Legionellose nach Todesfall: Keine Haftung des Vermieters mangels Kausalitätsnachweis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Vermieter Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Todes ihres Ehemannes infolge einer Legionellose und berief sich auf eine kontaminierte Trinkwasseranlage im Mietshaus. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Vollbeweis der haftungsbegründenden Kausalität (§ 286 ZPO) nicht gelang. Der Verstorbene war an Legionellen der Serogruppe 1 erkrankt, in den Wasserproben des Hauses wurden jedoch nur Serogruppen 2–14 nachgewiesen. Eine Beweislastumkehr wegen behaupteter thermischer Desinfektion nahm das Gericht mangels feststellbarer Beweisvereitelung nicht an.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Legionelleninfektion im Mietobjekt mangels Kausalitätsnachweis abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche wegen einer durch Legionellen verursachten Erkrankung setzen den Vollbeweis voraus, dass die Infektion auf eine Pflichtverletzung im Verantwortungsbereich des Vermieters zurückzuführen ist.
Kann der bei der erkrankten Person festgestellte Legionellen-Serotyp in den Wasserproben aus der Trinkwasseranlage nicht nachgewiesen werden, ist die haftungsbegründende Kausalität regelmäßig nicht bewiesen, wenn nur andere Serogruppen festgestellt wurden.
Die bloße Möglichkeit, ein nicht nachgewiesener Erregertyp könne dennoch im Trinkwassersystem vorhanden gewesen sein, genügt für den Nachweis nach § 286 ZPO nicht.
Eine Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung setzt voraus, dass durch ein vorwerfbares Verhalten des Gegners entscheidungserhebliche Beweismittel tatsächlich vereitelt oder wesentlich erschwert wurden; eine angeordnete bzw. nicht zur vollständigen Beseitigung geeignete Maßnahme reicht hierfür nicht ohne Weiteres.
Aus dem Umstand, dass Wasserproben punktuell keine Legionellen zeigen, folgt nicht zwingend das Nichtvorhandensein von Legionellen; umgekehrt begründet eine negative Probe allein keinen sicheren Ausschluss alternativer Infektionsquellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar..
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 00.00.0000 verstorbenen Ehemannes, O. Zusammen waren sie Mieter der auch heute noch von der Klägerin bewohnten Wohnung im Hause Tönisvorst. Eigentümer und Vermieter dieser Wohnung sind die Beklagten. Der Ehemann der Klägerin arbeitete bis zu seinem Tode in Krefeld und wäre im Dezember 2015 in den Ruhestand eingetreten.
Nachdem der Ehemann der Klägerin bereits in den Tagen zuvor die ersten - von medizinischen Laien und auch von der Klägerin und ihrem Ehemann zunächst als Erkältungserscheinungen bzw. Grippe gedeuteten - Krankheitszeichen einer Legionellose gezeigt, sich am 00.00.0000 bei seinem Arbeitgeber krank und am 00.00.0000 in die Behandlung seiner Hausärztin begeben hatte, brachte der Notarzt den Ehemann der Klägerin am 00.00.0000 von der gemieteten Wohnung im Hause der Beklagten ins Krankenhaus in Krefeld. Nach etwa 2 Stunden wurde er zur intensivmedizinischen Weiterbehandlung nach Duisburg in das Krankenhaus und sodann am 00.00.0000 bei sich verschlechterndem Allgemeinzustand mit Verdacht auf eine Legionellose in das spezialisierte Universitätsklinikum in Essen verlegt, wo er am 00.00.0000 an einem Multiorganversagen aufgrund einer vorhergehenden Infektion mit Legionellen des Erregerstammes pneumophilia Serogruppe 1 verstarb. Dort war bereits vorher am 00.00.0000 ein positiver Befund auf legionella pneumophilia erstellt worden, der dann am 00.00.0000 bestätigt wurde. Nachdem die Beklagten Kenntnis von der Erkrankung des Ehemannes der Klägerin erlangt hatten, veranlassten sie eine Untersuchung der Wasserleitungen in dem Mietobjekt durch das Wasserlabor GmbH. Diese entnahm am 00.00.0000 an verschiedenen Entnahmestellen des Hauses Wasserproben, konnte aber einen Legionellenbefall nicht feststellen. Das Gesundheitsamt des Kreises ließ durch die I. GmbH am 00.00.0000 und am 00.00.0000 an verschiedenen Stellen im Haus der Beklagten Wasserproben entnehmen. Eine