Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs bei fehlender Erfolgsaussicht und unzureichenden Unterhaltsbemühungen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe, die das Gericht zurückwies. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob der Beklagte seinen verschärften Unterhaltspflichten genügt. Nach § 114 ZPO fehlt die Erfolgsaussicht; zudem verlangt § 1603 II BGB, dass der Unterhaltspflichtige alles Zumutbare unternimmt, was hier nicht dargelegt wurde.
Ausgang: Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten zurückgewiesen mangels hinreichender Erfolgsaussicht und unzureichender Unterhaltsbemühungen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist PKH zu versagen (§ 114 ZPO).
Wer nach § 1603 Abs. 2 BGB in einem verschärften Umfang unterhaltspflichtig ist, hat alles in seinen Kräften Stehende zu unternehmen, um den Mindestunterhalt seines minderjährigen Kindes sicherzustellen.
Zur Beurteilung der Zumutbarkeits- und Erforderlichkeitsanforderungen ist der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig; nicht substantiiert vorgetragene Bemühungen genügen nicht.
Fehlende oder unzureichende Darlegung konkreter und zumutbarer Maßnahmen zur Sicherstellung des Mindestunterhalts rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe, wenn dadurch die Erfolgsaussicht der Verteidigung entfällt.
Tenor
wird das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten vom 00.00.0000 zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Der Beklagte ist im verschärften Umfang unterhaltsverpflichtet, § 1603 II BGB, und hat alles in seinen Kräften stehende zu unternehmen, um den Mindestunterhalt seines minderjährigen Kindes sicherzustellen. Dazu reichen die von ihm vorgetragenen Bemühungen nicht aus.