolgen einer Kündigung ist dabei sowohl daran zu denken, daß der Gesetzgeber § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG in einer Weise novelliert, welche die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers näher an den tatsächlich zu erwartenden Schaden angleicht; darüber hinaus ist es nach Auffassung des Gerichts auch für die Versicherer ohne größere Schwierigkeiten denkbar, eine von § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG abweichende Vertragsgestaltung für die Fälle der Kündigung des Versicherungsvertrages vorzunehmen. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb es mit unvermeidbaren Schwierigkeiten verbunden sein sollte, hier eine Schadensersatzverpflichtung zu kreieren, die den Schaden, welcher den Versicherern typischerweise entsteht, sachgerechter erfaßt. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf den bereits erwähnten Alternativentwurf zu der Beitragsbemessung verwiesen.
Außerdem liegt nach Ansicht des Gerichts auch die weitere Voraussetzung für eine zulässige Typisierung nicht vor. Denn die von der Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG betroffenen Versicherungsnehmer können nach Ansicht des Gerichts durchaus hart in ihren Rechten getroffen sein.
Für die Frage, ob § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG als verfassungsmäßig anzusehen ist, kommt es dabei nicht auf die Anwendung der Norm im konkreten Einzelfall an. Denn maßgeblich ist alleine, ob § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG für die hier in Rede stehende Kfz-Haftpflichtversicherung generell einer Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes stand hält. Erweist sich die Norm insofern als verfassungswidrig, so ist sie - ungeachtet ihrer Auswirkungen im Einzelfalls - als nicht verfassungskonform anzusehen und somit auch nicht anzuwenden.
Bei der Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG können sich nicht hinzunehmende Härten ergeben. Im ungünstigsten Fall einer Vertragsauflösung zu Beginn einer Versicherungsperiode kann die Belastung des Versicherungsnehmers einen Jahresbeitrag erreichen (vgl. ebenso BGH, a.a.O.). Da dieser Belastung des Versicherungsnehmers im ungünstigsten Fall praktisch keine Leistung des Versicherers gegenübersteht, kann nach Auffassung des Gerichts auch von einer Härte bei der Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG gesprochen werden, ohne daß es zwingend auf die Höhe des zu entrichtenden Versicherungsbeitrages ankommt.
Die Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer auch nicht mit dem Hinweis verteidigt werden, daß nur eine "kleinen Zahl von Personen betroffen" ist (vgl. dazu BVerfGE 63, 119 [128]). Mit Prölss (in: Prölss/Martin, a.a.O., § 40 Rdn. 10) ist vielmehr davon auszugehen, daß "ein keineswegs geringer Teil der Versicherungsnehmer ... daher ohne sachlichen Grund einen Betrag bezahlen (muß), der den Schaden des Versicherers erheblich übersteigt". Erweist sich daher die Gruppe der von § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG betroffenen Versicherungsnehmer nicht als "klein", so kann ohne die Erhebung von weiterem Datenmaterial auch davon ausgegangen werden, daß es innerhalb der betroffenen Gruppe zu einer Vielzahl von Fällen kommt, in welchen Versicherungsnehmer entweder am Anfang der Versicherungsperiode oder erst gegen Ende der Versicherungsperiode von der Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG betroffen sind. Davon ist auch deshalb auszugehen, weil die Versicherungsbeiträge nicht stets für das ganze Jahr im voraus zu entrichten sind. Vielmehr entspricht es einer durchaus verbreiteten Praxis, daß Versicherungsbeiträge - wie hier - in Raten (etwa quartalsmäßig) - zu entrichten sind. Kommt ein Versicherungsnehmer sodann aber erst mit der letzten Rate in Verzug, so bedeutet für ihn die sich aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG ergebende Mehrbelastung nur einen wesentlich geringeren Nachteil, als wenn bereits der Verzug mit der ersten Rate oder der Verzug mit der (in einer Summe zu zahlenden) Jahresprämie zum Anlaß für die Kündigung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG genommen wurde.
Die Vorschrift ist auch nicht etwa deshalb für verfassungskonform zu halten, weil die Entrichtung der vollen Versicherungsprämie bis zum Ende der Versicherungsperiode im Einzelfall für den Versicherungsnehmer günstiger sein kann, als wenn er - gemäß § 326 BGB a.F. (oder auch § 280 BGB n.F., vgl. auch §§ 323, 325 BGB n.F.) - dem Versicherungsgeber den entgangenen Gewinn zu entrichten hätte. Dieser Argumentation, mit welcher der BGH die Verfassungskonformität der Vorschrift im wesentlichen begründet hat, kann sich das erkennende Gericht nicht anschließen.
Allerdings verweist der BGH (VersR 1991, 1277 [1278]) zu Recht darauf, daß sich die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG in bestimmten Situationen auch zugunsten des Versicherungsnehmers auswirken kann. Wird nämlich durch den Versicherer ein Versicherungsvertrag mit einer noch mehrjährigen Laufzeit vorzeitig gekündigt, beschränkt sich der Prämienanspruch nach § 40 Abs. 2 VVG auf die Entrichtung der Prämie bis zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode.
Demgegenüber könnte der Gewinn, der sich für das Versicherungsunternehmen aus der noch mehrjährigen Laufzeit des Vertrages ergeben könnte, höher ausfallen.