der am 00.00.0000 entnommenen Wasserproben wies an dem Einhebelmischer des Bades in der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung der Klägerin eine Belastung mit legionella pneumophilia der Serogruppen 2-14 von 500 KBE/100 ml. auf. Weil im Keller des Wohnhauses sodann ein weiterer Legionellennachweis der Serogruppen 2-14 – wenn auch unterhalb des technischen Maßnahmewerts der Trinkwasserverordnung – vorlag und weil sich zudem augenscheinlich diverse – zwischen den Parteien teilweise streitige - Mängel der Warmwassererzeugungsanlage sowie der Trinkwasserinstallation ergaben, ordnete das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Behebung der möglichen Beeinträchtigung an. Da die Tochter des Ehemanns der Klägerin, B.M., die sich mit ihm denselben Arbeitsplatz teilte, einen positiven Legionellen-Antigennachweis im Urin hatte, wurde auch das Warmwassersystem des gemeinsamen Arbeitgebers vom Gesundheitsamt der Stadt untersucht. Die dort entnommene Wasserprobe wurde bei einem Wert an Legionellen von 0 KBE/100 ml nicht beanstandet. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wies das Gesundheitsamt des Kreises die Beklagten unter anderem an, eine thermische Desinfektion der Trinkwasseranlage durchzuführen. Am 00.00.0000 wurde zudem eine Gefährdungsanalyse durch den Sachverständigen Dipl.-Biol. M durchgeführt. Die Trinkwasseranlage im Hause der Beklagten wurde anschließend in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt saniert.
Die Klägerin behauptet, als Ursache der Legionelleninfektion komme nur das Leitungswasser in der von den Beklagten gemieteten Wohnung in Betracht. Von sämtlichen in Frage kommenden Infektionsquellen, etwa der Arbeitsstelle des Verstorbenen und seiner Wohnung, habe sich das Haus der Beklagten bzw. die Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes als alleinige Infektionsquelle herausgestellt. Der Ehemann der Klägerin habe sich in der Zeit vor der stationären Krankenhausaufnahme und insbesondere während der Inkubationszeit ausschließlich in der Wohnung aufgehalten, wenn er nicht bei seinem Arbeitgeber seiner Arbeit nachgegangen sei. Als Expositionsquelle habe das Gesundheitsamt die Arbeitsstelle des Ehemanns der Klägerin jedoch ausschließen können. Dort, so die Klägerin, habe er sich nicht anstecken können, weil dort keinerlei Legionellen festgestellt worden seien. Er sei nicht in einem Schwimmbad oder sonst wo gewesen, wo eine Legionelleninfektion hätte erfolgen können. Der Ehemann der Klägerin sei an einer genetischen Variante verstorben, die in dem Haus der Beklagten vorzufinden gewesen sei. Die Trinkwasserinstallation dort habe nicht den Regeln der Technik entsprochen. Zirkulationsventile im Leitungssystem seien nicht vorhanden gewesen, so dass ein hydraulischer Abgleich des Zirkulationssystems nicht habe vorgenommen werden können. Rohrleitungsdämmung sei über weite Teile weder vorhanden noch ausreichend gewesen. Die Betriebstemperatur habe dauerhaft deutlich unter den Schwellenwerten gelegen. Auch seien sog. tote Stränge vorhanden gewesen. Die technischen Installationen im Hause der Beklagten hätten daher erhebliche Mängel und infolgedessen eine Legionellenbelastung von erheblich lebensgefährdendem Ausmaß aufgewiesen. Die mangelnde Hygiene im Haus der Beklagten sei mindestens adäquat kausal für den Tod des Ehemannes der Klägerin gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagten seien von ihr selbst auf die Legionellenverseuchung aufmerksam gemacht worden. Die Beklagten hätten nach Kenntnisnahme von dem Todesfall, ohne vorher Proben entnommen zu haben, unverzüglich eine thermische Desinfektion der Wasseranlage in ihrem Hause durchgeführt, indem kochend heißes Wasser durch die Leitungen gespült worden sei. Jedenfalls sei die Betriebstemperatur in der Trinkwasseranlage in dem Mietshaus merklich hochgestellt worden, kurz nachdem die Infektion des Ehemannes der Klägerin bekannt geworden sei. Hierdurch sei Beweismaterial vernichtet bzw. mutwillig unterschlagen worden, indem die vorhandenen Legionellen abgetötet