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Amtsgericht Kerpen·102 C 392/12·22.05.2013

Restliche Mietwagenkosten nach Unfall: Schwacke-Liste und Nebenkosten ersatzfähig

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Autovermieterin verlangte aus abgetretenem Recht von der Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Mietwagenkosten aus drei Unfällen. Streitpunkt war die Erforderlichkeit der berechneten Tarife und Nebenkosten sowie die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage. Das Gericht schätzte die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf Basis der Schwacke-Liste und hielt pauschale Einwände sowie Online-Vergleichspreise aus einem deutlich späteren Zeitraum für unbeachtlich. Nebenkosten (u.a. Winterreifen, Zusatzfahrer, Navi) wurden mangels substantiierter Gegenargumente zugesprochen; die Beklagte wurde zur Zahlung von 1.850 € nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht in voller Höhe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Geltendmachung abgetretener Ansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten durch ein Autovermietungsunternehmen ist nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.

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Erforderliche Mietwagenkosten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten darf; der günstigere unter mehreren örtlich verfügbaren Tarifen ist grundsätzlich maßgeblich.

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Der Tatrichter kann die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach § 287 ZPO im Rahmen seines Ermessens schätzen und hierbei grundsätzlich den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage heranziehen; substantiiert vorgetragene günstigere Vergleichsangebote sind zu berücksichtigen.

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Vergleichsangebote, die zeitlich deutlich nach dem Anmietzeitraum erhoben wurden oder deren Vergleichbarkeit (insbesondere Leistungsinhalt, regionale Verfügbarkeit, Zustellung/Abholung) nicht dargelegt ist, sind zur Erschütterung einer Schätzung nach Schwacke ungeeignet.

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Nebenkosten für unfallbedingte Zusatzleistungen (z.B. Winterbereifung, Zusatzfahrer, Navigationsgerät) sind ersatzfähig, sofern sie in der konkreten Situation erforderlich sind und der Schädiger einen Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB nicht substantiiert darlegt.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 398 BGB§ 5 Abs. 1 RDG§ 249 Abs. 2 BGB§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13 S 110/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.850,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 110,00 € seit dem 20.12.2009, aus 471,00 € seit dem 27.01.2010 und aus 1.269,00 € seit dem 11.03.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt ein Autovermietungsunternehmen. Sie macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Unfallgegner die Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus drei Schadensfällen aufgrund unfallbedingter Anmietung eines Ersatzfahrzeuges geltend.

3

Die Klägerin ließ sich hierbei in allen drei Fällen die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten in den Fahrzeugmietverträgen abtreten.

4

Der Schadensfall F ereignete sich in L und datiert auf den 13.10.2009. Als Ersatzfahrzeug wurde gemäß dem Tarif der Schwacke-Liste ein Fahrzeug (PLZ-Gebiet 006) vom 21.10.2009 bis 23.10.2009 angemietet.

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Die Klägerin stellte für diesen Schadensfall mit Rechnung vom 31.10.2009 Mietwagenkosten in Höhe von 609,40 € in Rechnung, erhöht um die im Einzelfall angefallenen zusätzlichen Nebenkosten: Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung und Navigationssystem (Bl. 8 d. A.). Die Beklagte erstattete einen Teilbetrag in Höhe von 281,00 €. Eine weitergehende Regulierung lehnte sie ab.

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Der Schadensfall N, ebenfalls in L, datiert auf den 09.12.2009. Als Ersatzfahrzeug wurde auf Grundlage der Schwacke-Liste ein Fahrzeug (PLZ-Gebiet 001) vom 09.12.2009 bis 16.12.2009 angemietet.

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Mit Rechnung vom 17.12.2009 stellte die Klägerin für den Schadensfall N 1.204,64 € in Rechnung, erhöht um die im Einzelfall angefallenen zusätzlichen Nebenkosten: Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung, Zusatzfahrer und Winterbereifung (Bl. 9 d. A.). Die Beklagte regulierte einen Teilbetrag in Höhe von 512,00 € und lehnte eine weitergehende Regulierung ab.

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Der Schadensfall V ereignete sich in G und datiert auf den 26.12.2009. Es wurde gemäß Schwacke-Liste ein Ersatzfahrzeug (PLZ-Gebiet 002) vom 28.12.2009 bis 15.01.2010 angemietet.

