Zahlungsklage wegen Geschäftsgebühr für anwaltliche Geschäftsbesorgung stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Rechtsanwalt) forderte 996,92 € Geschäftsgebühr nach Erteilung einer Vollmacht und anschließender Beendigung der Zusammenarbeit. Die Beklagte behauptete, es habe nur eine Anbahnungsphase bzw. ein Fernabsatzvertrag vorgelegen und sie habe widerrufen. Das Gericht hielt einen Vertrag über anwaltliche Geschäftsbesorgung für zustande gekommen, verneinte Fernabsatz nach §312c BGB und sprach die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Geschäftsgebühr in Höhe von 996,92 € dem Kläger stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag über eine anwaltliche Geschäftsbesorgung kann bereits durch Übermittlung einer Vollmacht und ausdrückliche Beauftragungsäußerung zustande kommen, sofern der Anwalt das Angebot annimmt.
Ein Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312c BGB liegt nicht allein dadurch vor, dass Vertragsabschluss mittels Fernkommunikationsmitteln erfolgte; es bedarf eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems.
Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht, wenn der Mandant den Anwalt mit nach außen gerichteter Tätigkeit beauftragt; maßgeblich ist die Auftragserteilung, nicht der Umfang der tatsächlichen Tätigkeit.
Zur Bemessung des Gegenstandswerts können vom Mandanten vorgelegte Rechnungen und Angebote herangezogen werden, die den von ihm erstattungsfähigen Anspruchsinhalt widerspiegeln.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 996,92 EUR (in Worten: neunhundertsechsundneunzig Euro und zweiundneunzig Cent) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt als Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltskanzlei in O.. Die Beklagte wendete sich im Juli 0000 telefonisch an ihn im Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Schadenregulierung nach einem Einbruch in die Räume eines Restaurants in einer Immobilie der Beklagten. Nach telefonischer Besprechung der Angelegenheit übersandte die Beklagte dem Kläger per Email ein Foto der von ihr unterzeichneten Vollmacht „in Sachen R. ./. F. wegen Ansprüche aus Schaden-Nr. N01 – E.-straße Str.0, O.“. Handschriftlich fügte die Beklagte hinzu: „Schadenersatz gegen Versicherung“. Es folge ein Email-Schriftverkehr, bei dem es unter anderem um die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ging. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu der Anspruchsbegründung Bezug genommen.
Nachdem die Beklagte erklärte, die Zusammenarbeit mit dem Kläger abzulehnen, stellte dieser am 00.00.0000 eine Rechnung über eine 0,75 Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer, insgesamt 996,92 €. Diese wurde von der Beklagten nicht ausgeglichen.
Der Kläger behauptet, dass er kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem unterhalte. Er ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über eine anwaltliche Geschäftsbesorgung zustande gekommen und die berechnete Geschäftsgebühr angefallen sei.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe erklärt, dass eine Ersteinschätzung vorab zur Sach- und Rechtslage kostenfrei wäre. Die Parteien hätten sich durchgehend in einer Anbahnungsphase befunden. Die Beklagte hat den Widerruf eines etwaigen Vertragsverhältnisses erklärt. Sie ist der Ansicht, es würde sich um einen Fernabsatzvertrag handeln.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus einem Vertrag über eine anwaltliche Geschäftsbesorgung in Höhe der Klageforderung.
Ein solcher Vertrag ist zwischen den Parteien zustande gekommen. Jedenfalls zeigt die von der Beklagten dem Kläger übermittelte Vollmacht, dass sie den Kläger beauftragen wollte, gegen die N. „Schadenersatz gegen Versicherung“ geltend zu machen. Dementsprechend führte die Beklagte auch in ihrer E-Mail vom 00.00.0000 aus: „Sie sollten eine Forderung an die N. stellen mit den tatsächlichen Schadenkosten“. Es steht deshalb außer Frage, dass die Beklagten den Willen erklärte, der Kläger solle eben das und damit eine anwaltliche Geschäftsbesorgung unternehmen. Diesen Auftrag nahm der Kläger an.