worden seien. Erst anschließend seien am 00.00.0000 Wasserproben durch die Wasserlabor GmbH entnommen worden, in denen dann selbstverständlich ein Legionellenbefall nicht mehr habe festgestellt werden können. Durch die sodann genommene Probe durch die I GmbH vom 00.00.0000 sei daher keine erstmalige Kontamination offengelegt worden. Vielmehr habe bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Beklagten ein Legionellenbefall vorgelegen. Die Klägerin behauptet hierzu, dass immer dann, wenn einmal ein Legionellenbefund festgestellt worden sei, die Erreger dauerhaft im Leitungssystem seien, auch wenn der Erreger selbst vorübergehend durch vermehrten Wasserzufluss und Erhöhung der Betriebstemperatur nicht mehr nachweisbar sei. Es sei aufgrund der Probeentnahmen das Vorhandensein von Legionellen auch der Serogruppe 1 nicht auszuschließen. Bei der Untersuchung auf Legionellen handele es sich stets um Zufallsfunde, die das Vorhandensein bestimmter Serotypen zwar nachwiesen, nicht jedoch das Vorhandensein anderer Serotypen ausschließen würden. Solange Legionellenkeime in geschlossenen Amöben vorlägen, seien diese nicht detektierbar. Entscheidend sei, dass überhaupt Legionellen nachgewiesen würden. In einem solchen Fall bestehe, so die Ansicht der Klägerin, die für die Führung des Vollbeweises hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bei Auftreten von Legionellen der einen Serogruppe (2-14) auch Legionellen der Serogruppe 1 in demselben System gegeben seien, auch wenn diese nicht nachgewiesen seien, da sich diese in Amöben aufhielten und vermehrten und erst nachweisbar seien, wenn diese verlassen würden.
Sie behauptet weiter, es habe kurz nach der Infektion des Verstorbenen noch eine weitere Infektion einer Nachbarin der Klägerin gegeben, die in demselben Haus wohne. Diese sei mit Verdacht auf Lungenentzündung ins Krankenhaus Tönisvorst eingeliefert und später in das Krankenhaus nach Krefeld verbracht worden, wo ihr angesichts des früheren Vorfalls vorsorglich auch das richtige Antibiotikum gegen eine Legionellose verabreicht worden sei. Die ihr entnommenen Proben seien angeblich verloren gegangen.
Sie ist der Ansicht, ihr komme aufgrund der Vernichtung der Beweise hinsichtlich der Ursache der Infektion eine Beweiserleichterung im Sinne einer Beweislastumkehr zu Gute. Die Beklagten treffe als mietvertragliche Nebenpflicht eine Beweissicherungspflicht, gegen die sie verstoßen hätten. Sie ist weiter der Auffassung, die Haftung der Beklagten ergäbe sich in erster Linie aus dem Unterlassen von Verkehrssicherungspflichten und Dokumentationspflichten. Auf eine bloße Unkenntnis könnten sich die Beklagten insoweit nicht berufen. Die Beklagten hätten den Zustand ihres Mietobjekts kennen müssen bzw. sich die Kenntnis durch regelmäßige Wartungen gemäß Trinkwasserverordnung verschaffen müssen. Es handle sich bei der streitgegenständlichen Trinkwasserverteilungsanlage um eine gewerbliche Anlage im Sinne der §§ 14 Abs. 3 i. V. m. § 3 Ziff. 2 lit. e, lit. b, 2. Var., Ziff. 10, 1. Var. TrinkwasserVO.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes behauptet die Klägerin, durch den Todesfall sei ihr eine Einkommenslücke in Höhe von € 283,52 monatlich ab Dezember 2016 entstanden. Sie ist der Ansicht, ihr stünden außerdem ein Schmerzensgeld in Höhe von € 15.000,00 sowie pauschal weitere € 7.500,00 Kostenersatz für die Beerdigung zu. Auch habe sie gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz weiterer € 26.152,00, die ihr im Rahmen der Witwenversorgung aus der betrieblichen Altersversorgung ihres Ehemannes zugestanden hätten, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre oder ihr Mann erst nach Eintritt des Ruhestandes verstorben wäre. Ihr sei zudem ein Haushaltsführungsschaden entstanden, den das Gericht schätzen möge.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie € 15.000,00 Schmerzensgeld sowie € 26.152,00 entgangene Versorgungsleistungen sowie pauschal € 7.500,00 Beerdigungskosten, insgesamt € 48.652,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 zu zahlen;
2.