9

Die Klägerin stellte mit Rechnung vom 29.01.2010 Mietwagenkosten in Höhe von 2.856,14 € in Rechnung, erhöht um die im Einzelfall angefallenen zusätzlichen Nebenkosten: Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, sowie Vollkasko- und Teilkaskoversicherung (Bl. 10 d. A.). Hiervon regulierte die Beklagte 969,00 €. Eine weitergehende Regulierung lehnte die Beklagte ab.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.850,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 110,00 € seit dem 20.12.2009, aus 471,00 € seit dem 27.01.2010 und aus 1.269,00 € seit dem 11.03.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet in allen drei Schadensfällen mit Nichtwissen die Anmietung der von der Klägerin vorgetragenen Mietwagenklassen.

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Zudem ist sie der Ansicht, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Restforderung an der Erforderlichkeit fehle, da die Geschädigten ein günstigeres Ersatzfahrzeug hätten anmieten können (Bl. 65 - 67 d. A.). Die Beklagte wendet sich zudem gegen die Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage. Auch ist sie der Ansicht die Zuschläge für die Zusatzleistungen (Winterbereifung, Zusatzfahrer, Navigationsgerät) seien im jeweiligen Schadensfall nicht gerechtfertigt.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 1.850,00 € zu. 

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I.

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1.

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Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach § 5 Abs. 1 RDG ist die Geltendmachung der abgetretenen Schadensersatzforderungen der Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten zulässig, sofern – wie vorliegend – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH Urteil v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 Rn. 7).

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Die gemäß § 398 BGB abgetretenen Forderungen sind auch hinreichend bestimmt. Eine genaue Bezifferung des Schadens im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung ist hierzu nicht erforderlich. 

24

2.

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Die Haftung der Beklagten für die Verkehrsunfälle vom 13.10.2009, 09.12.2009 und 26.12.2009 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

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3.

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Die Beklagte hat gemäß § 249 Abs. 2 die Mietwagenkosten für alle drei Schadensfälle in Höhe von insgesamt 1.850,00 € zu ersetzen.

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a.

29

aa.

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Hinsichtlich der Schadenshöhe ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblich. Hiernach kann die Klägerin von der Beklagten als erforderlichen Herstelleraufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hierbei hat der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH Urteile v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11 Rn. 15; 18.12.2012 – VI ZR 316/11 Rn. 8; 05.03.2013 – VI ZR 245/11 Rn. 15; 19.01.2010 – VI ZR 112/09 Rn. 5; 05.02.2010 – VI ZR 139/08 Rn. 10). Hierbei ist zu beachten, dass der Geschädigte nicht stets gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, sobald er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anstatt zu einem vergleichsweise günstigeren Normaltarif anmietet. Der gegenüber dem Normaltarif höhere Unfallersatztarif ist dann ersatzfähig, sofern dieser unter Berücksichtigung des Einzelfalls und durch die konkrete Unfallsituation bedingte Leistungen des Vermieters erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 gewesen ist (BGH Urteile v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11 Rn. 15, 18; 05.02.2010 – VI ZR 139/08 Rn. 10) und ihm bei Zugrundelegung dieser Einzelfallumstände ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war (BGH Urteil v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 Rn. 8).

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bb.

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Die klageweise geltend gemachten Restbeträge sind im Rahmen des § 287 ZPO nicht zu beanstanden.

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Das Gericht erachtet für den Schadensfall F als erforderlicher Aufwand für einen Zeitraum von 21.10.2009 bis 23.10.2009 ein Betrag in Höhe von 609,40 € inklusive Nebenkosten als angemessen. Für den Schadensfall N wird für einen Zeitraum von  09.12.2009 bis 16.12.2009 ein Betrag in Höhe von 1.204,64 € und für den Schadensfall V für den Zeitraum 28.12.2009 bis 15.01.2010 einen Betrag in Höhe von 2.856,14 € – jeweils inklusive Nebenkosten –  als angemessen angesehen.