Der Vertrag der Parteien ist nicht durch Widerruf der Beklagten entfallen. Es handelt sich nicht um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB. Zwar mag sein, dass die Beklagte Verbraucherin war, wenn sie eine gewerbliche Vermietung im Rahmen persönlicher Vermögensverwaltung betrieb. Auch ist der Vertrag allein unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Der Kläger hat allerdings substantiiert dargelegt, dass er kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem unterhält. Dem ist die Beklagte ihrerseits nicht hinreichend entgegengetreten. Allein, dass der Kläger eine Webseite unterhält, mit der er sein anwaltliches Portfolio darstellt und bewirbt, dazu übliche Angebote zur Such- und Analyseoptimierung nutzt, und der Kläger eine Kontaktaufnahme per auf der Webseite angegebener E-Mail-Adresse und Telefon ermöglicht, ergibt auch mit dem Angebot der Erstellung einer digitalen Mandantenakte kein Indiz für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Ein solches besteht, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei darauf eingerichtet hat, Mandatserteilungen regelmäßig und in großer Zahl jederzeit unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu erhalten. Es kommt darauf an, dass gezielt Fernkommunikationsmittel zum regelmäßigen Abschluss von Anwaltsverträgen eingesetzt werden und die Rechtsanwaltskanzlei darauf eingerichtet ist, eine Vielzahl von Mandanten unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu gewinnen (BGH, Urteil vom 19.11.2020 – IX ZR 133/19). Eine solche gezielte Ein- und Ausrichtung ist dem in Bezug genommenen Internetauftritt des Klägers nicht zu entnehmen. Es sind keine konkret zur Mandatsanbahnung oder Auftragserteilung angebotenen und ausfüllbaren Onlineformulare vorhanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass gezielt Mandanten gewonnen werden sollen, bei denen naturgemäß, etwa aufgrund großer Entfernung, planmäßig ein physisches Gegenüber zur Vertragsanbahnung und zum Vertragsabschluss nicht stattfinden soll. Die Webseite des Klägers stellt vielmehr ein „klassisches“ Mittel zur Bewerbung der Kanzlei dar, ohne – wie z.B. manche bundesweit und systematisiert in Bußgeldverfahren tätigen Kanzleien – darauf abzuzielen und eingerichtet zu sein, ein anwaltliches Geschäftsbesorgungsverhältnis regelmäßig allein mit Fernkommunikationsmitteln zu begründen.
Es ist im Rahmen des von den Parteien geschlossenen Vertrags über eine anwaltliche Geschäftsbesorgung eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 W RVG angefallen. Eine Geschäftsgebühr fällt nicht erst an, wenn der Anwalt nach außen tätig wird. Es genügt, dass er nach außen tätig werden soll, worin auch die Abgrenzung zu einer bloßen Beratung liegt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 2009 – I-24 U 136/08). Bei einer solchen Beauftragung genügt auch bereits jede Befassung mit der Angelegenheit, um die Geschäftsgebühr auszulösen. Das Gesetz knüpft zur Qualifizierung der jeweiligen Gebühr an die Auftragserteilung und nicht daran an, in welchem Umfang es zur Ausführung des Auftrags gekommen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 2009 – I-24 U 136/08). Dass der Kläger nach außen tätig werden sollte, folgt klar aus der von der Beklagten erteilten Vollmacht, der zufolge „Schadenersatz gegen Versicherung“ geltend gemacht werden sollte, der Kläger gemäß der E-Mail der Beklagten vom 00.00.0000 „eine Forderung an die N. stellen“ sollte. Aufgrund des Auftrags, nach außen tätig zu werden, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger der Beklagten zuvor eine kostenlose „Ersteinschätzung“ zugesagt hatte, denn es ging nicht mehr nur um eine Ersteinschätzung.
Der Kläger hat die Geschäftsgebühr auch zu recht anhand eines Gegenstandswertes von 38.806, 19 € berechnet. Die ihm von der Beklagten überlassenen Rechnungen und Angebote ergeben eine darüberhinausgehende Summe, die sich die Beklagte von der Versicherung erstattet wünschte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 ff. ZPO.
Der Streitwert wird auf 996,92 EUR festgesetzt.