Themis
Anmelden
Amtsgericht Kempen·1 Cs 248/24·11.03.2025

Betrug beim Goldankauf: Täuschung über Zahlungsbereitschaft, 6 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde verurteilt, weil er beim Ankauf eines Pelzmantels und von 13 g Gold seine von Anfang an fehlende Bereitschaft zur vollständigen Kaufpreiszahlung vortäuschte. Die Geschädigten überließen ihm daraufhin das Gold gegen nur 20 EUR Anzahlung. Das Gericht sah aufgrund der Zeugenaussagen eine Täuschung über innere Tatsachen und bejahte einen besonders schweren Fall wegen Gewerbsmäßigkeit. Es verhängte 6 Monate Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus; die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Angeklagter wegen (gewerbsmäßigen) Betruges zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB kann in der Vorspiegelung einer tatsächlich nicht bestehenden inneren Bereitschaft liegen, eine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen (Täuschung über innere Tatsachen).

2

Betrug ist vollendet, wenn das Opfer aufgrund der Täuschung eine vermögensmindernde Verfügung vornimmt und dadurch ein Vermögensschaden entsteht, auch wenn eine (geringe) Anzahlung erfolgt.

3

Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

4

Bei der Strafzumessung sind ein (teilweises) Geständnis und lange zurückliegende einschlägige Vorstrafen strafmildernd bzw. strafschärfend im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 46 StGB zu berücksichtigen.

5

Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB kommt trotz einschlägiger Vorstrafen in Betracht, wenn die Sozialprognose günstig ist und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet.

Relevante Normen
§ 25 StGB§ 1 JGG§ 105 JGG§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 StGB§ 74 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens uns seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB

Gründe

2

I.

3

Feststellungen zur Person

4

Der zur Zeit der Hauptverhandlung 0 Jahre alte Angeklagte ist ledig und Vater von  Kindern im Alter von 0, 0 und 0 Jahren, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten leben, zu denen aber Kontakt besteht. Der Angeklagte ist beruflich tätig im Bereich des An- und Verkaufs von Antiquitäten, wodurch er ein monatliches Einkommen von etwa 300,00 EUR bis 500,00 EUR erwirtschaftet.

5

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

6

1.

7

18.09.1996-STA FRANKFURT (M1200S) - 43 JS 32103.8/96 0

8

Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl

9

Rechtskräftig seit: k.A.

10

Datum der (letzten) Tat: 16.07.1996

11

Angewendete Vorschriften: STGB§ 242, § 25 ABS. 2

12

Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG

13

2.

  • 2.
14

07.09.1999-STA FRANKFURT (M1200S) - 43 JS 23805.2/99 0

15

Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Betrug

16

Rechtskräftig seit: k.A.

17

Datum der (letzten) Tat: 07.07.1999

18

Angewendete Vorschriften: STGB§ 263, § 25 ABS, 2

19

Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG

20

3.

  • 3.
21

10.08.2001-AG BRAUNSCHWEIG (P1103) - 53 CS 500 JS 23202/01

22

Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Betrug

23

Rechtskräftig seit: 01.09.2001

24

Datum der (letzten) Tat: 07.03.2001

25

Angewendete Vorschriften: STGB § 263, § 74, § 25, JGG § 1, § 105

26

30 Tagessätze zu je 70,00 DM Geldstrafe

27

Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)

28

4.

  • 4.
29

01.11.2004-LANDGERICHT DARMSTADT (M1100) - 1120 JS 70023/04 KLS

30

Tatbezeichnung: Betrug in 71 Fällen

31

Rechtskräftig seit: 01.11.2004

32

Datum der (letzten) Tat: 31.12.2002

33

Angewendete Vorschriften: StGB §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53

34

3 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe

35

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 06.07.2009

36

Ausgesetzt durch: 26.06.2006+StVK

37

518/06+M1200+LG Darmstadt

38

Bewährungshelfer bestellt

39

Anmerkung: MITGETEILT UNTER DEM

40

ABWEICHENDEN GEBURTSNAMEN GOMAN.

41

Strafrest erlassen mit Wirkung vom 29.06.2009

42

5.

  • 5.
43

17.07.2009-Amtsgericht Langen (M1112) - 8210 Js 12633/09 32 Cs

44

Tatbezeichnung: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

45

Rechtskräftig seit: 05.08.2009

46

Datum der (letzten) Tat: 15.02.2009

47

Angewendete Vorschriften: StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 69, § 69a

48

50 Tagessätze zu je 12,00 EUR Geldstrafe

49

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 16.03.2010

50

6.

