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Amtsgericht Kerpen·16 II 44/89·22.10.1990

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Verhandlungsgebühr in WEG-Sachen reduziert

VerfahrensrechtKostenrechtWohnungseigentumsrecht (verfahrensrechtlich)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller erhoben Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem den Antragsgegnern Kosten in Höhe von 762,42 DM auferlegt wurden. Streitgegenstände waren die Höhe der Verhandlungsgebühr und angesetzte Fotokopierkosten. Das Gericht gab der Erinnerung teilweise statt: die Verhandlungsgebühr wurde auf 5/10tel reduziert und die Fotokopierkosten gestrichen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben: Verhandlungsgebühr auf 5/10 reduziert und Fotokopierkosten gestrichen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 63 Abs. 1 BRAGO gebietet in Wohnungseigentumssachen die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des III. Abschnitts (insbesondere § 33 Abs. 1 BRAGO).

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Wenn in der mündlichen Verhandlung der Anspruch vom Antragsgegner anerkannt wird und zur Hauptsache nicht streitig verhandelt wurde, steht dem Rechtsanwalt nur eine halbe Verhandlungsgebühr (5/10) zu; die volle Gebühr setzt eine streitige Verhandlung oder substantielle mündliche Ausführungen voraus.

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Das Fehlen eines förmlichen Antrags in WEG-Verfahren begründet nicht allein den Anspruch auf eine volle Verhandlungsgebühr; hierfür ist eine besondere, konkrete Begründung erforderlich.

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Fotokopierkosten sind nicht erstattungsfähig, soweit es sich um Kopien von Unterlagen handelt, die der Gegenseite bereits vorlagen; derjenige, der Kosten hierfür geltend macht, hat die Notwendigkeit zusätzlicher Kopien darzulegen.

Relevante Normen
§ 6 BRAGO§ 13a Abs. 2 FGG in Verbindung mit §§ 102 ff. ZPO§ 63 Abs. 4 S. 2 BRAGO§ 63 Abs. 1 BRAGO§ 33 Abs. 1 BRAGO§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 5.6.1990 (Aktenzeichen: 16 II 44/89) wird dahingehend abgeändert, daß die Antragsgegner nur verpflichtet sind, an die Antragsteller 639,30 DM zu zahlen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

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Die Antragsgegner haben den Antrag der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.1989 ( BI. 29 GA) unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

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Mit Beschluß vom 23.1.1990 ( BI. 31 GA) sind die Antragsteller antragsgemäß verpflichtet worden, 2.025,24 DM nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 4 % seit dem 15.4.1989 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens - einschließlich der den Antragstellern entstandenen außergerichtlichen Kosten wurden den Antragsgegnern auferlegt.

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Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 5.6.1990 ( BI. 39 GA) sind den Antragsgegnern 762,42 DM aufgegeben worden. Der Betrag setzt sich dabei - soweit ersichtlich ( vgl. BI. 37 GA in Verbindung mit den Ausführungen im Erinnerungsverfahren) - wie folgt zusammen: 130 DM Prozeßgebühr, 260 DM Erhöhungen gemäß § 6 BRAGO, 130 DM als Verhandlungsgebühr (= 10/10 bei einem Geschäftswert von 2.025,24 DM), 40 DM Auslagenpauschale, 43 DM an Fotokopierkosten, 14 % Mehrwertsteuer und 75 DM verauslagte Gerichtskosten.

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Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Verhandlungsgebühr mit 10/10teln oder nur mit 5/10teln anzusetzen ist. Des weiteren ist streitig, ob die Antragsteller die Fotokopierkosten verlangen können.

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Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß,

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unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5.6.1990 65 DM an Verhandlungsgebühren und 43 DM an Fotokopierkosten herauszunehmen.

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Die Erinnerungsgegner beantragen,

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die Erinnerung zurückzuweisen.

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Von der zuständigen Rechtspflegerin ist der Erinnerung nicht abgeholfen worden (vgl. BI. 47R GA).

