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Amtsgericht Kamen·BK-16077-26·30.03.2016

Antrag auf Eintragung satzungsmäßiger Regelungen im Grundbuch zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Notar Q beantragte die Eintragung satzungsmäßiger Regelungen über Einladung, Beschlussfassung und Vertretung der Miteigentümergemeinschaft in das Grundbuch. Das Amtsgericht Kamen stellte fest, dass diese Bestimmungen über eine Verwaltungsregelung nach § 1010 BGB hinausgehen und die Organisationsordnung der Gemeinschaft betreffen. Solche Regelungen sind nicht eintragungsfähig; der Antrag wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Eintragung satzungsmäßiger Regelungen im Grundbuch als unbegründet abgewiesen; kostenpflichtige Zurückweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Satzungsmäßige Regelungen, die die Organisation einer Miteigentümergemeinschaft (z. B. Einladung, Beschlussfassung, Vertretung) betreffen, sind nicht in das Grundbuch eintragungsfähig.

2

Das Grundbuch dient der Abbildung dinglicher Rechte und verwaltungsrechtlicher Belastungen; Ordnungen über die innere Organisation der Gemeinschaft gehen über Verwaltungsregelungen im Sinne des § 1010 BGB hinaus und sind daher nicht einzutragen.

3

Eine Eintragungsbewilligung berechtigt nicht zur Eintragung von satzungsrechtlichen Organisationsregelungen, die nicht den in § 1010 BGB geregelten verwaltungsrechtlichen Inhalt haben.

4

Ein Antrag auf Eintragung nicht eintragungsfähiger satzungsmäßiger Bestimmungen ist zurückzuweisen; die Zurückweisung kann kostenpflichtig erfolgen.

Relevante Normen
§ 1010 BGB

Tenor

In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von B Blatt #####, B Blatt ##### eingetragenen Grundbesitz wird der von Notar Q am 13.11.2015 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Gemäß der Eintragungsbewilligung sollen satzungsmäßige Regelungen über die Einladung und Abhaltung von Versammlungen, zu Beschlusssfassungen und zur Vertretung der Miteigentümergemeinschaft nach außen im Grundbuch verdinglicht werden. Derartige Regelungen gehen über eine Verwaltungsregelung gemäß § 1010 BGB hinaus und stellen vielmehr eine Ordnung über die Organisation der Gemeinschaft dar. Derartige Bestimmungen sind im Grundbuch nicht eintragungsfähig (vgl. auch OLG Hamm, DNotZ, 1973, 549 ff).

3

Der Eintragungsantrag war daher insgesamt zurückzuweisen.