  • 6.
51

17.08.2010-Amtsgericht Frankfurt am Main (M1201) - 7441 Js 213261/09 918

52

Tatbezeichnung: Vergehen gegen das Markengesetz

53

Rechtskräftig seit: 16.09.2010

54

Datum der (letzten) Tat: 05.03.2009

55

Angewendete Vorschriften: StGB § 74, MarkenG § 143 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 5

56

90 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

57

Verfall oder Einziehung von Taterträgen

58

Maßnahme nach: § 143 V MarkenG

59

7.

  • 7.
60

30.11.2010-Amtsgericht Frankfurt am Main (M1201) - 7441 Js 213261/09 918b Ds

61

Rechtskräftig seit: 04.01.2011

62

Datum der (letzten) Tat:

63

110 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

64

Verfall oder Einziehung von Taterträgen

65

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

66

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.08.2010+7441 Js 213261/09 WI V

67

918+M1201+Amtsgericht Frankfurt am Main

68

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.07.2009+8210 Js 12633/09 32

69

Cs+M1112+Amtsgericht Langen

70

Maßnahme nach: § 143 V MarkenG

71

Anmerkung: Die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aus der einbezogenen Entscheidung vom 17.07.2009 wurde bis zum 16.03.2010 aufrechterhalten.

72

8.

  • 8.
73

01.12.2010-Amtsgericht Offenbach am Main (M1114) - 1100 Js 90778/10 28 Cs

74

Tatbezeichnung: Betrug

75

Rechtskräftig seit: 28.12.2010

76

Datum der (letzten) Tat: 10.07.2010

77

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1

78

100 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe

79

9.

  • 9.
80

10.01.2011-Amtsgericht Offenbach am Main (M1114) - 1200 Js 88134/09 201 Ds

81

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung

82

Rechtskräftig seit: 25.01.2011

83

Datum der (letzten) Tat: 18.10.2008

84

Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 185, § 53

85

80 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

86

10.

  • 10.
87

11.01.2011-AG Würzburg (D4708) - 104 Ds 751 Js 6866/10

88

Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Betrug in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung

89

Rechtskräftig seit: 04.04.2011

90

Datum der (letzten) Tat: 24.03.2010

91

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 52, § 56, MarkenG § 14 Abs. 2, § 143 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4

92

10 Monat(e) Freiheitsstrafe

93

Bewährungszeit 3 Jahr(e)

94

Bewährungszeit verlängert bis 03.04.2015

95

11.

  • 11.
96

19.05.2011-Amtsgericht Frankfurt am Main (M1201) - 7700 Js 233403/10 996 Cs

97

Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Betrug in 5 Fällen

98

Rechtskräftig seit: 15.06.2011

99

Datum der (letzten) Tat: 00.09.2009

100

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 53, § 25 Abs. 2

101

1 Jahr(e) Freiheitsstrafe

102

Bewährungszeit bis 14.06.2016

103

Bewährungshelfer bestellt

104

12.

  • 12.
105

03.06.2011-Amtsgericht Hanau (M1502) - 2235 Js 8309/11 51 Cs

106

Tatbezeichnung: Fahrlässiges Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs

107

Rechtskräftig seit: 29.06.2011

108

Datum der (letzten) Tat: 23.02.2011

109

Angewendete Vorschriften: PflVG § 6 Abs. 1, Abs. 2

110

40 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

111

Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden

112

Geburtsnamen Goman.

113

13.

  • 13.
114

29.06.2011-Amtsgericht Offenbach am Main (M1114) - 1100 Js 90778/10 28 Cs

115

Rechtskräftig seit: 16.07.2011

116

Datum der (letzten) Tat:

117

150 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe

118

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

119

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 01.12.2010+1100 Js 90778/10 AA V 28

120

Cs+M1114+Amtsgericht Offenbach am Main

121

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 10.01.2011+1200 Js 88134/09 201

122

Ds+M1114+Amtsgericht Offenbach am Main

123

14.

  • 14.
124

20.03.2012-Amtsgericht Frankfurt am Main (M1201) - 3660 Js 202334/10 996 Ds

125

Tatbezeichnung: Betrug

126

Rechtskräftig seit: 22.05.2012

127

Datum der (letzten) Tat: 30.10.2009

128

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1

129

9 Monat(e) Freiheitsstrafe

130

Bewährungszeit bis 21.05.2015

131

Bewährungshelfer bestellt

132

15.