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Die Erinnerung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (vgl. § 13a Abs. 2 FGG in Verbindung mit §§ 102 ff. ZPO).

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Die Erinnerung ist auch begründet.

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Denn § 63 Abs. 4 S. 2 BRAGO - auf welchen die Rechtspflegerin abgestellt hat ( vgl. BI. 47R GA) - erweist sich als nicht einschlägig. Vorliegend ist nicht etwa im schriftlichen Verfahren- also ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung --entschieden worden, sondern nach eben einer solchen (vgl. das Protokoll der Sitzung vom 12.12.1989 = BI. 29 GA).

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Auch wenn somit in der Sache eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, so erweist sich die Festsetzung einer vollen Verhandlungsgebühr als nicht gerechtfertigt.

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Der Abteilungsrichter übersieht dabei nicht, daß es wohl der herrschenden Meinung im Schrifttum entspricht, dem Rechtsanwalt auch bei einer unstreitig gebliebenen Verhandlung in WEG-Verfahren stets die volle Gebühr zuzusprechen (vgl. etwa von Eicken, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 10. Aufl., § 63 Rz. 6, 16; ebenso wohl auch Keller, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl., § 63 Rz. 2; Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., BRAGO, § 23 Anm. 3 Ba; Göttlich/Mümmler, BRA-GO, 17. Aufl., bei Stichwort: Wohnungseigentumssachen Anm. 4.1).

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Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Abteilungsrichter nicht anzuschließen. Soweit ersichtlich wird der Zuspruch der vollen Verhandlungsgebühr (wenn überhaupt) damit begründet, daß der Anwalt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - und mithin auch in WEG-Verfahren - ohnehin keinen Antrag zu stellen brauche (vgl. Keller, a.a.O. ).

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Diese Überlegung vermag aber nicht zu überzeugen.

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Auszugehen ist vielmehr davon, nach § 63 Abs. 1 BRAGO alle Vorschriften des dritten Abschnittes (§§ 31 bis 67 BRAGO) sinngemäß anzuwenden sind (vgl. auch Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 63 Rz. 7). Damit ist auch eine entsprechende Anwendung von § 33 Abs. 1 BRAGO vorgeschrieben. Auch in WEG-Verfahren hat der Rechtsanwalt nach der Gesetzeslage daher nur einen Anspruch auf eine halbe Verhandlungsgebühr, wenn nicht streitig verhandelt wurde.

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Danach war aber die Verhandlungsgebühr auf 5/10tel zu reduzieren. Denn es wurde zur Hauptsache nicht streitig verhandelt, da seitens der Antragsgegner der Anspruch anerkannt wurde. Es lag damit zur Hauptsache eine beiderseits unstreitige Verhandlung vor (vgl. zum Begriff der unstreitigen Verhandlung Hartmann, a.a.O., § 33 Anm. 2Ab).

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An diesem Ergebnis ändert sich auch nicht etwa deshalb etwas, weil in WEG-Verfahren kein Antrag gestellt werden müßte (vgl. dazu Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 44 Rz. 51). Wollte man aus dieser Tatsache eine rechtliche Folgerung ableiten, so müßte diese wohl eher dahin gehen, dem Anwalt in WEG-Verfahren generell keine Verhandlungsgebühr zuzugestehen. Denn die Verhandlungsgebühr wird damit gerechtfertigt, daß es mit der mündlichen Verhandlung zu einer besonderen, zusätzlichen Verantwortung für den Anwalt kommt (vgl. etwa Hartmann, a.a.O., § 31 Anm. 6 A). Diese beruhe vor allem darauf, daß durch das Stellen der Anträge der Umfang der Verhandlung und der Umfang der Entscheidung des Gerichts bestimmt werde. Bei einer solchen Betrachtung erweist sich damit als entscheidender Gesichtspunkt für das Zubilligen einer "Verhandlungsgebühr", daß ein Antrag gestellt worden ist. Bedarf es eines solchen Antrags nicht, so liegt die Überlegung nahe, daß auch keine Gebühr entsteht. In Anschluß an Herpers (DRiZ 1974, 225) befürwortet Hartmann dann auch, besser von einer Antragsgebühr statt von einer Verhandlungsgebühr zu sprechen.

