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Amtsgericht Kempen·13 C 325/16·18.08.2016

Zurückweisung der Parteivertretung durch Kfz‑Haftpflichtversicherung nach § 79 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtParteivertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kfz‑Haftpflichtversicherung des Beklagten trat als Parteivertreterin auf; das Amtsgericht Kempen hat diese Vertretung gemäß § 79 Abs. 3 und 2 ZPO zurückgewiesen. Die Versicherung ist keine Streitgenossin und handelt entgeltlich, weshalb die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Das Bestellschreiben verletzt § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Wirkung der Zurückweisung tritt ex nunc ein; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Vertretung des Beklagten durch die Kfz‑Haftpflichtversicherung mangels Vertretungsbefugnis nach § 79 Abs. 2 ZPO verworfen (Zurückweisung nach § 79 Abs. 3 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vertretung einer Partei im Parteiprozess ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO erfüllt sind; ist dies nicht der Fall, ist der Vertreter nach § 79 Abs. 3 ZPO vom Gericht zurückzuweisen.

2

Die bloße vertragliche Regelung, wonach eine Kfz‑Haftpflichtversicherung zur Prozessführung berechtigt ist, ersetzt nicht die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der Parteivertretung nach § 79 Abs. 2 ZPO.

3

Wird eine Partei von einer Person vertreten, die entgeltlich tätig wird und nicht die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO erfüllt, dient dies der Zurückweisung der Vertretung und dem Schutz des Verfahrensablaufs sowie der Parteien vor unqualifizierter Rechtsberatung.

4

Die Zurückweisung nach § 79 Abs. 3 ZPO wirkt ex nunc; der hierzu ergangene Beschluss ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 3 ZPO§ 79 Abs. 2 ZPO§ 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 5.-2 AHB

Tenor

Die Vertretung des Beklagten durch die D Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Zurückweisung der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten als Vertretung erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 und 2 ZPO. Im vorliegenden Fall ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten keine Streitgenossin. Ihre Vertretung erfolgt darüber hinaus im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit, da der Beklagte als Versicherungsnehmer Prämien zahlt und der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 5.-2 AHB das Recht und die Pflicht zur Prozessführung obliegt. Durch ihr Bestellschreiben hat die Kfz-Haftpflichtversicherung § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO verletzt, wonach sich Parteien im Parteiprozess außer durch einen Rechtsanwalt nur unter den dort normierten Voraussetzungen von einer Person vertreten lassen können. Die Vertretungsbeschränkung dient dem reibungslosen Verfahrensablauf vor Gericht sowie dem Schutz der Parteien vor unqualifizierter Rechtsberatung. Bei einer Parteivertretung im Parteiprozess, die nicht den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 genügt, sieht das Gesetz daher eine Zurückweisung des nichtvertretungsbefugten Vertreters durch das erkennende Gericht vor, § 79 Abs. 3 ZPO. Die Wirkung der Zurückweisung tritt ex nunc ein. Die Verteidigungsanzeige ist damit als wirksam anzusehen. Der Beschluss nach § 79 Abs. 3 ZPO ist unanfechtbar.