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(1)

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Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Tatrichter bei deren Bemessung im Rahmen des § 287 ZPO unter Einhaltung allgemeiner Rechtsgrundsätze frei. Es liegt im Ermessen des Gerichts eine Schätzung vorzunehmen, wobei eine bestimmte Art der Schätzung dem Tatrichter hierbei nicht vorgegeben ist (BGH Urteil v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11 Rn. 14; Greger in: Zöller ZPO, 28. Aufl. 2010, § 287 Rn. 1 f.). Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf Grundlage falscher oder offensichtlich unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche Tatsachen müssen Berücksichtigung finden (BGH Urteil v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 Rn. 10).

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Hierbei bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage. Deren Anwendung steht vielmehr im tatrichterlichen Ermessen im Rahmen des § 287 ZPO (BGH Urteil v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 Rn. 10). Dabei ist auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif möglich (zuletzt BGH Urteil v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11 Rn. 16). Das allgemeine Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der grundsätzlichen Ungeeignetheit bzw. Unanwendbarkeit der Schwacke-Liste und dem Vorzug der Heranziehung der Erhebung des Frauenhofer Institutes ist demnach unerheblich und bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung und Auseinandersetzung.

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Bei Zugrundlegung der Schwacke-Liste ist jedoch zu beachten, dass diese nur eine Grundlage für die tatrichterliche Schätzung darstellt. Dies bedeutet, dass der Tatrichter im Rahmen seines Ermessen Zu- und Abschläge vornehmen kann, sofern für den konkreten Fall von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten substantiiert dargelegt wurde, dass für den selben Zeitraum dieselbe Leistung für einen niedrigeren Preis zugänglich gewesen ist. Das Vorliegen derartiger günstigerer Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum und Ort müssen daher aufgezeigt werden (BGH Urteile v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 Rn. 11).

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Der BGH hat mit seinem Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 – entgegen der Ansicht der Beklagten – die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass andere substantiiert vorgetragene Tatsachen bei Ermittlung der Schätzungsgrundlage Berücksichtigung finden müssen. Hierbei hat sich der Tatrichter auch grundsätzlich mit dargelegten günstigeren Vergleichsangebote z.B. aus Onlineabfragen auseinanderzusetzen (BGH Urteil v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 Rn. 12).

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In Bezug auf die vorgelegten Onlineabfragen (Bl. 65 - 67 d. A.) ist jedoch auszuführen, dass diese nicht in geeigneter Weise darlegen, dass es den Geschädigten tatsächlich möglich war, im betreffenden Zeitraum dieselbe Leistung für einen günstigeren Preis zu erhalten. Die Vergleichbarkeit der vorgelegten Angebote scheitert im vorliegenden Fall daran, dass die aus Anfang 2013 datierenden Angebote keinen Rückschluss auf die Ende 2009 herrschende Marktlage vor Ort zulassen. Der zeitliche Abstand ist hierfür zu groß.

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Einen besonderen unfallspezifischen Kostenfaktor kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen (BGH Urteil v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11 Rn. 18). Ob der Geschädigte zu einer Vorfinanzierung verpflichtet war, ist jedoch nicht anhand § 249 Abs. 2 BGB im Rahmen der Erforderlichkeit der Herstellerkosten zu bemessen, sondern gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Hierbei ist maßgeblich ob der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen ist eine ihm mögliche und zumutbare Vorfinanzierung durch EC-Karte oder Kreditkarte zu leisten. In Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Geschädigten ist jedoch die Beklagte als Schädiger darlegungs- und beweispflichtig, weil es sich insoweit um die Darlegung eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht handelt (BGH Urteil v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11 Rn. 19).

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Ob die Vorleistungspflicht durch Einsatz einer EC- oder Kreditkarte den jeweiligen Schädigern möglich und zumutbar war, wurde von der Beklagten nicht dargelegt und kann nicht als allgemeiner Lebensumstand vorausgesetzt werden. Die Üblichkeit einer Kartenzahlung sagt nichts über die finanzielle Leistungsfähigkeit und Möglichkeit der Vorausleistung der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt aus. Gerade dieser unfallspezifische Kostenfaktor unterscheidet sich jedoch von der Einholung eines allgemeinen Onlineangebotes und der Anmietung eines Kfz nicht aus einer Unfallsituation heraus, sondern aus anderen Gründen. Hierbei wird grundsätzlich Vorleistung per Kreditkarte bzw. Barzahlung vorausgesetzt. Die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vorleistung seitens der Geschädigten wurde indes von der Beklagten gerade nicht dargelegt.