  • 15.
133

17.04.2013-AG Würzburg (D4708) - 104 Ds 751 Js 6866/10

134

Rechtskräftig seit: 01.05.2013

135

Datum der (letzten) Tat: k.A.

136

2 Jahr(e) Freiheitsstrafe

137

Bewährungszeit 4 Jahr(e)

138

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

139

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 11.01.2011+104 Ds 751 Js 6866/10+D4708+AG Würzburg

140

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 19.05.2011+7700 Js 233403/10 996 Cs+M1201+AG Frankfurt am Main

141

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2012+3660 Js 202334/10 996 Ds+M1201+AG Frankfurt am Main

142

Strafe erlassen mit Wirkung vom 31.07.2017

143

16.

  • 16.
144

14.08.2020-Amtsgericht Neuss (R1102) - 40 Js 9133/19 5 Cs 411/20

145

Tatbezeichnung: Verstoß gegen das Waffengesetz

146

Rechtskräftig seit: 26.08.2020

147

Datum der (letzten) Tat: 02.10.2019

148

Angewendete Vorschriften: WaffG § 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 3 Nr. 1

149

50 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

150

Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)

151

17.

  • 17.
152

13.06.2022-Amtsgericht Neuss (R1102) - 141 Js 181/22 5 Cs 78/22

153

Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

154

Rechtskräftig seit: 23.06.2022

155

Datum der (letzten) Tat: 02.12.2021

156

Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1

157

50 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe

158

18.

  • 18.
159

19.06.2023-Amtsgericht Neuss (R1102) - 141 Js 3026/22 5 Ds 46/23

160

Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

161

Rechtskräftig seit: 04.07.2023

162

Datum der (letzten) Tat: 03.08.2022

163

Angewendete Vorschriften: StGB § 69a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1

164

150 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

165

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 03.10.2024

166

II.

167

Feststellungen zur Sache

168

Am Samstag, den 00.00.0000 nahmen die Zeugen N telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten auf. Die Zeugen waren über eine Annonce auf den Angeklagten aufmerksam geworden, in der dieser dafür warb, Pelze und Gold anzukaufen, und beabsichtigen, einen Pelzmantel an den Angeklagten zu verkaufen. Der Angeklagte suchte die Zeugen am selben Tag unter deren Wohnanschrift auf. Der Angeklagte nahm zunächst den Pelz in Augenschein und erklärte dann, den Pelz nur kaufen zu können, wenn die Zeugen zugleich auch Gold an ihn verkaufen würden. Dies lehnten sie Zeugen zunächst ab, die Zeugin N prüfte sodann indes doch ihren Schmuck und fand mehrere Stücke, die sie dem Angeklagten zum Kauf anbot. Der Angeklagte prüfte den Goldgehalt und das verwertbare Gewicht der angebotenen Stücke mittels einer mitgeführten Wage und eines mitgeführten Prüfsets. Der Angeklagte vereinbarte sodann mit den Zeugen N, von diesen den Pelzmantel und 13 Gramm 585er Gold zum Gesamtpreis von 1.000,00 EUR zu kaufen. Der Angeklagte leistete eine Anzahlung von 20,00 EUR, erhielt das Gold im Wert von mindestens 100,00 EUR und erklärte, am folgenden Montag zurückkommen zu werden, um den Pelzmantel abzuholen und den restlichen Kaufpreis zu zahlen, da er kein weiteres Bargeld dabeihabe und es zu gefährlich sei, den Pelz im Auto zu transportieren. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Angeklagte von Anfang nicht gewillt war, neben dem Gold auch den Pelzmantel abzunehmen und zurückzukommen, um vertragsgemäß weiteres Geld für den Pelzmantel und das Gold zu zahlen.

169

Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

171

III.

172

Beweiswürdigung

173

1.

174

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, denen das Gericht gefolgt ist, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

175

2.

  • 2.
176

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

177

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er zunächst sehr wohl die Absicht gehabt habe, den Zeugen das Gold und den Pelz für 1.000,00 EUR abzukaufen. Er habe dann aber festgestellt, dass das Gold weniger wert gewesen sei, als zunächst angenommen und es für etwa 100,00 EUR weiterverkauft.

178

Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel, insbesondere der glaubhaften Aussagen der Zeugen N, ist das Gericht aber davon überzeugt, dass der Angeklagte die Taten wie festgestellt beging.

