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Amtsgericht Kamen·64 F 69/24·14.07.2024

Zurückweisung des PKH-Antrags zur Unzulässigkeitserklärung der Teilungsversteigerung

ZivilrechtSachenrechtZwangsversteigerung/Teilungsversteigerungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Klärung der Unzulässigkeit einer Teilungsversteigerung. Das Amtsgericht weist den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und als mutwillig einzustufen ist. Es beurteilt den Rücktritt des Antragsgegners vom Vergleich als wirksam und sieht keine einstweilige Anordnung ohne Zustellung des Hauptsacheantrags als möglich an.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Unzulässigkeitserklärung der Teilungsversteigerung zurückgewiesen (fehlende Erfolgsaussicht, Mutwilligkeit).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

2

Ein Rücktritt vom Vertrag nach §§ 346, 323 Abs. 1 BGB beendet die Leistungspflicht des Gläubigers, wenn der Schuldner die zur Erfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht erbringt.

3

Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn eine verständige Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, von der Verfahrensführung absehen oder sie nicht in gleicher Weise vornehmen würde (Mutwilligkeit).

4

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe begründet für sich allein nicht die Zuständigkeit des Prozessgerichts zum Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 769 ZPO, wenn der Hauptsacheantrag nicht zugestellt ist.

Relevante Normen
§ 323 ff. BGB§ 346 BGB§ 323 Abs. 1 BGB§ 323 Abs. 6 BGB§ 78 Abs. 1 FamFG§ 114 Abs. 2 ZPO

Tenor

wird der Antrag der Antragstellerin B1 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 14.03.2024 zurückgewiesen.

Gründe

2

1.

3

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Ehescheidung ist rechtskräftig seit dem 00.00.2016. Die Beteiligten sind zu je ½ Miteigentümer des Hausgrundstücks H1-Straße in O1, Grundbuch von G01 mit einer Größe von 388 qm

4

Mit Vereinbarung vom 09.03.2017 in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 5a F 94/16 vor dem Amtsgericht Kamen verpflichtete sich die Antragstellerin den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegners gegen Zahlung von insgesamt 30.000 € zu übernehmen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Vereinbarung wird auf Seite 3f. der Antragsschrift verwiesen.

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Zu einer notariellen Übertragungsvereinbarung kam es sodann nicht. Der für den 04.04.2018 anberaumte Notartermin auf Veranlassung der Antragstellerin abgesagt.

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Im Jahr 2018 stellte der Antragsgegner einen Zwangsgeldantrag gegen die Antragstellerin mit dem Ziel, sie zur Umsetzung der Beurkundung zu bewegen, erklärte den Antrag wieder für erledigt.

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Im Jahr 2022 trat der Antragsgegner mit der Forderung nach einer Nutzungsentschädigung an die Antragstellerin heran. Er erklärte in diesem Zusammenhang mit anwaltlichem Schreiben vom 03.03.2022 den Rücktritt vom und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Vergleichs vom 09.03.2017.

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Mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 18.03.2022 ersuchte dieser die Antragstellerin unter Bezugnahme auf §§ 323 ff. BGB, für die Erfüllung der Vereinbarung gemäß Vergleich des AG Kamen vom 09.03.2017 spätestens bis zum 01.04.2022 Sorge zu tragen, mit dem ergänzenden Bemerken, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs endgültig und unwiderruflich abgelehnt werde.

9

Der Antragsgegner betreibt betreffend die streitgegenständlichen Immobilie mittlerweile die Teilungsversteigerung (Az. 014 K 004/22).

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Die Antragstellerin erwog zwischenzeitlich, eine Klage auf Zustimmung zu einem zuvor als Angebot beurkundeten notariellen Kaufvertrag zu erheben. Angesichts des damit verbundenen Kostenaufwands und -risikos sah die Antragstellerin seinerzeit davon ab.

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Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner verhalte sich widersprüchlich, indem er einerseits zur Übertragung seines Miteigentumsanteils verpflichtet sei, andererseits aber die Übertragung verhindere, indem er die Teilungsversteigerung stattdessen betreibe. Zu einem Rücktritt von der Vereinbarung sei der Antragsgegner nicht berechtigt, da ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart worden sei.

12

Sie behauptet, die Umsetzung der Vereinbarung beim Notar sei allein deswegen gescheitert, weil der Antragsgegner den „Hausordners“ und eine CD mit Dokumenten der RAG zu Bergschäden vor der Beurkundung nicht der Antragstellerin übergeben habe.

13

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für den Antrag,

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die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück Grundbuch von G01, Größe 388 qm, für unzulässig zu erklären.

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Der Antragsgegner beantragt,

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              den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen.

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Er ist der Ansicht, an die Vereinbarung vor dem Familiengericht nicht mehr gebunden zu sein, schließlich sei mit Schreiben vom 03.03.2022 seitens des Antragsgegners wirksam der Rücktritt von dem gerichtlichen Vergleich vom 09.03.2017 erklärt worden.

