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Amtsgericht Kerpen·104 C 374/09·29.08.2010

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verlängerung der Räumungsfrist

ZivilrechtMietrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe zur Verlängerung einer Räumungsfrist. Das Amtsgericht bewilligt ratenfreie PKH und ordnet einen Rechtsanwalt bei. Es hält die Gewährung von PKH auch für isolierte Anträge im Bereich der Zwangsvollstreckung für zulässig. Entscheidungsgrund sind die Zuständigkeitsregelung des RPflG, die fallbezogene Prüfung der Erfolgsaussicht und verfassungsrechtliche Aspekte zum Schutz mittelloser Mieter.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann auch für einen isolierten Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist bewilligt werden, insbesondere wenn der Antrag der Zwangsvollstreckung zuzuordnen ist.

2

Die pauschale Unzulässigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einzelne Prozesshandlungen ist nicht maßgeblich; bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist eine fallbezogene Prüfung zu verlangen.

3

Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckung sind die Erfolgsaussichten konkret in Bezug auf die jeweils beantragte Vollstreckungsmaßnahme zu beurteilen.

4

Die Übertragung von Zuständigkeiten zur Bewilligung von PKH im Rechtspflegergesetz begründet, dass auch für einzelne Vollstreckungshandlungen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.

5

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Vollstreckungsverfahren geboten, um eine unzulässige Benachteiligung mittelloser Mieter zu verhindern.

Relevante Normen
§ 721 ZPO§ 114 ZPO§ 20 Ziff. 5 RPflG

Tenor

Der Antragstellerin wird für den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt G., B., beigeordnet.

Gründe

2

Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zu bewilligen.

3

Ob im Rahmen eines noch schwebenden Erkenntnisverfahrens oder auch nach dem Abschluss eines Rechtsstreits isoliert für einen Antrag auf Bewilligung (oder Verlängerung) einer Räumungsfrist (vgl. § 721 ZPO) Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist - soweit ersichtlich - noch nicht abschließend geklärt.

4

In einem Beschluss vom 13.12.1995 hat das AG Schöneberg (5 C 667/95; NJWE-MietR 1996, 105 - zitiert nach juris) die Ansicht vertreten, dass einem unterlegenen Mieter für seinen allein erfolgreichen Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. In einem Beschluss vom 14.10.1983 (9 T 12/83; MDR 1984, 150 - zitiert nach juris) hat das LG Freiburg offen gelassen, ob einem Mieter für einen Antrag auf Räumungsfrist Prozesskostenhilfe erteilt werden kann.

5

Gegen die Zulässigkeit einer Bewilligung spricht dabei, dass nach der Kommentierung zu § 114 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einzelne Prozesshandlungen grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 114 Rz. 4).

6

Dieser Grundsatz kann jedoch zumindest bei Anträgen im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht überzeugen. Gegen ihn spricht vor allem, dass der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des Rechtspflegergesetzes (RPflG) ein Bedürfnis dafür anerkannt hat, auch für einzelne Prozesshandlungen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuzulassen. So sind nach der Regelung in § 20 Ziffer 5 RPflG die Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird, dem Rechtspfleger übertragen. Dem Richter bleibt dabei das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert (wie hier).

7

Geht es nun um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung, so ist die Erfolgsaussicht nach der Rechtsprechung nicht pauschal, sondern im Hinblick auf eine konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme (etwa den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, vgl. LG Gießen, Beschluss vom 23.3.1993 - 7 T 96/93 -, DGVZ 1993, 139 - zitiert nach juris) zu beurteilen. Kann nun aber für eine einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so wäre es nach Auffassung des Gerichtes widersprüchlich, wenn diese Möglichkeit nicht auch einem Mieter eingeräumt würde, der um die Bewilligung einer Räumungsfrist oder deren Verlängerung nachsucht. Dieses Ergebnis erscheint dem Gericht auch verfassungsrechtlich geboten zu sein, da mittellose Mieter sonst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens in einer nicht hinnehmbaren Weise benachteiligt würden.

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Den Streitwert wird auf einen Betrag in Höhe von 1.033,59 € (die monatliche Miete beträgt 344,53 €; Räumungsfrist wurde für 3 Monate bewilligt) festgesetzt.