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Im Schadensfall N ist zudem anzuführen, dass eine Anmietung noch am Tag des Unfalls erfolgt ist. In derartigen Fällen kann nicht stets unterstellt werden, dass dem Geschädigten noch am selben Tag die Möglichkeit offen stand Online-Vergleichsangebote einzuholen bevor ein Ersatzfahrzeug angemietet wurde (LG Köln Urteil v. 19.02.2013 – 11 S 596/11). Dies ist für den Schadensfall N als weiterer Grund aufzuführen, welcher die sofortige Anmietung zu den Tarifen der Klägerin rechtfertigt und daher nicht zu beanstanden ist, sondern vielmehr aus der unfallbedingten Sondersituation heraus erfolgte.

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Zudem hat die Beklagte keine konkreten Preislisten der jeweiligen Anbieter dargelegt. Aus der Online-Abfrage kann nicht geschlossen werden, dass zum Anmietzeitpunkt ein solches günstigeres Angebot in jedem Fall vorgelegen hätte. Ferner ist hieraus nicht ersichtlich, in welcher Art die Preise variieren, wenn eine Zustellung gewünscht wird. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die hier vorgelegten Angebote den regionalen Markt repräsentieren. (LG Köln Urteil v. 19.02.2013 – 11 S 596/11).

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Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten für die jeweiligen Schadensfälle waren zuzusprechen.

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Einem Kostenerstattungsanspruch für die Winterbereifung stehen die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen nicht entgegen Dies ist damit zu begründen, dass die Fahrzeuge zur Winterzeit angemietet wurden und aufgrund dessen eine wintertaugliche Ausrüstung erforderlich war. Die Pflicht ein verkehrstaugliches Fahrzeug zur Vergütung stellen, steht einer gesonderten Vergütung für diese Leistung nicht entgegen (BGH Urteil v. 05.03.2013 –  VI ZR 245/11 Rn. 25).

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Das pauschale Bestreiten eines Mitfahrers im Schadensfall N ist nicht ausreichend. Im Rahmen des § 249 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. In diesem Fall hätte auch der Zweitfahrer das Fahrzeug benutzen können. Anderes ist nur anzunehmen, wenn der Geschädigte weiß, dass der Zweitfahrer das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht benötigt. In Bezug auf das Navigationsgerät ist die Strecke nicht so gering als dass ein Navigationsgerät nicht zum Einsatz kommen konnte. Auch für kurze Strecken zu unbekannten Orten ist ein solches einsetzbar. Insoweit trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast und hat darzutun, dass der Kläger diesbezüglich seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen ist (AG Essen Urteil vom 11.11.2009 – 10 C 264/09 S. 8 f.).

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Unberücksichtigt bleibt auch der Einwand der Beklagten gegen die Zuordnung der Fahrzeuge in die jeweiligen Fahrzeugklassen. Das Bestreiten der Beklagten ist diesbezüglich unsubstantiiert. Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer der Schädiger die konkreten Fahrzeugtypen und Fahrzeugdaten der unfallgeschädigten Fahrzeuge der Geschädigten in der Regel vorliegen. Anhand dessen ist er der Beklagten jedoch auch möglich zu ermitteln, welche Mietwagenklassen die Geschädigten anzumieten berechtigt waren (LG Köln Urteil v. 19.02.2013 – 11 S 596/11). Davon ist hier insbesondere deshalb auszugehen, da die Beklagte bereits zu jedem der drei Schadensfälle einen Teilbetrag reguliert hatte. Eine Regulierung ohne Vorliegen der Schadensberichte zu den jeweiligen Schadensfällen erscheint abwegig. Der Beklagten müssen daher entsprechende Daten vorgelegen haben. Sofern dies nicht der Fall war, ist der Vortrag der Beklagten diesbezüglich jedenfalls unzureichend. Dass eine Anmietung der betreffenden Klassen stattfand, ist aus den vorgelegten Rechnungen zu entnehmen und steht zur Überzeugung des Gerichts fest.

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4.

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Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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III.

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Streitwert: 1.850,00 €.

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Rodde