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Amtsgericht Kerpen·151 F 129/19·20.06.2021

Berichtigung des Rubrums nach § 42 FamFG: Aufnahme der Versorgungsausgleichskasse

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Kerpen berichtigt das Rubrum seines Beschlusses vom 17.05.2021 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit. Anlass ist die irrtümliche Nichtaufnahme der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, T. Die Berichtigung ergänzt die Beteiligtenliste formell. Die Korrektur ändert nicht die materiellen Entscheidungsgründe.

Ausgang: Berichtigung des Rubrums nach § 42 FamFG zugunsten der Aufnahme der Versorgungsausgleichskasse als Beteiligte

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 42 FamFG kann ein gerichtlicher Beschluss wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden.

2

Die Berichtigung kann die Ergänzung des Rubrums um fehlende, offensichtlich nicht aufgeführte Beteiligte umfassen.

3

Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit stellt den formellen Wortlaut der Entscheidung wieder her und berührt nicht die materiellen Entscheidungsgründe.

4

Ist die Beteiligung einer Versorgungsausgleichskasse gesetzlich vorgesehen und ihr Fehlen offensichtlich, ist sie in das Rubrum aufzunehmen.

Relevante Normen
§ 42 FamFG

Tenor

wird das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 17.05.2021 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass bei den Beteiligten auch die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, T. mit aufgenommen wird.

Rubrum

1

151 F 129/19
2

In der Familiensache

3

wird das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 17.05.2021 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass bei den Beteiligten auch die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, T. mit aufgenommen wird.