Themis
Anmelden
Amtsgericht Kempen·18 F 341/04·20.03.2005

Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs bei fehlender Erfolgsaussicht und unzureichenden Unterhaltsbemühungen

ZivilrechtFamilienrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe, die das Gericht zurückwies. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob der Beklagte seinen verschärften Unterhaltspflichten genügt. Nach § 114 ZPO fehlt die Erfolgsaussicht; zudem verlangt § 1603 II BGB, dass der Unterhaltspflichtige alles Zumutbare unternimmt, was hier nicht dargelegt wurde.

Ausgang: Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten zurückgewiesen mangels hinreichender Erfolgsaussicht und unzureichender Unterhaltsbemühungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist PKH zu versagen (§ 114 ZPO).

2

Wer nach § 1603 Abs. 2 BGB in einem verschärften Umfang unterhaltspflichtig ist, hat alles in seinen Kräften Stehende zu unternehmen, um den Mindestunterhalt seines minderjährigen Kindes sicherzustellen.

3

Zur Beurteilung der Zumutbarkeits- und Erforderlichkeitsanforderungen ist der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig; nicht substantiiert vorgetragene Bemühungen genügen nicht.

4

Fehlende oder unzureichende Darlegung konkreter und zumutbarer Maßnahmen zur Sicherstellung des Mindestunterhalts rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe, wenn dadurch die Erfolgsaussicht der Verteidigung entfällt.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 1603 II BGB

Tenor

wird das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten vom 00.00.0000 zurückgewiesen.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

3

Der Beklagte ist im verschärften Umfang unterhaltsverpflichtet, § 1603 II BGB, und hat alles in seinen Kräften stehende zu unternehmen, um den Mindestunterhalt seines minderjährigen Kindes sicherzustellen. Dazu reichen die von ihm vorgetragenen Bemühungen nicht aus.