Leasingrückabwicklung: Berechnung der Nutzungsentschädigung bei erwarteter Gesamtlaufleistung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die von der Beklagten angesetzte Nutzungsentschädigung nach Rücktritt vom Leasingvertrag. Zentral ist die Berechnungsmethode der Nutzungsvergütung (bezogen auf erwartete Gesamtlaufleistung). Das Gericht reduziert den Ansatz der Beklagten, schätzt die zu erwartende Gesamtfahrleistung auf 250.000 km und verurteilt die Beklagte zur Zahlung eines Teilsbetrags; der Rest der Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 1.126,92 € verurteilt, übriger Klageantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rückabwicklung eines Leasingvertrags ist derjenige zur Herausgabe überzahlter Beträge verpflichtet, der diese ohne rechtlichen Grund vereinnahmt hat (§ 812 Abs. 1 BGB).
Die Nutzungsentschädigung kann nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer zur erwarteten Gesamtlaufleistung berechnet werden; die statische Formel (0,67 % je 1.000 km) ist nicht zwingend.
Das Gericht kann die voraussichtliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Rahmen von § 287 ZPO schätzen; dabei sind Fahrzeugklasse, Motorisierung, Nutzungsprofil und Lebenserwartung zu berücksichtigen.
Bei Zurückbehaltung der Zahlung nach ausdrücklicher Ablehnung besteht ein Verzugszinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.126,92 € (i.W. eintausendeinhun-
dertsechsundzwanzig 92/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz sei dem 13.12.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 80 % der Beklagten und zu 20 % der
Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den Voll-
streckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstre-
ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger schloss mit der B-Leasing, einer Zweigniederlassung der W -
Leasing GmbH aus C, vertreten durch die Beklagte, einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug Typ B2 ab. Der diesem Leasingvertrag zu Grund liegende kalkulierte Fahrzeugwert betrug 41.718,98 € brutto. Wegen diverser Mängel an dem Fahrzeug wurde das Vertragsverhältnis nach Rücktritt des Klägers rückabgewickelt. Die Parteien streiten nun über die dem Kläger anzurechnende Nutzungsentschädigung, welche die W - Leasing GmbH mit 2.794,88 € in Ansatz gebracht und eine Gutschrift des Klägers entsprechend gekürzt hat.
Der Kläger ist der Ansicht, daß diese Berechnung unzutreffend sei. Vielmehr müsse diese derart aussehen, dass der Bruttokaufpreis mit der Fahrleistung multipliziert und durch eine zu erwartende Gesamtfahrleistung von 300.000 km zu ermitteln sei. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ohne weiteres eine solche Gesamtlaufleistung zu erwarten. Insofern habe sich der Kläger lediglich 1.390,50 € Nutzungsentschädigung anzurechnen, so dass ihm weitere 1.404,38 € von der Beklagten zu erstatten seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.404,38 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 13.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von
200.000 km bis 300.000 km erreichen werde. Weiterhin sei auch in dem Leasingvertrag eine jährliche Fahrleistung von 20.000 km für einen Zeitraum von 4 Jahren zu Grund gelegt worden. Daher müsste zur Erreichung einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km das Fahrzeug ein Alter von 15 Jahren erreichen. Davon könne nicht ausgegangen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
I.
1. Der Kläger kann von der Beklagten, die insofern als Vertreterin der B -Leasing bzw. W - Leasing GmbH anzusehen ist, die Zahlung von 1.126,29 €
verlangen, § 812 Abs. 1 Satz 1,1. Fall BGB.
Die Berechnung der Beklagten, wonach der Kläger sich eine Nutzungsvergütung i.H.v. 2.794,88 € anrechnen lassen muss, ist nicht zutreffend.
a) Sie geht von der inzwischen überholten Auffassung auf, dass je angefan-
gene 1 000 km 0,67 % des Brutto-Kaufpreises bzw. kalkulierten Brutto-
Fahrzeugwertes in Ansatz zu bringen sind. Diese Berechnungsmethode
ist indessen zu statisch. Sie geht von einer zu erwartenden Gesamtfahr-
leistung von 150 000 km aus. Das Gericht, das insofern gem. § 287 ZPO
von seiner Schätzungsmöglichkeit Gebrauch machen kann - ohne sach-
verständige Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen - geht insofern mit der
heute wohl überwiegenden Meinung davon aus, dass bei Fahrzeugen der
mittleren und gehobenen Klasse auf Grund der heute anzulegenden Qua-
litätsmaßstäbe Gesamtfahrleistungen von 200.000 km bis 300.000 km zu
erwartenden sind. Derartige Laufleistungen lassen sich entsprechenden
Datenbanken entnehmen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl.,
Rn. 322). Entsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ent-
schieden worden (vgl. OLG Hamm, DAR 1997, 111: 300 000 km; OLG
Hamm, Urteil vom 19.07.2001, 2 U 40/01: 250 000 km; OLG Oldenburg,
DAR 2000, 219: 250 000 km anzunehmende Gesamtfahrleistung).
b) Bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall geht das Gericht von einer
zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus.
Dieses beruht zum einen darauf, dass das streitgegenständliche Fahr-
zeug mit einem auch in der heutigen Zeit noch relativ großvolumigen
3,2 l-V6-Motor ausgestattet ist. Dabei handelt es sich um eine Motorisie-
rung, wie sie häufig bei Oberklassenfahrzeugen anzutreffen ist. Dies
spricht grundsätzlich für eine hohe Gesamtlaufleistung.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass ein B2 ein Road-
ster ist und typischerweise eher wie ein Sportwagen als eine Oberklas-
senlimosine bewegt werden dürfte. Angesichts der weiteren Tatsache,
dass heutzutage Personenkraftwagen durchschnittlich nach knapp 12
Jahren aus dem Verkehr gezogen werden (vgl. Reinking/Eggert, Rn. 319)
und eine jährliche Fahrleistung von etwa 20 000 km realistisch sein dürf-
te, ergibt dieses eine Gesamtfahrleistung von etwa 240 000 km.
Da das streitgegenständliche Fahrzeug aber stärker motorisiert ist als ein
durchschnittlicher Roadster, geht das Gericht von einer Gesamtfahrleis-
tung von 250 000 km aus.
c) Bei 9 999 gefahrenen Kilometern und einem Bruttokaufpreis von
41.718,98 € ergibt dies unter Zugrundelegung der von der Klägerin ange-
führten Berechnungsmethode einen Betrag von 1.668,59 €.Da die Be-
klagtenseite aber 2.794,88 € von einer Gutschrift in Abzug gebracht hat,
ist der Klägerseite der darüber hinaus gehende Betrag von 1.126,29 € zu-
rück zu erstatten. Insofern hafte die Beklagtenseite diesen ohne Rechts-
grund vereinnahmt.
2. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 BGB. Mit Anwaltschreiben vom 13.12.2004 hat die Beklagte einen Zahlungsanspruch zurückgewiesen und befindet sich seit dem im Rückstand.
II.
Soweit die Klägerseite mehr als 1.126,29 € verlangt hat, ist die Klage aus o.g. Gesichtspunkten teilweise abzuweisen. Eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km dürfte bei einem vorwiegend sportlich ausgerichteten Fahrzeug nicht ohne weiteres zu erwarten sein.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.