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Amtsgericht Kempen·13 C 151/16·31.08.2017

Nachbarschaftsstreit: Kein Ersatz für Terrassenmauer-Arbeiten und keine Abdichtungspflicht

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümerin verlangte von den Nachbarn Kostenerstattung für Mauerarbeiten an der Terrassentrennwand sowie (nach Klageerweiterung) die Abdichtung der angrenzenden Kellerwand gegen Wassereintritt. Das Gericht wies die Klage insgesamt ab, weil ein Zusammenhang der Arbeiten mit einem von Nachbarseite verursachten Feuchtigkeitseintritt nicht nachgewiesen war und die Maßnahmen teils Brandschutzauflagen dienten. Auch einen Wassereintritt vom Nachbargrundstück konnte die Klägerin nach dem Sachverständigengutachten nicht beweisen. Das klageabweisende Versäumnisurteil wurde im Ergebnis aufrechterhalten; die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Kostenerstattung und auf Abdichtung der Grenzwand mangels Nachweis eines Nachbar-Wassereintritts abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zur Schadensbeseitigung setzt voraus, dass die Maßnahme zur Beseitigung des behaupteten störungs- bzw. schadensursächlichen Zustands objektiv geeignet und erforderlich ist.

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Kostenerstattung kann nicht verlangt werden, wenn die geltend gemachten Maßnahmen den behaupteten Feuchtigkeits- oder Wassereintritt nicht verhindern und damit nicht erforderlich sind.

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Ein Anspruch auf nachbarliche Abdichtungsmaßnahmen besteht nur, wenn der Anspruchsteller den vom Nachbargrundstück ausgehenden Wassereintritt bzw. die Störereigenschaft nachweist.

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Dient eine bauliche Maßnahme (auch) der Erfüllung eigener öffentlich-rechtlicher Anforderungen (z.B. Brandschutz), ist ohne besondere Anspruchsgrundlage kein Kostenersatz vom Nachbarn geschuldet.

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Nebenforderungen (z.B. vorgerichtliche Anwaltskosten) teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 29.06.2016 wird aufrechterhalten, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks XYZ. Die Beklagten zu 1) und 3) sind Eigentümer des benachbarten Hausgrundstücks XYZ, das von den Beklagten zu 2) und 4) bewohnt wird. Beide Wohnhäuser grenzen unmittelbar aneinander an. Sie sind unterkellert und verfügen an der Gartenseite im Bereich der Terrasse jeweils über einen Treppenabgang zum Keller. Am Fuße der Kellertreppen befinden sich jeweils Versickerungsschächte bzw. -sümpfe. Die Treppenabgänge und die Terrassen sind durch eine Ziegelsteinmauer voneinander getrennt. Die Terrasse der Klägerin ist samt dem Treppenabgang überdacht; die Terrasse des von den Beklagten zu 2) und 4) bewohnten Hauses ist mit Holzbohlen belegt, die auch den Treppenabgang abdecken, sodass dieser von außen nicht zugänglich ist.

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Im Juni 2015 ließ die Klägerin die gemeinsame Terrassentrennmauer durch den Handwerker Laurs verlängern und erhöhen sowie zur Erfüllung von Brandschutzauflagen auf der ihrem Grundstück zugewandten Seite eine zweite Mauerschale aus Porenbeton-Mauerwerk errichten. Für die Arbeiten entstanden Kosten in Höhe von 2.445,45 Euro (Bl. 34 d. A.).

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Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.11.2015 (Bl. 35, 37 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Kosten in Höhe von 2.445,45 Euro bis zum 11.12.2015 zu zahlen.

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Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten zu 2) und 4) in dem unmittelbar an ihren Keller angrenzenden Kellerraum einen erheblichen Austritt von Wasser verursacht hätten, der dazu führe, dass die gemeinsame Grenzwand durchfeuchtet sei. Selbst bei trockener Witterung dringe von dem Grundstück XYZ Wasser und Feuchtigkeit in ihren Keller. Die Arbeiten der Firma XYZ aus Juni 2015 seien zur Sanierung dieses Feuchtigkeitsschadens erforderlich gewesen. Die Firma XYZ habe zudem die gemeinsame Grenzwand gegen Feuchtigkeitseintritt von oben abgedichtet. Die Arbeiten seien ordnungsgemäß durchgeführt worden und die in Rechnung gestellten Kosten erforderlich und angemessen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten zu 1) und 3) für das Verhalten der Beklagten zu 2) und 4) verantwortlich seien.