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In WEG-Verfahren bedarf es daher einer besonderen Begründung, wenn dem Anwalt dort - obwohl überhaupt kein Antrag gestellt werden muß und damit auch keine besondere Verantwortung in dem dargelegten Sinn übernommen werden kann - gleichwohl eine Verhandlungsgebühr zugebilligt werden soll.

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Dieser Grund liegt nach Auffassung des Abteilungsrichters darin, daß auch in WEG-Verfahren die mündliche Verhandlung - im eigentlichen Sinn des Wortes - von dem Anwalt die volle Beherrschung des Tatsachenstoffes und der Rechtslage verlangt. Auch wenn unter formalen Gesichtspunkten kein Antrag zu stellen ist, so erweist sich doch hier - nicht anders als in den Zivilverfahren (vgl. Hartmann, a.a.O., § 31 Anm. 6 A) - die volle geistige Präsenz des Anwalts als unbedingt erforderlich. Dem in einem WEG-Verfahren auftretenden Rechtsanwalt ist daher in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO auch dann eine volle Verhandlungsgebühr zuzusprechen, wenn in der mündlichen Verhandlung "streitig" zur Sache verhandelt worden ist. Dabei genügt es nach Auffassung des Gerichts, daß der Anwalt gegenüber der Gegenseite oder dem Gericht in der Verhandlung zur tatsächlichen oder zur rechtlichen Lage Ausführungen gemacht hat. Zu Recht hat es daher auch das LG München (AnwBl 1977, 168) für das Zusprechen einer vollen Verhandlungsgebühr als ausreichend angesehen, daß die ( einzig anwesende) Antragstellerseite "mit dem Gericht die Sache besprochen" und sodann ihren Antrag gestellt hat.

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Fehlt es demgegenüber an solchen Ausführungen (das Protokoll läßt auf sie keinen Schluß zu - vgl. Bl. 29 GA) und an einer streitigen Verhandlung, weil seitens des Antragsgegners - wie hier - der Anspruch anerkannt wurde, so läßt sich eine volle Verhandlungsgebühr für den Rechtsanwalt nicht begründen. Vielmehr steht ihm dann - in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 1 BRAGO - nur eine halbe Verhandlungsgebühr zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es in WEG-Verfahren keine "Anerkenntnisentscheidung" im Sinne eines Anerkenntnisurteils der ZPO gibt. Denn dies ist zwar mit Mehrarbeit für das Gericht verbunden, welches eben nicht einfach aufgrund des Anerkenntnisses den Anspruch zusprechen darf, nicht aber für die beteiligten Anwälte.

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Unerheblich ist schließlich auch, daß sich die Antragsgegner gegen die Kostenlast verwahrten. Denn bei der Frage, ob streitig verhandelt wurde, ist nur auf die Hauptsache abzustellen.

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Zu Recht machen die Erinnerungsführer schließlich noch geltend, daß die Fotokopierkosten nicht anzusetzen sind, soweit es sich dabei um solche Kopien handelt, von denen den Antragsgegnern ohnehin schon Ablichtungen vorlagen. Dies ergibt sich mittelbar bereits aus § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO. Solche Kopien brauchen für die Gegenseite nämlich nicht beigefügt zu werden. Die von den Erinnerungsführern monierten Kosten (vgl. die einzeln aufgeführten Kopien im Schriftsatz vom 28.5.1990 = BI. 40 GA), sind daher ebenfalls herauszustreichen. Da die Erinnerungsgegner nicht dargelegt haben, daß über die in dem vorbezeichneten Schriftsatz erwähnten Anlagen weitere Anlagen erforderlicherweise für die Erinnerungsführer kopiert worden waren, war der Ansatz von 43 DM komplett zu streichen.

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Geschäftswert:    123,12 DM