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Amtsgericht Kerpen·151 F 201/13·29.06.2014

Erinnerung gegen Aktenversendungsgebühr (KV Nr.2003 FamGKG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners erhob Erinnerung gegen die Festsetzung einer Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 €, da bei Nutzung eines Kurierdienstes keine Versendungskosten angefallen seien. Das Amtsgericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück und hielt die Pauschale nach KV Nr. 2003 FamGKG auch bei Versand durch externe Dienstleister für gerechtfertigt. Es verwies auf Zweck und Praxis der Pauschalregelung und zugelassene Beschwerde gem. § 57 Abs. 2 FamGKG wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Ausgang: Erinnerung gegen die Festsetzung der Aktenversendungspauschale als unbegründet zurückgewiesen; Beschwerde nach §57 Abs.2 FamGKG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Pauschale nach KV Nr. 2003 FamGKG ist zu erheben, wenn Akten auf Antrag versandt werden, sei es durch die Post oder einen anderen externen Dienstleister.

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Die gesetzliche Festlegung einer Pauschale dient dazu, aufwändige Einzelfallprüfungen zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand der Justiz zu reduzieren.

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Eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung ist unbegründet, wenn die geltende Kostenvorschrift die Erhebung der Pauschale für die konkrete Versandart eindeutig rechtfertigt.

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Die Zulassung der Beschwerde nach § 57 Abs. 2 FamGKG kann geboten sein, wenn die Frage grundsätzliche Bedeutung hat oder unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung besteht.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 2 FamFG§ 57 Abs. 2 FamGKG

Tenor

Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 19.03.2014 (Bl. 51 dA) gegen den Kostenfestsetzung des Amtsgerichts Kerpen vom 14.03.2014 (Festsetzung der Aktenversendungspauschale) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf: 12 €.

Die Beschwerde nach § 57 Abs. 2 FamFG wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Akten wurden auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu seinem Fach beim Amtsgericht Köln zwecks der Akteneinsicht mithilfe eines Kurierdienstes versandt.

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In der Rechnung vor 19.03.2014 setzte die Gerichtskasse Köln als Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen am Transport-und Verpackungskosten je Sendung 12 € gemäß KV 2003 fest.

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Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 erhob der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners gegen diese Rechnung Erinnerung, mit der Begründung, dass diese Gebühr für die Akteneinsicht nach Nummer 9003 KV GKG  nicht für jede Akten-„ Versendung“ entstehen würde. Insbesondere wären die Versendungskosten bei Inanspruchnahme des Kurierdienstes nicht angefallen.

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Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen, so dass die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

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Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln sprach sich mit seinem Schriftsatz vom 09.04.2014 wie Bl. 54 der Akte gegen die Abhilfe und verwies unter anderen auf die Rechtsprechung wie OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2009, Aktenzeichen Az. 17 W 2/09, BeckRS 2009, 10720. Durch die beantragte Aktenversendung seien im konkreten Fall Transportkosten angefallen, die der Justiz durch die Post oder durch einen externen Dienstleister in Rechnung gestellt werden würden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen im genannten Schriftsatz wie Bl. 54 der Akte verwiesen.

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II.

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Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners war als unbegründet zurückzuweisen.

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Auch bei der Berücksichtigung der Tatsache, dass seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln die Rechtslage geändert wurde, wird die Pauschale KV 2003 FamGKG erhoben, wenn die Akten auf Antrag versandt werden und zwar durch die Post oder durch einen anderen externen Dienstleister an ein Gericht an einen anderen Ort. Es ist nach wie vor auf die Rechtsprechung des OLG Köln zu verweisen, dass gerade die Festlegung einer Pauschale durch Gesetzgeber zum Ziel hat, die Ressourcen der Justiz zu sparen und gerade die aufwändigen Prüfungen in jedem Einzelfall, ob überhaupt Mehrkosten angefallen sind, zu vermeiden. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass auch nunmehr nach Nr 2003 FamGKG nicht mehr der Fall sein soll.

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Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegner sich jeweils auf KV Nr 2003 FamGKG bezieht, auch wenn er 9003 die KG KV benennt.

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Aufgrund der neuen Rechtsprechung des OLG Koblenz vom 20.03.2014, Aktenzeichen: 2 WS 134/14 ist die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzlich von Bedeutung (s. auch PVG für das Land NRW, Beschluss vom 22.03.2013, Aktenzeichen: 11 E 85/13).

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Die Beschwerde war gemäߠ § 57 Abs. 2 FamGKG zuzulassen.