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Amtsgericht Kempen·23 Lw 28/08·23.10.2008

Antrag auf Löschung der Hofeigenschaft im Grundbuch abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtHöferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Eintragung des Erlöschens der Hofeigenschaft seines Grundstücks. Das Gericht stellte fest, dass im Grundbuch kein Hofvermerk eingetragen ist und eine Löschung nur bei bestehendem Hofvermerk erfolgen kann. Das nach §4 Höfeverfahrensordnung zulässige Begehren war deshalb materiell unbegründet. Die Hinterlegung der Hofaufgabeerklärung in den Grundakten nach §10 Höfeverfahrensordnung genügt dem Rechtsschutzinteresse.

Ausgang: Antrag auf Eintragung des Erlöschens der Hofeigenschaft im Grundbuch als unbegründet abgewiesen; Löschung setzt bestehenden Hofvermerk voraus

Abstrakte Rechtssätze

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Die Löschung eines Hofvermerks im Grundbuch setzt das Vorhandensein eines eingetragenen Hofvermerks voraus; ohne bestehenden Vermerk ist eine Löschung nicht möglich.

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Ein Gericht darf keinen nicht vorhandenen Hofvermerk lediglich zum Zweck seiner anschließenden Löschung in das Grundbuch eintragen.

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Zulässigkeit eines Antrags nach §4 Höfeverfahrensordnung begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Löschung, wenn die materiellen Voraussetzungen (vorhandener Hofvermerk) fehlen.

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Die Aufnahme einer Hofaufgabeerklärung in die Grundakten gemäß §10 Höfeverfahrensordnung kann das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers gegenüber einer höfeordnungsrechtlichen Erbfolge ausreichend erfüllen; weitergehende Maßnahmen sind dem zuständigen Landwirtschaftsgericht zugewiesen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Höfeverordnung§ 4 Höfeverfahrensordnung§ 1 Abs. 4 Höfeordnung§ 10 Höfeverfahrensordnung

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, das Erlöschen der Hofeigenschaft des Grundbesitzes G1 mit der Hofstelle in das Grundbuch einzutragen wird unbegründet zurückgewiesen

Gründe

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Bei dem Grundbesitz des Antragstellers handelt es sich um eine landwirtschaftliche Besitzung mit einem Wirtschaftswert von 33.866,00 EUR. Im Grundbuch ist weder ein positiver noch ein negativer Hofvermerk eingetragen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Höfeverordnung handelt es sich um einen Hof. Der Antragsteller beantragt, das Erlöschen der Hofeigenschaft im Grundbuch einzutragen.

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Dieser Antrag ist gemäß § 4 der Höfeverfahrensordnung zulässig. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

4

Voraussetzung für die Löschung eines Hofvermerkes ist ein bestehender Hofvermerk. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, einen nicht vorhandenen Hofvermerk zum Zwecke der Löschung einzutragen.

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Dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist dadurch zunüge getan, dass das Landwirtschaftsgericht die Hofaufgabeerklärung als vorsorgliche Gestaltungserklärung angesehen hat gemäß § 1 Abs. 4 der Höfeordnung und nach § 10 der Höfeverfahrensordnung die Erklärung des Antragstellers zu den Grundakten gegeben hat mit dem Ersuchen, diese bei den Grundakten aufzubewahren. Damit ist alles getan, um in Zukunft eine Vererbung nach Höferecht auszuschließen, was dem Rechtsschutzziel des Antragstellers entspricht.

6

Weitere Maßnahmen können durch das Landwirtschaftsgericht nicht getroffen werden.

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Der Antrag ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

8

Gegen den vorstehenden Beschluss, der in der Hauptsache als erlassen anzusehen ist, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft, die binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung beim Amtsgericht Kempen - Landwirtschaftsgericht - oder beim Oberlandesgericht Köln einzulegen ist.