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Amtsgericht Kempen·16 M 66/19·09.04.2019

Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen (gerichtsgebührenfrei, keine Kostenerstattung)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin richtete eine Erinnerung, die das Amtsgericht Kempen mit Beschluss vom 10.04.2019 zurückwies. Streitgegenstand war die Begründetheit der Erinnerung gegenüber einer vorangegangenen Entscheidung. Das Gericht wies die Erinnerung zurück; die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei und ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist statthaft.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin als unbegründet zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Erinnerung kann vom Gericht zurückgewiesen werden, wenn sie keine ausreichenden, entscheidungserheblichen Einwendungen gegen die vorangegangene Entscheidung enthält.

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Gegen einen Beschluss, der eine Erinnerung zurückweist, ist die sofortige Beschwerde statthaft; sie muss innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt, unterzeichnet und im Regelfall begründet werden.

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Die Führung einer Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf Zulässigkeit, Form- und Fristanforderungen ist Bestandteil des Beschlusses; die Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses.

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Eine Zurückweisung der Erinnerung kann gerichtsgebührenfrei erfolgen; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann im Tenor ausgeschlossen werden.

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

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Gründe Die Gläubigerin und Erinnerungsführerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Mit Schreiben vom 00.00.0000 beauftragte die Gläubigerin den zuständigen Obergerichtsvollzieher unter anderem mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO und – für den Fall der Nichtabgabe der Vermögensauskunft – mit der Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO. Der Obergerichtsvollzieher führte das Verfahren unter dem Az. DR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Zwangsvollstreckungsauftrag verwiesen. Der Obergerichtsvollzieher 00.00.0000 Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Die Schuldnerin zahlte nicht und erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung auch nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Obergerichtsvollzieher holte am 00.00.0000b die beantragte Drittauskunft ein und teilte der Schuldnerin zudem unter dem 00.00.0000 mit, dass er die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordne. Das Schreiben wurde der Schuldnerin am 00.00.0000 ordnungsgemäß zugestellt. Die Schuldnerin meldete sich daraufhin beim Obergerichtsvollzieher, erschien am 00.00.0000 im Büro und gab die Vermögensauskunft ab. Auf das Protokoll vom 00.00.0000 wird verwiesen. Der Obergerichtsvollzieher erhob mit Rechnung vom 00.00.0000 Kosten von insgesamt EUR 81,36: persönliche Zustellung KV 100 EUR 10,00 Abnahme VAK KV 260 EUR 33,00 versuchte – Gütliche Einigung KV 208 EUR 8,00 Einholung einer Auskunft KV 440 EUR 13,00 Auslagenpauschale KV 716 EUR 10,00 Wegegeld KV 711 EUR 3,25 Entgelt f. Zustellung m. ZU KV 701 EUR 4,11 EUR 81,36 Die Gläubigerin legte mit Schreiben vom 00.00.0000 gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein und wendet sich einzig gegen die erhobenen Gebühren von EUR 33,00 gemäß KV 260 für die nachträgliche Abnahme der Vermögensauskunft. Sie meint, dass hierfür kein Auftrag mehr bestanden habe. Der Auftrag vom 00.00.0000 sei bereits mit Einholung der Drittauskunft erledigt gewesen. Die Kosten von EUR 33,00 seien daher nicht zu erstatten. Der Obergerichtsvollzieher habe ohne gültigen Auftrag gehandelt. Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und meint, der Vollstreckungsauftrag sei noch nicht erledigt gewesen und die Kosten seien nicht zu beanstanden. Dem Schuldner sei die Abgabe der Vermögensauskunft jederzeit möglich, solange sich die Vollstreckungsunterlagen noch beim Gerichtsvollzieher befinden. Die Schuldnerin habe die Vermögensauskunft nach Zustellung der Eintragungsanordnung und noch vor Fristablauf zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegeben. Nach Einholung einer Drittauskunft werde der Antrag auf Abgabe einer Vermögensauskunft nicht automatisch gegenstandslos. Der Bezirksrevisor beantragt in seiner Stellungnahme vom 00.00.0000, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. Die Einholung von Drittauskünften sperre nicht die Abnahme der Vermögensauskunft. Der Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gelte beim Nichterscheinen zu Termin nicht als zurückgenommen, vielmehr könne der Schuldner so noch die Eintragung des Nichterscheinens im Schuldnerverzeichnis und ein vielleicht daraufhin noch folgendes Haftbefehlsverfahren abwenden. II. Die Erinnerung ist nach § 5 Abs. 2 GvKostG, § 766 Abs. 2 ZPO zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 00.00.0000 ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann der Obergerichtsvollzieher für die unstreitig am 00.00.0000 erfolgte Abnahme der Vermögensauskunft gemäß KV 260 Gebühren von EUR 33,00 verlangen. Die nachträglich erfolgte Vermögensauskunft war von dem Zwangsvollstreckungsauftrags vom 00.00.0000 umfasst. Der Auftrag war entgegen der Auffassung der Gläubigerin und der von ihr zitierten Entscheidung des Amtsgerichts H nicht bereits mit Einholung der Drittauskunft – hier am 00.00.0000 - erledigt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 GvKostG gilt ein Auftrag als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Der Auftrag vom 00.00.0000 wurde unstreitig zu keiner Zeit zurückgenommen. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Erklärung der Gläubigerin bedurft. Der weiteren Durchführung des Auftrags auf Abnahme der Vermögensauskunft standen auch durch die am 00.00.0000 erfolgte Einholung der Drittauskunft keine Hinderungsgründe entgegen. Durch die Einholung der Drittauskünfte ist der Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gerade nicht automatisch gegenstandslos. Gegen die Auffassung der Gläubigerin spricht der Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GvKostG: „Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt“. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts H bestimmt Satz 3 der vorgenannten Vorschrift daher nicht, dass der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als durchgeführt gilt, wenn der Schuldner zu dem Termin nicht erscheint. Vielmehr wird normiert, dass, wenn ein Haftbefehlsverfahren zur Erzwingung der Vermögensauskunft fristgerecht beauftragt wird, der ursprüngliche Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft fortwirkt. Der Gläubiger muss in diesem Falle gerade keinen neuen Auftrag zur Abgabe einer Vermögensauskunft stellen. Vielmehr ist eine nachträgliche Abgabe vom ursprünglichen Auftrag umfasst und dies dient auch dem Kosteninteresse des Gläubigers. Unabhängig davon hat der Schuldner zur Abwendung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und zur Abwendung eines Haftbefehlsverfahrens jederzeit das Recht, die Vermögensauskunft abzulegen.persönliche ZustellungKV 100EUR 10,00Abnahme VAKKV 260EUR 33,00versuchte – Gütliche EinigungKV 208EUR 8,00Einholung einer AuskunftKV 440EUR 13,00AuslagenpauschaleKV 716EUR 10,00WegegeldKV 711EUR 3,25Entgelt f. Zustellung m. ZUKV 701EUR 4,11EUR 81,36
persönliche ZustellungKV 100EUR 10,00
Abnahme VAKKV 260EUR 33,00
versuchte – Gütliche EinigungKV 208EUR 8,00
Einholung einer AuskunftKV 440EUR 13,00
AuslagenpauschaleKV 716EUR 10,00
WegegeldKV 711EUR 3,25
Entgelt f. Zustellung m. ZUKV 701EUR 4,11
EUR 81,36
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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht oder dem Landgericht schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht oder dem Landgericht eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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