die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie monatlich als Schadensersatz eine Rente von € 283,52 beginnend mit dem 01.12.2015 zu zahlen;
3.
die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr die Kosten für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit ihres Bevollmächtigten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von € 52.054,24, zuzüglich Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt € 1.954,46 zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, sie seien Mitte September nicht durch die Klägerin, sondern durch eine weitere Mieterin ihres Hauses in Tönisvorst darauf angesprochen worden, dass der Ehemann der Klägerin an einer Legionelleninfektion erkrankt sein soll. Weil die Legionelleninfektion des Ehemanns der Klägerin durch den Erregertyp legionella pneumophilia Serogruppe 1 ausgelöst worden sei, in den Wohnungen jedoch ein anderer Legionellenstamm, nämlich legionella pneumophilia Serogruppe 2-14 festgestellt worden sei, könne sich der Ehemann der Klägerin die Legionelleninfektion nicht in der von den Beklagten vermieteten Wohnung zugezogen haben. Nachdem zwar zunächst am 00.00.0000 an dem Einhebelmischer im Bad der Wohnung Legionella pneumpohilia festgestelt worden seien, hätte ein Legionellenbefall in nur wenige Minuten später an derselben Stelle entnommenen Proben nicht mehr nachgewiesen werden können. Eine thermische Desinfektion der Wasseranlage sei erst nach Anordnung durch das Gesundheitsamt und nach Probenentnahme am 00.00.0000 durch die Firma I vorgenommen worden. Die Vorerkrankungen des Ehemannes der Klägerin seien für seinen Tod mitursächlich gewesen. Ihnen, den Beklagten, sei nicht bekannt gewesen, dass mit den Wasserleitungen etwas nicht in Ordnung sein könnte. Legionellen könnten auch im Schwimmbadbereich oder über Aerosole von Kühltürmen übertragen werden, so dass eine Reihe von Infektionsherden in Frage kämen, denen der Ehemann der Klägerin ausgesetzt gewesen sei. Beispielsweise könne er bei seinem Arbeitgeber oder in einem Restaurant oder sonst wo mit Trinkwasser in Verbindung gekommen sein. Es kämen also auch andere Infektionsquellen als das Haus der Beklagten in Betracht. Sie behaupten weiter, es sei bei der Nachbarin der Klägerin nicht zu einer identischen Legionelleninfektion gekommen.
Sie sind der Ansicht, es könne wegen der thermischen Desinfektion nicht von einer Beweisvereitelung ausgegangen werden, weil das Gesundheitsamt sie mit Schreiben vom 00.00.0000 angewiesen habe, eben jene thermische Desinfektion sofort durchzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitigen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat aufgrund der Beschlüsse vom 00.00.0000 (Bl. 316 ff. d. Akte), 00.00.0000 (Bl. 332 d. Akte) und vom 00.00.0000 (Bl. 389 d. Akte) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen und mündlich erörterten Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. med. M vom 00.00.0000 (Bl. 339 ff. d. Akte) sowie das Protokoll seiner Anhörung in der Sitzung vom 00.00.0000 (Bl. 389 ff. d. Akte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf den von ihr geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadensersatz.
1.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 536a Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB, aus einer sonstigen Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem mit der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Mietvertrag oder aufgrund einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
a)
Zwar können der Klägerin grundsätzlich vertragliche und auch deliktische Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen, wenn die Erkrankung ihres Ehemannes mit der Legionellose, die hier unstreitig zu seinem Tode geführt hat, durch eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Trinkwasserversorgung des von ihnen vermieteten Wohnhauses verursacht worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 06.05.2015, VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 (2112), Rn. 8). Insoweit kann jedoch dahinstehen, ob die Trinkwasseranlage der Beklagten tatsächlich mangelhaft war oder die Beklagten insoweit die ihnen obliegenden mietrechtlichen (Neben-)Pflichten verletzt oder mit Blick auf die von der Klägerin behauptete Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch Unterlassen gar eine unerlaubte Handlung gegenüber der Klägerin oder ihrem Ehemann begangen haben. Denn es steht nach Durchführung der Beweisaufnahme schon nicht fest, dass sich der Ehemann der Klägerin überhaupt durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung mit der zu seinem Tod führenden Legionellose infiziert hat. Den der Klägerin für das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität obliegenden Vollbeweis gemäß § 286 BGB (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 10) hat diese nicht geführt.
