Scheidung mit internem und externem Versorgungsausgleich; nicht ausgleichsreifes Anrecht
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht schied die Ehe der Beteiligten aufgrund gleichgerichteter Anträge. Im Versorgungsausgleich wurden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt und zwei private Anrechte des Antragstellers wegen verlangter externer Teilung als Kapitalbeträge bei der DRV begründet. Die ausgleichspflichtige Versicherung wurde zur Zahlung der Ausgleichsbeträge nebst Verzinsung bis zur Rechtskraft verpflichtet. Ein Zusatzversorgungsanrecht der Antragsgegnerin wurde wegen fehlender Ausgleichsreife (Unverfallbarkeit erst später) vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen; schuldrechtlicher Ausgleich blieb vorbehalten.
Ausgang: Ehe geschieden und Versorgungsausgleich (teilweise intern, teilweise extern; ein Anrecht nicht ausgleichsreif) durchgeführt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Scheidungsbeschluss bedarf keiner Begründung, wenn er den gleichgerichteten Anträgen beider Ehegatten entspricht (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).
Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Versorgungsausgleich regelmäßig durch interne Teilung mit dem vom Versorgungsträger ermittelten Ausgleichswert auszugleichen (§ 10 Abs. 1 VersAusglG).
Verlangt der Versorgungsträger bei einem privaten Altersvorsorgeanrecht die externe Teilung und unterschreitet der Kapitalwert des Ausgleichs die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, ist eine Vereinbarung der ausgleichsberechtigten Person zur externen Teilung nicht erforderlich.
Wählt die ausgleichsberechtigte Person für die externe Teilung keine Zielversorgung, kann das auszugleichende Anrecht durch Begründung eines Anrechts bei der gesetzlichen Rentenversicherung umgesetzt werden; der Versorgungsträger hat den Ausgleichsbetrag an den Zielversorgungsträger zu zahlen (§ 14 Abs. 1 und 4 VersAusglG).
Der bei externer Teilung zu zahlende Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem dem Anrecht zugrunde liegenden Rechnungszins zu verzinsen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt N unter der Eheregisternummer H 00/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 00 00000 0 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,1189 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 01 00000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.351,52 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.875,02 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,75 % Zinsen seit dem 01. 04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 01 000000 0 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,5901 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E (Vers. Nr. Vers.Nr. 000000000) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da der Beschluss zur Ehescheidung den gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Anfang der Ehezeit: 00.00.0000
Ende der Ehezeit: 00.00.0000
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,2377 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,1189 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.551,83 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
Ausgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.351,52 Euro
2. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.703,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.351,52 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Ausgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.875,02 Euro
3. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.750,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.875,02 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,1802 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,5901 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.739,36 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
5. Bei der Versorgungsanstalt E hat die Antragsgegnerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil die Unverfallbarkeit erst am 01.02.2024 eintritt.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert:
39.551,83 Euro
Ausgleichswert: 5,1189 Entgeltpunkte
Die H Lebensversicherung AG
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.351,52 Euro
Die H Lebensversicherung AG
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.875,02 Euro
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert:
27.739,36 Euro
Ausgleichswert: 3,5901 Entgeltpunkte
Anrecht bei der Versorgungsanstalt E, später schuldrechtlich auszugleichen.
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,1189 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.351,52 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.351,52 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.875,02 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.875,02 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,5901 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 12.300,00 Euro.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 6.150,00 Euro.
Rubrum
155 F 37/21
1.
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt N unter der Eheregisternummer H 00/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
| Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 00 00000 0 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,1189 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 01 00000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.351,52 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.875,02 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,75 % Zinsen seit dem 01. 04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 01 000000 0 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,5901 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E (Vers. Nr. Vers.Nr. 000000000) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. |
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da der Beschluss zur Ehescheidung den gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Anfang der Ehezeit: 00.00.0000
Ende der Ehezeit: 00.00.0000
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,2377 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,1189 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.551,83 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
Ausgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.351,52 Euro
2. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.703,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.351,52 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Ausgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.875,02 Euro
3. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.750,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.875,02 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,1802 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,5901 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.739,36 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
5. Bei der Versorgungsanstalt E hat die Antragsgegnerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil die Unverfallbarkeit erst am 01.02.2024 eintritt.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert:
39.551,83 Euro
Ausgleichswert: 5,1189 Entgeltpunkte
Die H Lebensversicherung AG
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.351,52 Euro
Die H Lebensversicherung AG
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.875,02 Euro
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert:
27.739,36 Euro
Ausgleichswert: 3,5901 Entgeltpunkte
Anrecht bei der Versorgungsanstalt E, später schuldrechtlich auszugleichen.
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,1189 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.351,52 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.351,52 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.875,02 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.875,02 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,5901 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 12.300,00 Euro.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 6.150,00 Euro.