Haftpflichtversicherer zur Zahlung von Kostenpauschale und Verzugszinsen verurteilt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagte gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer wegen eines grenzüberschreitenden Verkehrsunfalls und verlangte eine weitere Kostenpauschale von €100 sowie Verzugszinsen. Das Amtsgericht stellte internationale Zuständigkeit fest und sprach dem Kläger die restlichen €50 und Zinsen zu; ein Teilbetrag war bereits bezahlt, der übrige Streit ist erledigt. Die Verzugszinsen wurden als deliktischer Schaden anerkannt.
Ausgang: Klage in Bezug auf die verbleibenden €50,00 und Verzugszinsen stattgegeben; übriger Streit (bereits gezahlte Teilbeträge) erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO kann die internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen begründen.
Nach belgischem Deliktsrecht (Art. 1382 Code Civil) kann dem Geschädigten eine allgemeine Kostenpauschale (frais administratifs) zugesprochen werden.
Leistet die Beklagte nach Rechtshängigkeit eine Teilzahlung, wird die Klage insoweit unbegründet bzw. der Rechtsstreit für diesen Teil erledigt, wenn der Kläger die Erledigung erklärt.
Verzugszinsen bzw. der Nutzungsausfall des ersatzfähigen Betrags können nach belgischem Recht als Teil des deliktischen Schadens vom Richter zugesprochen werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 50,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2018 sowie aus weiteren € 50,00 vom 05.11.2018 bis zum 10.12.2018 zu zahlen.
Im Übrigen ist der Rechtsstreit erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO
Rubrum
Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die beim Amtsgericht K als international gemäß Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 b) EuGVVO zuständigem Gericht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers einen Anspruch auf Zahlung weiterer € 50,00 wegen des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 auf der Straße in K in Belgien aus Art. 1382 des belgischen Code Civil in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 des niederländischen WAM (= Wet aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen).
1.
Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für die durch den vorgenannten Unfall dem Kläger entstandenen Schäden steht dem Grunde nach nicht im Streit.
2.
Dem Kläger steht auch der (noch) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer € 50,00 zu. Denn der Kläger kann nach dem hier unstreitig anwendbaren belgischen Recht (Art. 1382 Code Civil) von der Beklagten insgesamt eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von € 100,00 verlangen. Dies folgt, worauf das Gericht bereits mit Schreiben vom 00.00.0000 hingewiesen hatte, aus dem im hier beigezogenen Verfahren des Landgerichts eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M vom 00.00.0000 (dort S. 15, Bl. 93 der Beiakte) und unter Bezugnahme auf die im Internet unter http://www.fcgb-bgwf.be/documents/Tabl_Ind_2016_Fr.pdf abrufbaren "DONNEES `TABLEAU INDICATIF`- Version 2016", dort Seite 21 unter "Dommages aux choses et frais, Nr. 3 "Frais administratifs", die durch das Gericht im Wege des nach § 293 Satz 2 a. E. ZPO zulässigen Freibeweises herangezogen worden sind (vgl. nur Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 293 Rn. 20, m. w. N.). Hiergegen hat sich die Beklagte nicht mehr gewandt. Da unter dem 00.00.0000 durch die Beklagte aber bereits € 50,00 auf die allgemeine Kostenpauschale gezahlt worden sind, verblieb der noch zu zahlende weitere Betrag in Höhe von € 50,00.
3.
Hinsichtlich der bereits am 00.00.0000 an den Kläger gezahlten € 50,00 war darüber hinaus festzustellen, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat, weil die ursprünglich zulässige und begründete Klage in Höhe der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung unbegründet geworden ist und der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat, die Beklagte sich der Erledigungserklärung jedoch nicht angeschlossen hat.
4.
Da nach dem vorgenannten Gutachten (Seite 23 ff., Bl. 23 ff. d. Beiakte) die Höhe der Verzugszinsen im belgischen Recht als Teil des deliktischen Schadens durch den Richter festgelegt werden können und dem Geschädigten insoweit der Schaden zu ersetzen ist, den er deshalb erlitten hat, weil ihm der zu ersetzende Schadensbetrag nicht zur Verfügung stand (Seite 25, Bl. 103 d. Beiakte), hielt es das Gericht für angemessen die Zinsen wie tenoriert zuzusprechen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: bis € 300,00
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.