Themis
Anmelden
Amtsgericht Kempen·11 C 122/13·09.09.2013

Heizkostenabrechnung: Umlage 70/30 nach § 7 Abs.1 Satz 2 HeizKV angeordnet

ZivilrechtMietrechtBetriebskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Mieter verlangt Korrektur der Heizkostenabrechnungen für mehrere Abrechnungszeiträume zugunsten einer Umlage von 70% nach Verbrauch und 30% nach Grundkosten. Streitpunkt ist die Anwendbarkeit des § 7 Abs.1 Satz 2 HeizkostenV insbesondere hinsichtlich der Dämmung der Heizungsleitungen. Das Gericht verurteilte die Vermieterin zur Ausstellung entsprechender Abrechnungen für zwei Zeiträume, sonstige Klageanträge waren unbegründet. Begründend stellte das Gericht fest, dass in Wand verlaufende Steigleitungen als überwiegend gedämmt zu betrachten sind und die 70/30-Verteilung ermessenfehlerfrei ist.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Vermieterin zur Erstellung von Heizkostenabrechnungen mit 70% Verbrauch/30% Grundkosten für zwei Abrechnungszeiträume verurteilt; übrige Klageanträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Heizkosten sind nach § 7 Abs. 1 der Heizkostenverordnung umzulegen; ist Satz 2 dieser Vorschrift erfüllt, gilt die Verteilung 70% Verbrauch zu 30% Grundkosten.

2

Rohre, die als Steigleitungen im Mauerwerk verlaufen, sind nach Auslegung und der Bundestagsdrucksache 570/08 als überwiegend gedämmt anzusehen.

3

Wenn dem Mieter bereits eine Abrechnung vorliegt, die die verlangte Verteilung enthält, ist ein weitergehender Anspruch auf Neuberechnung insoweit unbegründet, unabhängig von der Bindungswirkung für den Vermieter.

4

Auch bei als Kannvorschrift gestalteten Verteilungsentscheidungen unterliegt die Wahl des Maßstabs dem billigen Ermessen des Vermieters; die Wahl der Verteilung 70/30 kann ermessenfehlerfrei und damit geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Heizkostenverordnung§ 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung§ Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für seine Wohnung im Hause N-Straße in ##### L2 für die Abrechnungszeiträume 01.10.09 bis 30.09.10 sowie 01.10.11 bis 30.09.12 Heizkostenabrechnungen zu erteilen, die eine Umlage der Kosten zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Grundkosten vorsehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und trägt die Beklagte 2/3.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Rubrum

1

11 C 122/13Verkündet am 10.09.2013W, Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Kempen IM NAMEN DES VOLKES Urteil
2

In dem Rechtsstreit

3

des Herrn X, N-Straße, ##### L2,

4

Klägers,

5

g e g e n

6

die L1, C-Weg, ##### I,

7

Beklagte,

8

Prozessbevollmächtigte:                            Rechtsanwältin Dr. S, T-Weg, ##### I,

9

hat das Amtsgericht Kempenauf die mündliche Verhandlung vom 13.08.2013durch den Direktor des Amtsgerichts N

10

für Recht erkannt:

11

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für seine Wohnung im Hause N-Straße in ##### L2 für die Abrechnungszeiträume 01.10.09 bis 30.09.10 sowie 01.10.11 bis 30.09.12 Heizkostenabrechnungen zu erteilen, die eine Umlage der Kosten zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Grundkosten vorsehen.

12

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

13

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und trägt die Beklagte 2/3.

14

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

16

Der Kläger ist Mieter der Beklagten in einer Wohnung im Hause N-Straße in ##### L2. Nach dem Inhalt des schriftlichen Mietvertrages hat der Beklagte Vorauszahlungen monatlich auf Betriebskosten zu leisten, zu denen auch die Heizkosten gehören.

17

Die Abrechnungsperiode im Hause betraf die Zeiträume vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres. In der Zeit vom 01.10.09 bis zum 30.09.12 erteilte die Beklagte dem Kläger Betriebskostenabrechnungen, die eine Umlage der Heizkosten nach einem Verhältnis von 50 % Grundkosten und 50 % Verbrauchskosten vorsahen.

18

Hiergegen opponierte der Kläger und erhielt auch für den Zeitraum 01.10.10 bis 30.09.11 eine korrigierte Abrechnung, die einen Verteilerschlüssel zu 70 % nach Verbrauchskosten und zu 30 % nach Grundkosten vorsah. Die Beklagte bezeichnete sich jedoch später als an diese Abrechnung nicht mehr gebunden.

19

Das streitbefangene Objekt war in den Jahren #####/#### errichtet worden, wurde mit einer zentralen Ölheizungsanlage betrieben und verfügte im Keller über gedämmte Heizungszuleitungsrohe (überwiegend). Im Übrigen verliefen die Heizungszuleitungsrohre als Steigleitungen ungedämmt im Mauerwerk.

20

Die Parteien streiten darüber, ob ein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Heizkostenverordnung vorliegt.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Beklagte zu verurteilen, die Heizkostenabrechnung für die Zeit vom 01.09.09 bis zum 30.09.12 dahin zu korrigieren, dass die Umlage der Heizkosten zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Grundkosten erfolgt.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie meint, bei § 7 Abs. 1 der Heizkostenverordnung handelt es sich um keine Mussvorschrift. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die meiste Heizenergie in den im Mauerwerk verlegten Rohren verloren gehe, sodass die Mieter selber nur wenig Einfluss auf den Verbrauch nehmen könnten. Deshalb sei es sachgerecht, die Kosten zu 50 % nach Verbrauch und zu 50 % nach Grundkosten umzulegen.

26

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

28

Die Klage des Klägers ist im zuerkannten Umfange begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Heizkosten auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 der Heizkostenverordnung umzulegen. Unbegründet ist die Klage nur, soweit dem Kläger bereits eine entsprechende Abrechnung für den Zeitraum #####/#### vorgelegt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich an den Inhalt dieser Abrechnung gebunden fühlt. Entscheidungserheblich ist, dass die Abrechnung in der vom Kläger verlangten Form vorliegt. Insoweit ist die Klage abgewiesen worden.

29

Im Übrigen fordern die Gegebenheiten an Ort die Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 der Heizkostenverordnung. Nach dem Inhalt dieser Vorschrift sind die Heizkosten zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Grundkosten umzulegen, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu ist festzustellen, dass das im Jahre #####/#### errichtete Objekt nicht der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 entsprechen kann. Auch ist das Objekt mit einer Ölheizung versehen.

30

Die freiliegenden Heizleitungen müssen auch als überwiegend gedämmt angesehen werden. Zwar verlaufen die Steigleitungen, die den ganz überwiegenden Teil der Heizungszuleitungsanlage ausmachen, ungedämmt in den Wänden. Gerade dies aber ist im Sinne der Verordnung als Dämmung anzusehen, wie sich aus der Bundestagsdrucksache 570/08 ergibt. Demnach sind die in den Wänden verlaufenden Rohre nicht als ungedämmt zu betrachten.

31

Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten, die Heizkosten entsprechend dem Inhalt der Heizkostenverordnung umzulegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Kannvorschrift oder um eine Mussvorschrift handelt. Im Rahmen einer Kannvorschrift unterliegt die Wahl des Verteilungsmaßstabes billigem Ermessen des Vermieters. Im vorliegenden Fall erscheint es als vom Gesetzgeber gewollt, allein ermessenfehlerfrei die Umlage zu 70 % nach Verbrauch und z u 30 % nach Grundkosten vorzunehmen.

32

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

33

Streitwert: 1.000,00 Euro.

34

NDirektor des Amtsgerichts