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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.445,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2015, Auskunftskosten in Höhe von 7,00 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu zahlen.

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Am 29.06.2016 ist gegen die Klägerin antragsgemäß ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, welches der Klägerin am 01.07.2016 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 12.07.2016, bei Gericht eingegangen am 13.07.2016, hat die Klägerin gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und zugleich die Klage erweitert.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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1.       Das Versäumnisurteil vom 29.06.2016 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.445,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2015, Auskunftskosten in Höhe von 7,00 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu zahlen;

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2.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Hausobjekt XYZ befindliche Kellerwand, die an ihre Kellerwand bzw. des von ihr bewohnten Hausobjektes XYZ grenzt, in dem Bereich, in dem sich die jeweiligen Pumpensümpfe befinden, am Fußpunkt und im Bereich der Wandflächen so abzudichten, dass kein Wasser mehr durch diese Wand in den Kellerbereich ihres Hauses eindringen kann.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 29.06.2016 (Bl. 71 d. A.) und 16.12.2016 (Bl. 123 d. A.) durch Inaugenscheinnahme der außenliegenden Kellerabgänge an den Häusern der Parteien und der sich an die Kellerabgänge anschließenden Kellerräume sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen XYZ. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.06.2016 (Bl. 71 ff. d. A.) und das schriftliche Gutachten vom 21.04.2017 (Bl. 146 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Das Versäumnisurteil vom 29.06.2016 war hinsichtlich des Ausspruchs in der Hauptsache auf den zulässigen Einspruch der Klägerin vom 12.07.2016, bei Gericht eingegangen am 13.07.2016, aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich der Kostenentscheidung war es dagegen aufzuheben und wegen der Klageerweiterung vom 12.07.2016 eine neue Kostenentscheidung zu treffen.

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Die zulässige Klage hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg.

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1.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 2.445,45 Euro wegen der Arbeiten des Handwerkers Laurs gemäß dessen Rechnung vom 29.06.2015.

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Es fehlt bereits an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den von dem Handwerker Laurs durchgeführten Arbeiten und einem etwaigen von dem Grundstück der Beklagten zu 1) und 3) herrührenden Wasserübertritt auf das Grundstück der Klägerin. Denn nach eigenem Vortrag der Klägerin, den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin vom 29.06.2016 sowie den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen XYZ vermochten die Arbeiten eine weitere Durchfeuchtung der Kellerwand der Klägerin nicht zu verhindern. So begehrt die Klägerin zum einen von den Beklagten mit der Klageerweiterung vom 12.07.2016 die Abdichtung der Kellerwand im Hausobjekt XYZ, welcher es nicht bedürfte, wenn die Arbeiten der Firma XYZ aus Juni 2015 bereits erfolgreich gewesen wären. Zum anderen hat das Gericht im Ortstermin vom 29.06.2016 festgestellt, dass die Trennwand der Klägerin zum Grundstück der Beklagten im unteren Bereich feuchte Stellen aufwies, es also trotz der Mauererweiterung weiterhin zu Feuchtigkeitseintritten kommt. Schließlich hat der gerichtliche Sachverständige XYZ, dessen überzeugenden Ausführungen und Feststellungen sich das Gericht nach eigener Würdigung vorbehaltlos anschließt und welche von den Parteien nicht angegriffen worden sind, festgestellt, dass über die Terrassenüberdachung auf dem Grundstück der Klägerin bzw. das auf das Ziegelstein-Mauerwerk aufgelegte Zink-Abschlussblech (Regen-)Wasser in das Mauerwerk eindringen und auf das Kellerpodest der Klägerin abtropfen kann. Die durchgeführten Arbeiten, deren Kosten die Klägerin von den Beklagten ersetzt verlangt, vermochten demnach weder eine etwaige seitliche Durchfeuchtung der Kellerwand noch eine Durchfeuchtung von oben zu verhindern. Nicht erforderliche Kosten haben die Beklagten aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erstatten. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Handwerkers XYZ vom 16.06.2017 (Bl. 196 d. A.) einwendet, der gerichtliche Sachverständige habe „entgegen eines natürlichen Wasserlaufs unter eine Abdeckung“ gespritzt, entbehrt dies jeglicher nachvollziehbaren Grundlage. Der Handwerker XYZ war zum einen bei dem vom Sachverständigen durchgeführten Ortstermin nicht zugegen. Auch aus dem schriftlichen Gutachten selbst ergibt sich ein solches Vorgehen nicht. Der Sachverständige hat hierin vielmehr ausgeführt, den maßgeblichen Bereich mit einem Gartenschlauch bewässert zu haben und dass die Doppelstegplatten der Terrassenüberdachung eine sehr geringe Neigung hätten (Bl. 162 d. A.). Des Weiteren dient die Verlängerung und Erhöhung der Mauer jedenfalls teilweise, nämlich soweit eine zweite Mauerschale aus Porenbeton-Mauerwerk errichtet worden ist, unstreitig nicht der Abdichtung, sondern der Erfüllung von Brandschutzauflagen, wie auch gegenüber dem Sachverständigen mitgeteilt worden ist (vgl. Bl. 160 d. A.). Aus welchem Grund die Beklagten insoweit zur Kostentragung verpflichtet sein sollen, ist klägerseits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