179

Die Zeugin N hat im Wesentlichen ausgeführt, sie und ihr Mann, der Zeuge N, seien über eine Annonce auf den Angeklagten aufmerksam geworden, in der dieser insbesondere damit geworben habe, Pelze anzukaufen. Da sie einen Pelzmantel von ihre Mutter bekommen habe, den sie nicht mehr habe haben wollen, hätten sie und der Zeuge N den Angeklagten am Samstag, den 00.00.00 angerufen. Der Angeklagte sei etwa eine Dreiviertelstunde später zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten dem Angeklagten den Pelzmantel gezeigt, von dem er begeistert gewesen sei. Dann habe er aber gesagt, den Pelz nur kaufen zu können, wenn die Zeugen auch Gold an ihn verkaufen würden. Sie hätten das eigentlich nicht gewollt, dann habe sie aber doch ihren Schmuck nach Stücken durchsucht, die sie bereit gewesen sei, abzugeben und sei fündig geworden. Sie habe dem Angeklagten dann die Schmuckstücke, darunter Ringe und zwei oder drei Ketten, gezeigt. Er habe die Schmuckstücke gewogen und deren Wert ermittelt. Auf dieser Grundlage hätten sie dann über den Preis verhandelt und seien übereingekommen, dass der Angeklagte etwa 13 Gramm Gold und den Pelzmantel für insgesamt 1.000,00 EUR kaufe. Der Angeklagte habe dann eine Anzahlung von 20,00 EUR in bar gezahlt und habe das Gold mitgenommen. Auf Frage der Zeugin, ob er nicht auch den Pelzmantel direkt mitnehmen wolle, habe der Angeklagte erwidert, er wolle den Pelzmantel nicht im Auto transportieren, das sei ihm zu gefährlich. Am folgenden Montag sei er aber mit einem LKW in der Gegend. Dann werde er den Pelzmantel abholen und das weitere Geld bringen. Als die Zeugen dann über den Messengerdienst WhatsApp gefragt hätten, wann genau der Angeklagte am Montag käme, habe dieser geschrieben, er würde den Pelz doch nicht nehmen. Die Zeugen hätten darauf geschrieben, in diesem Fall das Gold zurückhaben zu wollen. Der Angeklagte habe darauf mitgeteilt, dass er das Gold bereits verkauft habe. Er habe weiter angeboten, für das Gold 50,00 EUR zu zahlen, dann – als die Zeugen dies abgelehnt hätten, 70,00 EUR. Sie hätten den Angeklagten daraufhin angezeigt.

180

Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Ihre Ausführungen sind in sich schlüssig und detailreich. Auch auf wiederholte Nachfragen antwortet die Zeugin nachvollziehbar und in sich stimmig und unter Offenlegung von Wissenslücken, etwa indem sie angibt, nicht genau zu wissen, welche konkreten Schmuckstücke sie verkauft habe. Belastungstendenzen sind nicht erkennbar. Die Angaben der Zeugin stimmen ferner überein mit denen des Zeugen N.

181

Der Zeuge N hat im Wesentlichen ausgeführt, seine Frau, die Zeugin N habe einen Pelzmantel geschenkt bekommen. Er sei deshalb über ein Inserat auf den Angeklagten aufmerksam geworden, in dem dieser mit dem Ankauf von Möbeln, Schmuck und Pelzen geworben habe. Sie hätten den Angeklagten darauf angerufen, der kurze Zeit später bereits zu ihnen nach Hause gekommen sei. Sie hätten dann erst über den Pelzmantel gesprochen. Dann habe der Angeklagte gesagt, er werde den Pelzmantel nur zusammen mit Gold kaufen. Sie hätten darauf alles zusammengekramt, was sie an Goldschmuck hätten finden können, darunter Ringe Kettchen und Anhänger. Der Angeklagte habe alles auseinandergenommen und die Schmuckstücke in brauchbar und nicht brauchbar unterteilt. Der Angeklagte habe dafür eine mitgebrachte Wage und ein mitgebrachtes Gold-Testset verwendet. Sie hätten dann lange verhandelt und seien schließlich übereingekommen, dass der Angeklagte für das – nach dessen Auskunft 13 Gramm 585er - Gold und den Pelzmantel 1.000,00 EUR zahlen werde. Der Angeklagte habe dann eine Anzahlung von 20,00 EUR in bar gezahlt und habe das Gold mitgenommen. Dabei habe er gesagt, dass er nicht mehr Bargeld dabeihabe, den restlichen Kaufpreis aber am Montag bringen werde, wenn er auch den Mantel abholen werde. Dazu sei es dann aber nicht gekommen, denn zunächst habe der Angeklagte über den Messengerdienst WhatsApp mitgeteilt, dass er am Montag nicht kommen könne. Das Angebot der Zeugen, zu dem Angeklagten zu kommen, habe dieser abgelehnt und schließlich geschrieben, kein Interesse mehr an dem Pelzmantel zu haben. Der Zeuge bestätigt auch die Angaben der Zeugin N zum weiteren Verlauf der Kommunikation.