aa)
Insoweit ist unstreitig, dass die zu seinem Tod führende Legionelleninfektion des Ehemanns der Klägerin durch den Erregertyp legionella pneumophilia der Serogruppe 1 ausgelöst wurde. Es kann nach Durchführung der Beweisaufnahme jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass sich der Ehemann der Klägerin im Hause der Beklagten mit diesem Erreger infiziert hat. So wurde dieser Erreger bei den diversen Wasserproben, die im Hause der Beklagten und insbesondere in der durch die Klägerin und ihren Ehemann gemieteten Wohnung entnommen worden sind, nicht aufgefunden, sondern lediglich solche legionella pneumophilia-Erreger der Serogruppen 2-14, die die Infektion jedoch unstreitig nicht ausgelöst haben.
bb)
Dass sich der Erreger der Serogruppe 1 gleichwohl in der Trinkwasseranlage befunden haben muss, hat die auch insoweit beweispflichtige Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Zwar hat der durch das Gericht beauftragte Sachverständige Dr. M bereits in seiner gutachterlichen schriftlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 nachvollziehbar ausgeführt, dass es mit geringer Wahrscheinlichkeit möglich sei, dass der verursachende Serogruppe 1-Stamm in der Trinkwasserisolation (gemeint ist wohl Trinkwasserinstallation) vorhanden war/ist, jedoch während der Untersuchungen nicht nachgewiesen bzw. gefunden worden sei. Konsistent hat der Sachverständige insoweit auch anlässlich der mündlichen Erörterung seines Gutachtens im Termin vom 00.00.0000 zunächst bekundet, dass es sein könne, dass auch die Serogruppe 1 möglicherweise dort vorgekommen sei und dass er nicht ausschließen könne, dass sich der Ehemann der Klägerin in dem Haus der Beklagten angesteckt habe. Jedoch hat er schon hier deutlich gemacht, dass es darauf aber keinen Hinweis gebe und daher alles Weitere nach den sehr anschaulichen Schilderungen des Sachverständigen „Kaffeesatzleserei“ und eine Frage der Wahrscheinlichkeit sei. Plausibel hat der Sachverständige diesbezüglich weiter ausgeführt, dass es nach seiner Erfahrung sogar eher unwahrscheinlich gewesen sei, wobei er die genaue Wahrscheinlichkeit nicht angeben, sondern nur mit drei bis fünf Prozent aber auch null bezeichnen konnte. Würde schon diese Wahrscheinlichkeit nicht reichen, um einen Nachweis im Sinne der Klägerin führen zu können, hat sich der Sachverständige, nachdem mit ihm sodann im Verlaufe seiner weiteren Anhörung nochmal die insgesamt 15 Prüfberichte der I GmbH vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 durchgegangen worden sind, bei denen unstreitig nicht ein einziges Mal die Serogruppe 1 aufgefunden wurde, schließlich noch weiter festgelegt und bekundet, dass demnach die Serogruppe 1 in dem Trinkwassersystem im Hause der Beklagten nicht vorhanden gewesen sein dürfte. Zwar ist der Klägerin nach alledem zuzugeben, dass dadurch, dass bei den Wasserproben lediglich Legionellenerreger der Serogruppen 2-14 aufgefunden worden sind, nicht ausgeschlossen sei, dass trotzdem auch Erreger der Serogruppe 1 vorhanden gewesen sein könnten. Den von ihr zu führenden Beweis, dass hier aber auch tatsächlich Erreger der Serogruppe 1 im Trinkwassersystem der Beklagten vorhanden gewesen sind, hat sie nach alledem damit nicht erbracht.