18

Weder sei die Antragstellerin zur Zahlung des Betrages von 30.000,00 € bereit gewesen, noch habe sie den Antragsgegner im Innenverhältnis von den Verbindlichkeiten gegenüber dem BHW und der NRW.Bank freigestellt. Auch die von ihr nach dem Vergleich geschuldeten Erklärungen, die erforderlich gewesen wären, um den Antragsgegner auch im Außenverhältnis zu den Banken von der Schuldhaft zu entlassen, wurden von ihr nicht abgegeben.

19

Die Forderung nach Übergabe des „Hausordners“ sei nicht Gegenstand der Vereinbarung vor dem Familiengericht gewesen, sie sei auch erst drei Monate nach dem gerichtlichen Vergleich erhoben worden. Die Antragstellerin sei schlichtweg finanziell nicht in der Lage gewesen, die Vereinbarung zu erfüllen.

20

2.

21

a)

22

Die Rechtsverfolgung hat keine ausreichende Aussicht auf Erfolg.

23

Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf Unzulässigkeitserklärung der Teilungsversteigerung in Gestalt eines die Versteigerung hindernden Rechts, weil sich der Antragsgegner mit dem Betreiben der Teilungsversteigerung nicht in Widerspruch zu der familienrechtlichen Vereinbarung setzt.

24

Denn seine Leistungspflicht, ursprünglich begründet in der familienrechtlichen Vereinbarung, ist aufgrund des wirksam erklärten Rücktritts gemäß §§ 346, 323 Abs. 1 BGB erloschen.

25

Es bestand zugunsten des Antragsgegners ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 1 BGB, da die Antragstellerin die zur Erfüllung der Vereinbarung erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht fristgemäß vornahm. Die seitens des Antragsgegners im Schreiben vom 18.03.2022 gesetzte Frist ist fruchtlos verstrichen, bis heute hat die Antragstellerin die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob man eine ausdrückliche Rücktrittserklärung unter einer Bedingung, wie im Schreiben vom 18.03.2022 ausgeführt, für rechtlich zulässig hält - hierfür spricht viel, vgl. MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 349 Rn. 2-5 - , oder nach Fristablauf eine erneute Willenserklärung fordert. Denn eine erneute Rücktrittserklärung ist jedenfalls in dem der Antragstellerin zugegangenen Antrag auf Teilungsversteigerung zu sehen, allerspätestens mit der dem Antrag in diesem Verfahren vom 03.07.2024.

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Der Rücktritt war auch nicht gemäß § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsgegner ist nicht weit überwiegend dafür verantwortlich, dass die Antragstellerin ihre Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt hat, indem er sich nicht ausdrücklich zum weiteren Verbleib des „Hausordners“ erklärt oder den Ordner der Antragstellerin nicht vorab übergeben hat. Einen Anspruch hierauf hatte die Antragstellerin nicht. Die Familiengerichtliche Vereinbarung gibt hierzu nichts her. Die Unterlagen stellen auch kein Zubehör da, da sie sind nicht dazu bestimmt sind, dem wirtschaftlichen Zweck des Hausgrundstückes zu dienen. Mit der Benutzbarkeit des Hauses zu Wohnzwecken haben die Unterlagen nichts zu tun (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1975, 694).

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Das gesetzliche Rücktrittsrecht war auch nicht vertraglich ausgeschlossen. Der Vertragstext der Vereinbarung gibt hierfür nichts her.

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b)

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Die Rechtsverfolgung ist zudem mutwillig, §§ 78 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 2 ZPO. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Mutwille ist dann zu bejahen, wenn eine verständige Partei, die den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanzieren muss, von der Verfahrensführung absehen oder sie nicht in gleicher Weise vornehmen würde (vgl. BVerfG NJW 2010, NJW Seite 988; BGH NJW 2005, Seite 1497 m.w.N.).

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Dies ist vorliegend gegeben. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin die Teilungsversteigerung und wirtschaftliche Verwertung der Immobilie verhindern möchte, ihrerseits aber seit Jahren keine Maßnahmen vornimmt, den Vergleich umzusetzen. Im Betracht wäre gekommen, den Antragsgegner auf Abgabe der Auflassungserklärung zu verpflichten. Davon will die Antragstellerin angesichts des damit verbundenen Kostenaufwand und –Risiko abgesehen habe. Warum nunmehr auf Kosten der Allgemeinheit die wirtschaftliche Verwertung der Immobilie verhindert und – bei gedachtem Fortbestand der familiengerichtlichen Vereinbarung nach der Rechtsauffassung der Antragstellerin – der ungeteilte Zustand der Immobilie weiter fortbestehen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

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c)

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Einstweilige Maßnahmen hatten mangels Zustellung des Hauptsacheantrags nicht zu ergehen. Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt hiernach nicht, um die Zuständigkeit des Prozessgerichts für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 zu begründen (BeckOK ZPO/Preuß, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 769 Rn. 5, 6).