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Amtsgericht Kerpen·21 C 117/02·30.06.2002

Klage auf Gutachtervergütung wegen unbestimmter Abtretung und unbilliger Gebühr abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Vergütung für ein Gutachten, gestützt auf eine teilweise Abtretung eines Schadensersatzanspruchs. Das Gericht hält die Klage für unbegründet, da die Teilabtretung unbestimmt sein kann und die Vergütungsvereinbarung unbillig bzw. nicht schlüssig dargelegt ist. Mangels konkreter Angaben zu Zeitaufwand und Bemessungsgrundlage ist die Forderung nicht schätzbar. Auch eine Vereinbarung zulasten Dritter ist unzulässig.

Ausgang: Klage auf Gutachtervergütung wegen unzureichender Darlegung und unbilliger Vereinbarung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Teilabtretung von Schadensersatzansprüchen ist unwirksam, wenn sie an den Erfordernissen der Bestimmtheit scheitert.

2

Geschäftsmäßig vermittelte oder formulierte Abtretungen, die rechtsberatend wirken, können wegen Verbots unzulässiger Rechtsberatung und damit als nichtig anzusehen sein.

3

Zur Durchsetzung von Honorarforderungen hat der Gläubiger Zeitaufwand, Schwierigkeit und Bemessungsgrundlage substantiiert darzulegen; ohne schlüssige Darlegung ist die Forderung nicht gemäß § 287 ZPO schätzbar und kann abgewiesen werden.

4

Vergütungsvereinbarungen zwischen Geschädigtem und Gutachter müssen üblich und der Billigkeit entsprechen, weil eine Haftpflichtversicherung als Dritter einzustehen hat; unübliche Vereinbarungen sind als Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 134 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Dieses Urteil ist nicht anfechtbar und bedarf keines Tatbestandes, § 313 a I 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Dahinstehen kann, ob die Teilabtretung des Schadensersatzanspruchs der Geschädigten mangels Bestimmtheit unwirksam ist und. ob die Abtretung zusätzlich eine unerlaubte und damit unwirksame Rechtsberatung (§ 134 BGB, Art. 1 5 1 I Rechtsberatungsgesetz) beinhaltet; dafür spricht jedenfalls die anhand entsprechender Vordrucke offenbar geschäftsmäßig betriebene Art und Weise des Vorgehens gegen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen. Denn der Kläger hat die mangels Gebührentabelle als vereinbart anzusehende "übliche" Vergütung nicht ansatzweise schlüssig -und damit auch nicht gemäß § 287 ZPO schätzbar - dargelegt mit der Folge, dass ein Anspruch zumindest deshalb nicht gerechtfertigt ist.

5

Die vom Kläger mit der Geschädigten vereinbarte und in Rechnung gestellte "Grundgebühr", die sich ausschließlich an der Höhe des - vom Kläger selbst festzustellenden - Schadens orientiert, ist vollständig losgelöst vom tatsächlichen Aufwand für die Erstellung des Gutachtens und unbillig. Im übrigen fehlen Jegliche Angaben des darlegungspflichtigen Klägers zum Zeitaufwand und der, individuellen Schwierigkeit der durchgeführten Begutachtung.

6

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Geschädigte die vorgelegte Gebührentabelle mit ihm vereinbart hat. Solche Vereinbarungen müssen sich schon deshalb im Rahmen des Üblichen und der Billigkeit halten, weil den Vertragsparteien bewußt ist, dass letztlich die Haftpflichtversicherung für die entstehenden Kosten einstehen soll; vor diesem Hintergrund stellt eine unübliche und unbillige Vereinbarung einen im Zivilrecht verbotenen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Weil die Hauptforderung hiernach nicht gerechtfertigt ist, können auch die (ebenfalls nicht hinreichend genau spezifizierten) Nebenkosten nicht zuerkannt werden.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

8

Streitwert: 510,28 EUR.