Berichtigung des Rubrums nach § 42 FamFG: Aufnahme der Versorgungsausgleichskasse
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Kerpen berichtigt das Rubrum seines Beschlusses vom 17.05.2021 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit. Anlass ist die irrtümliche Nichtaufnahme der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, T. Die Berichtigung ergänzt die Beteiligtenliste formell. Die Korrektur ändert nicht die materiellen Entscheidungsgründe.
Ausgang: Berichtigung des Rubrums nach § 42 FamFG zugunsten der Aufnahme der Versorgungsausgleichskasse als Beteiligte
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 42 FamFG kann ein gerichtlicher Beschluss wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden.
Die Berichtigung kann die Ergänzung des Rubrums um fehlende, offensichtlich nicht aufgeführte Beteiligte umfassen.
Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit stellt den formellen Wortlaut der Entscheidung wieder her und berührt nicht die materiellen Entscheidungsgründe.
Ist die Beteiligung einer Versorgungsausgleichskasse gesetzlich vorgesehen und ihr Fehlen offensichtlich, ist sie in das Rubrum aufzunehmen.
Tenor
wird das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 17.05.2021 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass bei den Beteiligten auch die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, T. mit aufgenommen wird.
Rubrum
| 151 F 129/19 | ||||
In der Familiensache
wird das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 17.05.2021 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass bei den Beteiligten auch die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, T. mit aufgenommen wird.