182

Auch die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Seine Ausführungen sind in sich schlüssig und detailreich. Auch zeigt der Zeuge sich selbstkritisch bemüht, den Sachverhalt korrekt wiederzugeben. So bestätigt er etwa auf entsprechenden Vorhalt der übrigen Beweismittel von sich aus und offen, zunächst wohl irrtümlich angegeben zu haben, dass ein Kaufpreis von 1.020,00 EUR vereinbart gewesen sei und räumt sofort ein, dass tatsächlich wohl ein Kaufpreis von insgesamt 1.000,00 EUR vereinbart gewesen sei. Insbesondere aus dieser Ungenauigkeit, die sich in der Aussage der Zeugin nicht wiederfindet, leitet das Gericht zudem ab, dass sich die Zeugen im Vorfeld des Termins nicht über ihre Angaben ausgetauscht haben. Belastungstendenzen sind nicht erkennbar.

183

Die Einlassung des Angeklagten ist dagegen weniger glaubhaft. Soweit er angibt, er habe zunächst sehr wohl die Absicht gehabt, den Zeugen das Gold und den Pelz für 1.000,00 EUR abzukaufen, erachtet das Gericht dies als Schutzbehauptung. Insbesondere erscheint es lebensfern, dass der Angeklagte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zwar in der Lage war, mit der für einen Goldankauf erforderlichen Ausrüstung spontan zu den Zeugen zu fahren, er aber weder über einen ansatzweise adäquaten Bargeldbetrag, noch über eine Transportmöglichkeit für den Pelzmantel verfügt haben solle, der Anlass für seinen Besuch war. Auch hat der Angeklagte nicht nachvollziehbar erläutert, warum er – unterstellt er sei ursprünglich bereit gewesen, den Pelzmantel abzunehmen – diese Bereitschaft binnen weniger Tage nachträglich verloren haben sollte.

184

IV.

185

Rechtliche Würdigung

186

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte wegen Betruges in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Er hat den Zeugen am Tattag seine von Anfang an nicht bestehende innere Bereitschaft vorgetäuscht, 13 Gramm Gold und einen Pelzmantel für insgesamt 1.000,00 EUR abzunehmen. Im Vertrauen auf diese Bereitschaft ließen die Zeugen zu, dass der Angeklagte Gold im Wert von wenigstens 100,00 EUR an sich nahm, ohne dass sie einen adäquaten Geldbetrag dafür erhielten. Der Angeklagte handelte auch subjektiv tatbestandlich sowie rechtswidrig und schuldhaft. Der Angeklagte hat ferner in der Absicht gehandelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einkommensquelle von gewisser Dauer und Nachhaltigkeit zu verschaffen.

187

V.

188

Strafzumessung

189

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht gemäß § 46 StGB von folgenden Überlegungen leiten lassen:

190

Auszugehen war vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

191

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich teilweise geständig eingelassen hat.

192

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach, auch einschlägig vorbestraft war, wenn auch die letzte einschlägige Verurteilung über zehn Jahr zurücklag und, dass ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist.

193

Das Gericht hielt nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für tat- und schuldangemessen eine Freiheitsstrafe von

194

6 Monaten.

195

Dem Angeklagten wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt, weil die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 StGB vorliegen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet. Die Sozialprognose ist günstig. Der Angeklagte ist erstmalig seit 2012 in einem Ausmaß strafrechtlich in Erscheinung getreten, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe erfordert. Die letzte zuvor verhängte Bewährungsstrafe hat der Angeklagte letztlich absolviert, ohne dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen musste. Der Angeklagte ist zudem sozial integriert. Auch ist dem Angeklagten erneut vor Augen geführt worden, was passiert, falls er erneut eine Straftat begeht. Das Gericht erwartet vor diesem Hintergrund, dass der Angeklagte sich schon die erneute Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.

196

VI.

197

Kosten

198

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.