Rückzahlung der Mietkaution stattgegeben, Anspruch auf neue Nebenkostenabrechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Rückzahlung der einbehaltenen Mietkaution und eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung für 01.03.–31.12.1996. Das Gericht verpflichtete die Beklagten zur Rückzahlung der Kaution nebst Zinsen, da kein substantiierter Aufrechnungs- oder Schadensersatzanspruch wegen angeblicher verhinderten Weitervermietung dargetan wurde. Die Forderung nach einer neuen Abrechnung wurde abgewiesen, weil eine geordnete Einnahmen-/Ausgabenaufstellung (§ 258 I BGB) vorlag und die Kläger nicht die Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung (§ 259 II BGB) in Anspruch genommen haben.
Ausgang: Kautionsrückzahlung nebst Zinsen stattgegeben; weitergehende Klage auf neue Nebenkostenabrechnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution besteht, sofern der Vermieter keine rechtsgrundlage für Aufrechnung oder einen konkreten Schadensersatzanspruch nachweist.
Ein Schadensersatzanspruch wegen angeblich verhindeter Weitervermietung setzt die substantiierte Darlegung und den Nachweis, dass schuldhaftes Verhalten des Mieters konkret zu entgangenem Mietzins geführt hat.
Zur Geltendmachung von Zweifeln an der Richtigkeit einer Nebenkostenabrechnung kann der Mieter vom Vermieter eine eidesstattliche Versicherung nach § 259 II BGB verlangen; grundsätzlich genügt eine geordnete Einnahmen-/Ausgabenaufstellung gemäß § 258 I BGB.
Unsubstantiiertes Vorbringen zu Besichtigungsterminen und angeblichem Desinteresse Dritter begründet keinen Anspruch auf Ersatz entgangener Miete; es bedarf konkreter Nachweise über entgangene Mietinteressenten und termingerechte Besichtigungen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 1.175,--DM nebst 4 Zinsen seit dem 11.12.1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 1/4 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 3/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von den Beklagten einbehaltenen Kaution in Höhe von 1.175,--DM zu.
Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten in Höhe des Mietzinses für Dezember 1997 besteht nicht. Die Voraussetzungen für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch (§§ 280, 286 BGB.analog) liegen nicht vor, die Kläger haben unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Beklagten die Weitervermietung der Wohnung zum 01.12.1997 nicht schuldhaft unmöglich gemacht.
Die Beklagten haben dargelegt, daß die Kläger Besichtigungstermine für Mietinteressenten angeboten haben, und zwar abends ab 18.30 Uhr, ferner morgens zwischen 8.00 und 10.00 Uhr sowie zu weiteren Zeiten. Wenn die von den Beklagten beauftragte Maklerin insbesondere die außerhalb ihrer Geschäftszeiten liegenden Abendtermine nicht wahrnehmen konnte, kann dies nicht zu Lasten der Kläger gehen. Gleiches gilt für das angeführte Desinteresse von Mietinteressenten an Besichtigungen ab 18.30 Uhr. Vor allem kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden, welcher ernsthafte Mietinteressent infolge des Verhaltens der Kläger welchen Besichtigungstermin nicht wahrgenommen und deshalb die betreffende Wohnung nicht zum 01.12.1997 angemietet hat. Ohne entsprechende substantiierte Darlegungen und entsprechenden Beweisantritt kann ein konkret entstandener Schaden in Gestalt nichtvereinnahmten Mietzinses für Dezember 1997 nicht angenommen werden.
Der Zinsanspruch der Kläger beruht auf §§ 284 ff. BGB.
Unbegründet ist die Klage hingegen, soweit die Kläger Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.1996 verlangen.
Die Beklagten haben die Abrechnung für den genannten Zeitraum in Form einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben (§ 258 I BGB) erteilt. Mehr können die Kläger nicht verlangen, selbst wenn die Abrechnung (teilweise) fehlerhaft sein sollte. Wenn für die Kläger Grund für die Annahme besteht, daß die in der Abrechnung enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, hätten sie von den Beklagten eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnung verlangen können (§ 259 II BGB), es sei denn, es handelt sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung (§ 259 III BGB). Dies bedarf keiner weiteren Erörterung, da die Kläger von dem ihnen zustehenden Recht keinen Gebrauch gemacht und stattdessen eine
-nichtgerechtfertigte- neue Abrechnung verlangt haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 1.575,--DM