cc)
Insoweit kam auch nicht etwa die Einholung eines weiteren (epidemiologischen) Sachverständigengutachtens in Betracht. Es ist schon nicht ersichtlich und wird auch durch die Klägerin nicht näher erläutert, inwieweit der ganz offensichtlich für die Bestimmung der Ursachen von Legionelleninfektionen ganz besonders qualifizierte und ausschließlich in diesem Bereich im Legionellen-Labor des Instituts für medizinische Mikrobiologie und Hygiene an der Technischen Universität Dresden als Konsiliar-Labor für das Robert-Koch-Institut tätige Sachverständige Dr. M etwa zu den hier entscheidenden Fragen und insbesondere zu den Kausalverläufen keine belastbaren Aussagen treffen konnte. Auch ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen dies im konkreten Fall, bei dem es um die Bestimmung der Serogruppen und deren Vorkommen in Trinkwasseranlagen allgemein und in derjenigen der Beklagten im Besonderen ging, demgegenüber nur durch einen epidemiologischen Sachverständigen erfolgen könnte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht erkennbar, dass das aus der schriftlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 und der mündlichen Anhörung vom 00.00.0000 bestehende Gutachten des Sachverständigen Dr. M etwa aus einem anderen Grund unbrauchbar sein soll. Soweit der Sachverständige sich im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 00.00.0000 zunächst nicht erinnern konnte, ob ihm die Unterlagen der I GmbH und damit die Ergebnisse der Probeentnahmen bei der Anfertigung seiner schriftlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 vorgelegen hatten, ist dies unerheblich, da das Gericht diese Unterlagen jedenfalls im Termin vom 00.00.0000 (nochmal) mit dem Sachverständigen durchgegangen ist und er auch hierzu fundiert Stellung nehmen konnte und auch nahm. Dass sein Gutachten deshalb etwa lückenhaft ist, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht etwa daraus, dass der Sachverständige ausgeführt habe, der Ehemann der Klägerin habe sich seine Erkrankung auch woanders einfangen können. Wie sich aus den von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen ergibt, wollte und konnte er eine genaue Infektionsquelle gerade nicht bestimmen. Zumal dies auch nicht seine Aufgabe war. Fest stand nach den Ausführungen des Sachverständigen hierzu nur, dass die Legionellenvariante, an der der Ehemann der Klägerin unstreitig gestorben war, im Haus der Beklagten jedenfalls nicht aufgefunden wurde. Der Sachverständige hat vor diesem Hintergrund und den hierzu folgenden Erörterungen mit den Beteiligten im Termin ersichtlich lediglich allgemein mögliche Alternativen benannt, ohne sich in irgendeiner Weise festlegen zu wollen, dass diese auch auf die konkrete Infektion des Klägers zutreffen würden. Auch andere dem Sachverständigen möglicherweise nicht (mehr) kenntlichen Aktenbestandteile sind – soweit sie von den Parteien oder dem Gericht überhaupt als erheblich erachtet wurden – mit diesem in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden, wie sich auch aus dem die einzelnen Blattzahlen ausdrücklich benennenden Protokoll ergibt. Eine Lückenhaftigkeit des Gutachtens scheidet vor diesem Hintergrund aus. Eine solche ergibt sich schließlich auch nicht etwa daraus, dass der Sachverständige selbst keine Untersuchungen der Umweltisolate durchgeführt und hierzu eigene Proben vor Ort, das heißt aus der Trinkwasseranlage der Beklagten, entnommen hat. Denn wie der Sachverständige auch insoweit ohne weiteres einleuchtend ausgeführt hat, würde sich für den Fall, dass er nunmehr Legionellen der Serogruppe 1 vorfinden würde, nicht feststellen lassen, dass Legionellen der Serogruppe 1 deshalb auch bereits im September 2015 vorgekommen sein müssen. Einer eigenen Probeentnahme bedurfte es daher nicht mehr.
dd)
Schließlich ist der Sachverständige auch nicht etwa wegen einer eventuellen Vorbefassung abzulehnen. Unabhängig davon, dass die Vorbefassung ohne weiteres schon keinen Ablehnungsgrund darstellt (vgl. nur Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 406 Rn. 9, m. w. N.) und im vorliegenden Fall sogar eher vorteilhaft gewesen sein dürfte, weil der Sachverständige so auf die damaligen Untersuchungsergebnisse zurückgreifen konnte, ist ein als solcher auszulegender, im Schriftsatz vom 00.00.0000 enthaltener Befangenheitsantrag der Klägerin ohnehin verspätet, weil er entgegen § 406 Abs. 2 ZPO nicht fristgerecht gestellt worden ist.
