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Amtsgericht Kerpen·209 VI 90/23·17.09.2024

Kostenaufhebung nach Rücknahme des Erbscheinsantrags (§ 81 FamFG)

VerfahrensrechtKostenrechtFreiwillige GerichtsbarkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin B. nahm ihren Erbscheinsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Streitpunkt war die Verteilung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht Kerpen hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf und stützte die Entscheidung auf § 81 FamFG. An eine in einem aufgehobenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung hält das Gericht nicht fest.

Ausgang: Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; einseitige Kostenzuweisung als unbillig abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 81 FamFG die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn eine einseitige Kostenzuweisung unbillig wäre.

2

Die Rücknahme eines Erbscheinsantrags vor der mündlichen Verhandlung rechtfertigt unter Umständen die gegenseitige Aufhebung der Kosten, wenn der Verfahrensverlauf eine unterschiedliche Belastung der Parteien nicht trägt.

3

An einer in einem zuvor aufgehobenen Beschluss enthaltenen Kostenentscheidung hält das Gericht nicht fest; die Kostenentscheidung ist nach Aufhebung des zugrundeliegenden Beschlusses neu zu treffen.

4

Bei der Neuregelung der Kosten ist das Verhalten der Beteiligten und der gesamte prozessuale Verlauf zu berücksichtigen, sodass Billigkeitserwägungen eine entscheidende Rolle spielen.

Relevante Normen
§ 81 FamFG

Tenor

werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Die Entscheidung folgt aus § 81 FamFG. An der Kostenentscheidung aus dem mit Beschluss vom 00.00.0000 aufgehobenen Beschluss vom 00.00.0000 hält das Gericht nicht fest. Vielmehr hat B. ihren Erbscheinsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, so dass eine abweichende Kostenpflicht nur eines Beteiligten unbillig ist.