23

2.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten zudem aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass diese die Kellerwand im Objekt XYZ, die an die Kellerwand im Haus der Klägerin angrenzt, dergestalt abdichten, dass kein Wasser durch die Wand in den Keller des Hauses der Klägerin eindringen kann. Denn die Klägerin vermochte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, dass es vom Grundstück der Beklagten zu 1) und 3), welches von den Beklagten zu 2) und 4) bewohnt wird, überhaupt zu einem Wassereintritt auf ihr Grundstück kommt.

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Der gerichtliche Sachverständige XYZ konnte dies nicht bestätigen. Zwar hat er im Rahmen der Besichtigung der Objekte XYZ an der gegenständlichen Grenzwand teilweise erhöhte Feuchtigkeitswerte gemessen. Teilweise sogar stark erhöhte Werte ergaben sich indes auch bei der Untersuchung der sog. Terrassenwände (die der Grenzwand gegenüberliegenden Wände). Er hat des Weiteren in beiden Objekten auch an den straßenseitigen Außenwänden der jeweiligen Kellerräumlichkeiten erhöhte Feuchtigkeitswerte feststellen können (vgl. Bl. 160 und Bl. 167 d. A.). Zudem seien – so der Sachverständige – in dem im Keller des Hauses der Beklagten an der Grenze zum Grundstück der Klägerin gelegenen Werkraum an allen Wänden unterhalb der Horizontalsperre in Teilbereichen leicht erhöhte Feuchtigkeitswerte messbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sowohl die Grenzwand als auch die jeweiligen Außenwände der Treppenabgänge nicht oder nicht ausreichend abgedichtet sind. Bei der Grenzwand sei es wahrscheinlich, dass diese infolge der Undichtigkeit in der Terrassenabdeckung auf dem Grundstück der Klägerin bei stärkeren Regen- und Windereignissen von oben durchfeuchtet wird. Auch ein Aufstieg von Wasser aus dem Erdreich oder Grundwasser sei wegen der Kapillarwirkung denkbar. Dagegen hält es der gerichtliche Sachverständige für unwahrscheinlich, dass Wasser von dem Grundstück der Beklagten unmittelbar auf das Grundstück der Klägerin übertritt. Zwar könne durch die nicht wasserdichte Abdeckung des Kellerabganges der Beklagten Regenwasser in den dortigen Treppenraum gelangen; wegen des in das Kellerpodest eingelassenen Versickerungsschachtes sei aber eine Aufstauung nennenswerter Wassermengen ausgeschlossen. Schließlich verhindere die auf dem Podest und im Sockelbereich der Grenzwand aufgebrachte Abdichtungsbahn – die das Gericht im Ortstermin vom 29.06.2016 auch in Augenschein genommen hat – ein Eindringen von aufgestautem Wasser in die Grenzwand. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und eingehend begründeten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ohne Vorbehalte an.

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Dass die Beklagten zu 2) und 4) den im Keller des von ihnen bewohnten Hauses gelegenen Werkraum „geflutet“ haben, vermochte die Klägerin ebenfalls nicht zu beweisen.

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Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 2.445,45 bis zum 12.07.2016 und auf bis 5.000,00 Euro ab dem 13.07.2016 festgesetzt.