b)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von der Klägerseite angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 06.05.2015 (Az.: VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 ff.).
aa)
Zutreffend wird insoweit zwar darauf hingewiesen, dass an den Vollbeweis keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt und die Anforderungen an die richterliche Überzeugung damit nicht überspannt werden dürfen. Hier liegen jedoch vernünftige Zweifel dafür vor, den Beweis der Kausalität durch die Klägerin als nicht erbracht anzusehen. Denn anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall fehlt es hier – wie erörtert - bereits daran, dass beim Ehemann der Klägerin und in der Wasserversorgungsanlage schon nicht derselbe Erregertyp festgestellt werden konnte (vgl. hierzu BGH, a. a. O., Rn. 17). Denn der Ehemann der Klägerin starb unstreitig an einem anderen Erreger (legionella pneumophlia Serogruppe 1) als in der Wohnung aufgefunden wurden (legionella pneumophlia Serogruppen 2-14).
bb)
Hinzu kommt, dass - anders als die Klägerin annimmt – auch keine signifikante Häufung von aussagekräftigen Indizien vorliegen, die den zwingenden Schluss auf eine Ansteckung des Ehemannes des Klägers ausschließlich durch das kontaminierte Wasser in der gemieteten Wohnung nahelegen.
(1)
So ist hier - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - insbesondere auch eine Ansteckung an einem anderen Ort als in der streitgegenständlichen Wohnung nicht vollends ausgeschlossen und daher etwa völlig fernliegend. So hat sich der Ehemann der Klägerin während der Inkubationszeit unstreitig zumindest auch bei seinem Arbeitgeber in Krefeld aufgehalten, der schon deshalb auch als Infektionsquelle in Betracht kommt, weil auch seine Tochter, die mit ihm am selben Arbeitsplatz arbeitet, ein Antigennachweis bezogen auf Legionellen der Serogruppe 1 im Urin stattgefunden hatte. Dass es sich insoweit um denselben Erreger der Serogruppe 1 handelt, steht im Übrigen fest aufgrund den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Lück, der anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 00.00.0000 sehr anschaulich nicht nur darlegte, wie es zu einem Antigennachweis im Urin kommt, sondern insbesondere auch plausibel ausführte, dass es sich insoweit um einen Serogruppen 1-Antigennachweis handeln muss, weil nur bei der Serogruppe 1 ein solcher Antigennachweis vorgenommen werde, da die Teste nur die Serogruppe 1 überhaupt finden würden.
(2)
Dieser Möglichkeit einer Ansteckung beim Arbeitgeber steht auch nicht entgegen, dass bei einer dort entnommenen Wasserprobe keine Legionellen (0 KBE/100 ml) gefunden wurden. Denn unabhängig davon, dass schon nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang die Wasserproben überhaupt vorgenommen worden sind, zeigen auch die Probeentnahmen im Hause der Beklagten, dass eine in Bezug auf das Vorliegen von Legionellen negative Wasserprobe gerade nicht zwingend bedeutet, dass tatsächlich keine Legionellen im Trinkwassersystem vorhanden sind oder waren. So wiesen die Proben des Wasserlabors GmbH vom 00.00.0000ß unstreitig ebenfalls je 0 KBE/100 ml aus, obwohl in der Trinkwasseranlage der Beklagen unstreitig Legionellen 00.00.0000 unstreitig festgestellt wo00.00.0000 ergaben 2 von 5 und bei der Entnahme vom 00.00.0000 sogar 6 von 10 dieser Proben trotz des unstreitigen Legionellenbefalls in der Trinkwasseranlage keinen nachweisbaren Legionellenbefund (bei einer Nachweisgrenze von 1 KBE/100ml). Steht aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin der Umstand, dass bei einigen Wasserproben trotz unstreitig kontaminierten Trinkwassers keine Legionellen nachweisbar sind, einer Infektion ihres Ehemannes gleichwohl nicht entgegen, ist es nicht völlig fernliegend, dass sich der Ehemann der Klägerin auch auf seiner Arbeitsstelle infiziert haben kann, auch wenn eine dort genommene Wasserprobe 0 KBE/100 ml aufgewiesen hatte. Einer Beweisaufnahme dazu, dass sich der Ehemann der Klägerin nur an diesen beiden Orten aufgehalten hat, bedurfte es damit nicht, da auch ohne diese Beweisaufnahme nach alledem jedenfalls nicht feststeht, dass er sich nur im Haus der Beklagten infiziert haben kann.
