Klage auf Entfernung von Spielgeräten im Mietgarten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vermieter klagte auf Entfernung von Spielgeräten im gemeinschaftlichen Garten. Das Gericht stellte fest, dass die Mieterin den Garten nach Mietvertrag und Hausordnung zu Erholungszwecken und zur weitergehenden Nutzung nutzen darf. Nicht fest mit dem Boden verbundene Spielgeräte sind keine bauliche Änderung i.S.d. Zustimmungsvorbehalts. Mangels Darlegung erheblicher Lärm- oder Haftungsrisiken wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Beseitigung der Spielgeräte als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nutzung eines gemeinschaftlichen Gartens zu Erholungszwecken und zur weitergehenden Nutzung (z.B. Pflanzenzucht, Aufstellung beweglicher Spielgeräte) ist dem Mieter zuzurechnen, soweit hierdurch andere Mieter nicht in ihrem Nutzungsrecht beeinträchtigt werden.
Die Aufstellung nicht dauerhaft mit dem Grund und Boden verbundener Spielgeräte stellt keine bauliche oder sonstige zustimmungsbedürftige Änderung im Sinne eines schriftlichen Zustimmungsvorbehalts im Mietvertrag dar.
Die bloße Aufstellung beweglicher Spielgeräte begründet nicht ohne weiteres ein erhöhtes Haftungsrisiko des Vermieters; eine Haftung als Zustandsstörer ist zu verneinen, soweit das Gerät Eigentum des Mieters ist und keine besondere Gefährdung dargetan ist.
Für die Annahme unzumutbarer Lärmbelästigungen sind konkrete und substantiiert belegte Darlegungen notwendig; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.)
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der Aufschüttung, die sich von der Straße aus gesehen hinter der südlich des Wohnhauses auf dem Grundstück gelegenen Garage befindet, haben beide Parteien den Rechtsstreit als in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass lediglich über die Entfernung der Doppelschaukel, des Klettergerüsts mit Rutsche und eines "Sandkastens" zu entscheiden ist. Die Klage ist jedoch insoweit Unbegründet. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Beseitigung der Spielgeräte weder aus dem Mietvertrag noch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu, da er vertraglich verpflichtet ist, diese vorliegend zu dulden. Nach § 1 Nr. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages, ist die Beklagte als "Mieterin berechtigt, (...) den Garten selbst gemäß der Hausordnung mitzubenutzen". Gemäß der Hausordnung steht der Garten allen Mietern zu Erholungszwecken zur Verfügung. Die Mieter dürfen den Garten auch weitergehend, insbesondere zur Pflanzenzucht und Obsternte nutzen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Nutzung des Gartens von den im Maus wohnenden Mietern als mitgemietet anzusehen ist. Die Mieter, also auch die Beklagte, dürfen den Garten zu Erholungszwecken und auch weitergehend nutzen. Indem die Beklagte für ihren Sohn Spielgeräte aufgestellt hat, nutzt sie den Garten auch im Rahmen dieser Widmung, da die Spielgeräte zu Erholungszwecken im weitesten Sinne dienen. Der Garten als solcher ist durch das Aufstellen der Geräte auch nicht in seinem Charakter als Garten beeinträchtigt, da nach dem Vortrag beider Parteien der Garten groß genug ist, um nicht durch die Spielgeräte ausgefüllt zu werden. Die Grenze des Nutzungsrechts dürfte - entgegen der Ansicht des Klägers - erst erreicht sein, wenn die anderen Mieter, denen dasselbe Recht an der Nutzung des Gartens zu Erholungszwecken zusteht wie der Beklagten, beeinträchtigt würden. Der Kläger hat jedoch nicht behauptet, dass den anderen Mietern die Erholung im Garten durch die Spielgeräte unmöglich gemacht werde bzw. dass sich diese über die Spielgeräte beschwert hätten. Den Vortrag der Beklagten,. dass sowohl ihre Mutter, die im ersten Stock wohnt, als auch das junge Ehepaar, das die Dachgeschosswohnung bewohnt, mit der Aufstellung der Geräte ausdrücklich einverstanden seien, hat der Kläger nicht bestritten, so dass von einer Beeinträchtigung der anderen Mieter des Hauses nicht ausgegangen werden kann. Weshalb dann das Aufstellen von Spielgeräten nicht mehr zur widmungsgemäßen Nutzung eines Garten gehören soll, ist nicht nachvollziehbar. Bei einem angemieteten Einfamilienhaus beispielsweise wäre es dem Mieter unbenommen, den Garten allein zu Spielzwecken seiner Kinder zu nutzen. Solange also die anderen Mieter nicht beeinträchtigt sind, ist es der Beklagten aufgrund des Mietvertrages erlaubt, den Garten für die Spielgeräte ihres Sohnes zu nutzen.