Dieser Gesichtspunkt kann indessen die sich aus § 40 Abs. 2 VVG ergebende Schlechterstellung des Versicherungsnehmers nicht rechtfertigen. Denn die vom BGH angestellten Erwägungen begünstigen die "Gruppe" der Versicherungsnehmer nur in einem sehr speziellen Ausnahmefall. Dabei ist auch zu bedenken, daß es auch in der Hand der Versicherungsgesellschaft liegt, durch eine geschickte Wahl des Kündigungszeitpunktes diesen Vorteil für eine Vielzahl der über mehrere Jahre laufenden Vertragsverhältnisse wieder zunichte zu machen (vgl. dazu auch AG Haßfurt, NJW-RR 1989, 679 re. Spalte). Ergibt sich daher z.B. gegen Ende eines laufenden Versicherungsjahres, daß der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug gekommen ist, so hat es der Versicherer z.B. in der Hand, neben der unverzüglichen Kündigung des Versicherungsvertrages diesen zunächst weiter zu führen und die Kündigung erst zum Beginn des Folgejahres auszusprechen. In diesen Fällen stünde der Versicherung nicht nur der vertragliche Anspruch auf Zahlung der Prämie für das abgelaufene Versicherungsjahr, sondern darüber hinaus noch der volle Prämienanspruch für das Versicherungsjahr zu, in welchem der Vertrag gekündigt wurde.
Auch wenn der Versicherer in der letztgenannten Fallkonstellation das Risiko trägt, einen Teil des Versicherungsrisikos ohne (vorherige) Prämienzahlung tragen zu müssen, so erhellen die vorstehenden Erwägungen doch zumindest, daß die Versicherungsgeber auch bei mehrjährigen Versicherungsverträgen nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen durch die Regelung des § 40 Abs. 2 VVG schlechter gestellt sind, als bei einer Abrechnung des Schadens auf der Basis des § 326 BGB a.F. (oder auch § 280 BGB n.F., vgl. auch §§ 323, 325 BGB n.F.).
Auch von Riedler (in Honsell, Berliner Kommentar zum VVG, 1999, § 40 Rdn 12 f.) wird dann zu Recht formuliert, daß die Aufrechterhaltung der Prämienzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers nur als "Unikum in der Rechtsordnung" bezeichnet werden kann. Weiter hat immerhin der österreichische Gesetzgeber durch eine Novelle aus dem 1994 die bis dato gleichlautende Bestimmung des § 40 ÖVVG aufgrund der dargelegten Erwägungen außer Kraft gesetzt (vgl. die weiteren Nachweise bei Riedler, a.a.O.). Statt dessen ist nunmehr grds. "pro rata temporis" abzurechnen.
Speziell für die Kraftfahrzeugversicherung kommt hinzu, daß es dem Versicherungsnehmer bei mehrjährigen Versicherungsverträgen allemal unbenommen bleibt, durch die Stillegung des Kraftfahrzeuges ein "Ruhen" des Versicherungsschutzes zu erreichen (vgl. § 5 AKB) und eine Veräußerung des Fahrzeuges dem Erwerber eine Kündigung des Versicherungsvertrages ermöglicht (vgl. § 158h Satz 2 VVG). Der vom BGH ins Feld geführte Vorteil, daß die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur vollen Prämienzahlung daher hinter der Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers bei einer mehrjährigen Vertragsdauer zurückstehen könne, wird auch aufgrund dieser Sonderregelungen kaum je relevant werden. Denn durch die (nicht nur vorübergehende) Stillegung oder durch die Veräußerung des Fahrzeuges kann sich der Versicherungsnehmer faktisch aus der mehrjährigen Bindung der Haftpflichtversicherung lösen, ohne dadurch einer Schadensersatzverpflichtung des Versicherers ausgesetzt zu sein, welche sich an einem noch mehrjährigen Fortbestand des Versicherungsvertrages zu orientieren hätte.
Nach alledem kann festgehalten werden, daß die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG den Versicherungsnehmer insofern unverhältnismäßig belastet, als die Entrichtung der Jahresprämie in aller Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung des Versicherers steht und der Versicherungsnehmer durch die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG daher in unverhältnismäßiger Weise vom Gesetzgeber benachteiligt wird. Dies gilt aus den dargelegten Gründen zumindest für die hier in Rede stehenden Fälle einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG ist daher als verfassungswidrig anzusehen.
Da sich die Klägerin somit nicht auf § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG berufen kann, ist der Anspruch auf Versicherungsprämie - mangels Darlegung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches - nach Auffassung des Gerichts "pro rata temporis" abzurechnen.
Dabei ist der Anspruch zuzuerkennen, der bis zum 12.7.2001 zu berechnen ist. Denn zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte eine neue Versicherungskarte eines anderen Versicherers bei der zuständigen Zulassungsstelle hinterlegt. Bei einem Jahresbeitrag von 930,80 DM (4 x 232,70 DM) entspricht dies bei einem Ansatz von 53 % der Laufzeit (193 zu 365) einem Betrag von 493,32 DM oder umgerechnet 252,23 EUR. Dieser Betrag entspricht nahezu demjenigen, welche die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag verfolgt hat (252,50 EUR).
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus Verzug.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. die Berufung zugelassen.
S t r e i t w e r t :
475,91 EUR