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Amtsgericht Kempen·6 Cs 130/2135 Js 19/21·27.04.2023

Urteil wegen Sachbeschädigung: Angeklagter verurteilt, Mitangeklagte freigesprochen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Kempen verurteilte einen 67‑jährigen Angeklagten wegen Sachbeschädigung (§§ 303 Abs.1, 303c StGB) zu 120 Tagessätzen à 15 EUR; die mitangeklagte Frau wurde freigesprochen. Der Angeklagte gestand, aus Frust ehemalige Wohnräume mit Farbe beschädigt zu haben (Schaden 7.286,83 €). Das Geständnis wurde als glaubhaft gewertet; bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht Geständnis, fehlende Vorstrafen, zeitlichen Abstand und eine psychische Ausnahmesituation. Die Verfahrenskosten trägt der Verurteilte, die der freigesprochenen Angeklagten die Landeskasse.

Ausgang: Teilweises Urteil: männlicher Angeklagter wegen Sachbeschädigung verurteilt, mitangeklagte Frau freigesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Die tatbestandsmäßige Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn fremde Sachen beschädigt oder zerstört werden; bei gemeinsamer Tatausführung kommt § 303c StGB in Betracht.

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Ein glaubhaftes Geständnis des Beschuldigten kann ausreichend sein, um die tatsächlichen Feststellungen zur Tat zu tragen.

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Bei der Strafzumessung sind gemäß § 46 StGB strafmildernde Umstände wie Geständnis, fehlende Vorstrafen, erheblicher Zeitablauf und eine psychische Ausnahmesituation zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 464, 465, 467 StPO: Verurteilte tragen die Verfahrenskosten und ihre notwendigen Auslagen, für freigesprochene Angeklagte sind deren notwendige Kosten von der Landeskasse zu übernehmen.

Relevante Normen
§ 303 Abs. 1 StGB§ 303c StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 46 StGB§ 465 StPO§ 464 StPO

Tenor

Die Angeklagte wird freigesprochen. Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

Der Angeklagte  trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Die notwendigen Kosten und Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.

§§ 303 Abs. 1, 303 c StGB

Gründe

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(abgekürztes Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der Angeklagte ist 67 Jahre alt und Rentner. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen in der Sache geführt:

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In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 beschädigte der Angeklagte aus Frust  gegenüber den neuen Eigentümern seine ehemaligen Wohnräume, Straße in Kempen indem er Zimmertüren zerkratzten, im Außen- und Innenbereich des Wohnhauses Wände, Bodenbeläge und andere Gegenstände des Hauses und Anwesens mit roter und schwarzer Sprühfarbe bzw. Flüssigkeit einfärbten.

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Hierdurch entstand ein Sachschaden in Höhe von 7.286,83 €.

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III.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, denen das Gericht gefolgt ist, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.

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IV.

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Durch sein Verhalten hat der Angeklagte den Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1, 303 c StGB erfüllt.

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V.

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Bei der Strafzumessung war zunächst der Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB zu bestimmen. Dieser beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

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Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht gemäß § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er geständig war, keine Vorstrafen hat, die Tat bereits eine erhebliche Zeit zurückliegt und er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand.

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Das Gericht hält daher unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine

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                            Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 15,00 €

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für tat- und schuldangemessen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung bezüglich des Angeklagten folgt aus § 465 StPO.

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VII.

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Der Angeklagten ist mit Strafbefehl vom 00.00.0000, auf den Bezug genommen wird, eine gemeinschaftliche Sachbeschädigung zur Last gelegt worden.

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Die Angeklagte war freizusprechen, wie die ihr zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

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Die Kostenentscheidung bezüglich der Angeklagten ergibt sich aus §§ 464, 467 StPO.