Die Beklagte war auch - jedenfalls nicht vertraglich -nicht dazu verpflichtet, vor dem Aufstellen der Spielgeräte die Zustimmung des Klägers einzuholen. Die Mieterin bedarf nämlich gem. § 11 Nr. 3 lediglich "zu Instandsetzungen größerer Art, jeglicher baulichen oder sonstigen Änderungen und neuen Einrichtungen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters." Wegen der weiten Fassung dieser Klausel ist es zwar vom Wortlaut her denkbar, dass auch das Aufstellen von Spielgeräten unter den Zustimmungsvorbehalt gestellt werden sollte. Aus den Sätzen 2 und. 3 der Nr. 3 sowie den Nummern 4 bis 6 ist indessen ersichtlich, dass es sich bei den in Satz 1 aufgeführten Änderungen und Einrichtungen vornehmlich um solche handelt, die die Substanz oder die Qualität der Mietsache als Wohnhaus beeinträchtigen könnten. Da die Spielgeräte jedoch nicht fest mit dem Grund und Boden befestigt sind und auch ohne weiteres, ohne Beschädigung der Mietsache entfernbar sind, sind diese Spielgeräte nicht als bauliche oder sonstige Änderung oder Einrichtung im Sinne der Klausel anzusehen. Bei der Aufstellung etwa eines Planschbeckens für das Kind einer Mietpartei würde auch nicht davon ausgegangen, dass diese "Veränderung" nach dem Willen der Parteien der Zustimmung des Vermieters bedürfen soll. Bei den nicht dauerhaft mit dem Boden verbundenen Spielgeräten kann das Ergebnis kein anderes sein.
Der Vermieter ist auch keinem gesteigerten Haftungsrisiko ausgesetzt. Da den Mietern die Nutzung des Gartens zur Obsternte u.ä. unstreitig erlaubt ist, kann auch durch das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern eine Gefahrenquelle für Dritte geschaffen werden. Eine erheblich größere Gefahr geht von den Spielgeräten nicht aus. Im übrigen handelt es sich um Spielgeräte, die im Eigentum der Beklagten stehen und über die der Kläger keine Verfügungsbefugnis hat, so dass eine Haftung als Zustandsstörer abzulehnen sein dürfte.
Dass durch das Aufstellen der Spielgeräte von dem Garten nunmehr eine Lärmbelästigung derart ausgeht, dass diese den üblichen Geräuschpegel eines Gartens, in welchem Kinder spielen, hinausgeht, ist nicht näher dargetan..
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Auch bzgl. der Aufschüttung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Kläger die Kostentragungspflicht aufzuerlegen. Unabhängig davon, ob die Aufschüttung von vornherein als Wühlplatz oder als Pflanzbeet genutzt werden sollte, ist der Beklagten diese Nutzung aus den bereits genannten Gründen erlaubt, so dass auch insoweit die Klage abzuweisen gewesen wäre.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Wert: 300,- EUR
Da sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers bemisst und es dem Kläger vorliegend um die Beseitigung der streitgegenständlichen Spielgeräte geht, die unstreitig ohne weiteres entfernbar sind, erscheint der Streitwert mit 300,- EUR als angemessen.