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Amtsgericht Kempen·13 C 393/89·22.11.1989

Schmerzensgeld wegen HWS‑Schleudertrauma nach Verkehrsunfall: Zahlung von 300 DM

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach einem Verkehrsunfall weiteres Schmerzensgeld neben einer außergerichtlich gezahlten Leistung von 500 DM. Streitgegenstand war Haftung und Bemessung des Schmerzensgeldes wegen eines HWS‑Schleudertraumas. Das Gericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 300 DM (Gesamtbetrag 800 DM) und stellte vollumfängliche Haftung des Unfallverursachers fest. Zur Bemessung wandte das Gericht § 287 ZPO und vergleichbare Rechtsprechung an; ein Mitverschulden wurde verneint.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes wurde stattgegeben; Restzahlung von 300 DM zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Wer im Straßenverkehr durch fahrlässiges Verstoßen gegen eine Verkehrsvorschrift (hier § 10 StVO) eine Schädigung verursacht, haftet dem Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB zum vollen Ersatz des Schadens, sofern kein entgegenstehendes Mitverschulden vorliegt.

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Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes hat das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der sonst üblichen richterlichen Vergleichswerte eine billige Entschädigung zu bestimmen.

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Außergerichtlich geleistete Zahlungen sind auf das gerichtlich festgesetzte Schmerzensgeld anzurechnen.

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Die bei gewöhnlichen HWS‑Schleudertraumen typischen Beschwerden und Einschränkungen (z. B. Kopf‑ und Nackenschmerzen, vorübergehende Einschränkung der Beweglichkeit, Tragen einer Schanz’schen Krawatte, kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit) sind bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen; außergewöhnliche, substantiierte Mehrbelastungen sind darzulegen, um darüber hinausgehendes Schmerzensgeld zu begründen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 3 Nr. 1 und Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz§ 10 StVO§ 254 Abs. 1 BGB§ 254 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 300,00 DM zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin war Halterin und im Unfallzeitpunkt Fahrerin des Pkw‘s der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen, der am 00.00.0000 gegen 13:00 Uhr auf der die Ortschaften F und S miteinander verbindenden Straße in einen Verkehrsunfall mit dem zu diesem Zeitpunkt von dem Beklagten zu 1) gefahrenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen verwickelt war.

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Zu dem Zusammenstoß kam es, als die Klägerin, die rechte Fahrbahnseite benutzend, die vorgenannte Straße in Richtung S befuhr und der Beklagte zu 1), aus Sicht der Klägerin von links aus einer Grundstücksausfahrt kommend und ohne die Vorfahrtsberechtigung der Klägerin zu beachten, nach links in die G-Straße einbog, hierbei auf die rechte Fahrbahnseite der Klägerin geriet und in die linke Seite ihres Pkw‘s hineinfuhr.

4

Unfallbedingt hat die Klägerin ein HWS-Schleudersyndrom mit einer deutlichen Steilstellung der Halswirbelsäule erlitten mit der Folge, dass sie in der Zeit vom 00. 00. bis zum 00.00.0000 arbeitsunfähig war und vom 00.00. bis zum 00.00.0000 eine Schanz’sche Krawatte tragen musste.

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Außerprozessual hat die Beklagte zu 2) zum Ausgleich der seitens der Klägerin gegebenen, unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigung ein Schmerzensgeld i.H.v. 500,00 DM gezahlt und gleichzeitig die Begehr eines über diesen Betrag hinausgehenden Schmerzensgeldes zurückgewiesen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe zur billigen Entschädigung der von ihr erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen ein über 500,00 DM liegender Schmerzensgeldanspruch zu, wobei sie hierzu auf die grundsätzlich gegebene hohe Schmerzhaftigkeit eines HWS-Schleudertraumas ansich verweist und zusätzlich vorträgt, sie habe an einzelnen, von ihr näher benannten Tagen nach dem Unfall starke Kopf- und Nackenschmerzen gehabt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 500,00 DM anlässlich des Verkehrsunfalles vom 00.00.0000 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern aufgrund der §§ 823 Abs. I, 847 BGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 800,00 DM als billige Entschädigung für die durch das Unfallgeschehen vom 00.00.0000 erlittenen Verletzungen, so dass sie unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Teilbetrages i.H.v. 500,00 DM gegenüber den Beklagten einen Restanspruch auf Zahlung weiterer 300,00 DM hat.

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Der Beklagte zu 1) hat die auf Seiten der Klägerin am 00.00.0000 erlittenen Verletzungen fahrlässig herbeigeführt im Sinne des §§ 823 Abs. 1 BGB, indem er unter Verstoß gegen § 10 StVO den Zusammenstoß des von ihm gefahrenen Fahrzeugs mit dem von der Klägerin gefahrenen Wagen verursacht hat. Dabei ist er der Klägerin zum 100-prozentigen Ersatz des hieraus resultierenden Gesamtschadens verpflichtet, da ein zu Lasten der Klägerin wirkendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB auf Grund des ihrerseits gegebenen, ordnungsgemäßen Fahrverhaltens nicht vorliegt und auch die im Rahmen des § 254 BGB, in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften des StVG, heranzuziehende normale Betriebsgefahr des von ihr gesteuerten Fahrzeugs im Hinblick auf das ganz überwiegende Verschulden des Beklagten zu 1) am Unfall zu vernachlässigen ist.

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Die der Klägerin zustehende billige Entschädigung für sämtliche, durch den Unfall erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen beträgt 800,00 DM. Diese Summe ergibt sich gemäß § 287 ZPO für das Gericht unter Würdigung aller Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles unter Berücksichtigung der ansonsten, üblicherweise in vergleichbaren Situationen richterlich zuerkannten Schmerzensgeldbeträge.

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Dabei hat sich das Gericht davon leiten lassen, dass durch das unstreitig gegebene HWS-Schleudertrauma bedingte Kopf- und Nackenschmerzen zu einer ganz erheblichen Beeinträchtigung des allgemein Wohlbefindens führen, die nicht nur zu Beeinträchtigungen am Tage führen, sondern gerade auch die Nachtruhe in erheblichem Umfang stören.

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Weiterhin ist in die Entscheidung eingeflossen, dass die Klägerin 12 Tage lang zur Behandlung dieses HWS-Schleudertraumas eine, die allgemeinem Beweglichkeit darüber hinaus beeinträchtigende Schanz‘sche Krawatte tragen musste und für 2 Wochen arbeitsunfähig war.

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Ein über 800,00 DM liegendes Schmerzensgeld ist durch die von der Klägerin erlittenen Verletzungen nicht gerechtfertigt. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich, wie von ihr vorgetragen, an den von ihr genannten Tagen starke Kopf- und Nackenschmerzen gehabt hat. Die von ihr angegebenen Schmerzen sind bereits im Rahmen der Bemessung der vorgenannten 800,00 DM berücksichtigt worden und entsprechen den typischerweise im Falle eines HWS-Schleudertraumas auftretenden Nebenwirkungen. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargestellt, dass sie speziell Schmerzen erleiden musste, die über dieses übliche Maß hinausgingen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. II 2 Alt. ZPO.

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Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 300,00 DM festgesetzt.