(3)
Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass eine Nachbarin der Klägerin in durch die Klägerin schon nicht näher eingegrenztem zeitlichen Zusammenhang mit der Erkrankung des Ehemannes wegen des Verdachts auf eine Lungenentzündung ins Krankenhaus gekommen sei, weil damit schon nicht feststeht und dies durch die Klägerin mit Blick auf das Bestreiten der Beklagten einer identischen Infektion auch nicht ausreichend vorgetragen worden ist, dass es sich hierbei überhaupt um eine Legionelleninfektion handelte.
c)
Anders als die Klägerin annimmt, kommt ihr hier schließlich auch keine Beweislastumkehr zugute. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht etwa aufgrund einer von der Klägerin behaupteten thermischen Desinfektion durch die Beklagten, die etwa vorliegende Legionellen der Serogruppe 1 vernichtet hätte, bevor deren Vorliegen durch eine Wasserprobe hätte festgestellt werden können. Unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer solchen thermischen Desinfektion vor dem 00.00.0000 gekommen ist und ungeachtet der Frage, ob dies durch die Beklagten etwa mutwillig geschehen wäre, kann schon anhand des weiteren Vortrags der Klägerin selbst, aber auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass hierdurch etwa Beweise, konkret Legionellenerreger der Serogruppe 1, tatsächlich vernichtet worden wären.
Denn die Klägerin trägt selbst vor, dass immer dann, wenn einmal ein Legionellenbefund festgestellt worden sei, die Erreger dauerhaft im Leitungssystem seien, auch wenn der Erreger selbst vorübergehend durch vermehrten Wasserzufluss und Erhöhung der Betriebstemperatur nicht mehr nachweisbar sei. Der hierzu vom 00.00.0000 hierzu anschaulich und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass nach einer thermischen Desinfektion von dem, was vorher da war, sicherlich ein Teil weg sei und sich die Legionellenanzahl zumindest deutlich reduzieren würde. Dass allerdings sämtliche Legionellen vernichtet würden, lässt sich dem ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr hat er, hierauf angesprochen, sogar bekundet, dass es keine validen Daten dazu gäbe, dass Legionellen, selbst nach einer thermischen Desinfektion, jemals ganz aus einem Trinkwassersystem verschwinden würden. Dass dies auch hier bei der entscheidenden Trinkwasseranlage im Hause der Beklagten nicht der Fall war, folgt schon daraus, dass bereits bei der Probeentnahme vom 00.00.0000 ein – wenn auch nur gering bis mäßig gradiger – Legionellenbefall, der zunächst nur zu weiterführenden Untersuchungen geführt hat, festgestellt werden konnte. Damit hatte die thermische Desinfektion, wenn sie denn tatsächlich stattgefunden hat, auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gerade nicht zur Beseitigung aller Legionellen geführt. Da der Sachverständige aber in sich widerspruchsfrei und damit für das Gericht, das den Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit uneingeschränkt folgt, überzeugend ausgeführt hat, dass die Legionellen der Serogruppe 1 im Vergleich zu Legionellen der Serogruppen 2-14 keine unterschiedliche Empfindlichkeit hinsichtlich einer solche thermische Desinfektion aufweisen und auf das jeweilige Absterben haben, lässt sich, da auch nach der behaupteten thermischen Desinfektion unstreitig Legionellen vorhanden waren, nach alledem schon nicht feststellen, dass die thermische Infektion überhaupt zu einer Beweisvereitelung geführt haben kann. Dass etwa nur Erreger der Serogruppe 1 vernichtet worden wären, lässt sich, unabhängig davon, dass dies durch die Klägerin ohnehin so nicht vorgetragen wird, danach keinesfalls feststellen. Vielmehr spricht die Tatsache, dass in keiner der seit dem 18.09.2015 entnommenen Wasserproben ein Erreger der Serogruppe 1 vorhanden war, nach Auffassung des Gerichts eher dafür, dass auch vorher keine Erreger der Serogruppe 1 vorhanden waren. Eine Beweisvereitelung ist jedenfalls nicht erkennbar.
2.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.