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Amtsgericht Kamen·4 Cs-126 Js 487/19-388/20·08.12.2020

Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Beleidigung und Bedrohung durch YouTube-Video

StrafrechtBeleidigungBedrohungSonstig

KI-Zusammenfassung

Drei Angeklagte produzierten und öffentlich auf YouTube ein Musikvideo mit massiven sexuellen Beleidigungen und Todesdrohungen gegen eine geschädigte Person. Das Amtsgericht Kamen sprach sie der gemeinschaftlichen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig und verhängte gegen jeden eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen (30 €/50 €). Als strafschärfend wertete das Gericht die weite Verbreitung (≈500.000 Aufrufe), strafmildernd das Geständnis und teils fehlende Vorstrafen.

Ausgang: Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig gesprochen und zu Geldstrafen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die öffentliche Verbreitung ehrverletzender und sexualisierender Äußerungen in einem Tonbildwerk kann den Tatbestand der Beleidigung verwirklichen, insbesondere wenn sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

2

Explizite Tötungsandrohungen in einem veröffentlichten Beitrag erfüllen den Tatbestand der Bedrohung.

3

Bei gemeinschaftlich und arbeitsteilig verübten Beleidigungen begründet die gemeinsame Tatausführung eine Gesamtschuld nach § 25 Abs. 2 StGB.

4

Bei der Strafzumessung sind die Reichweite der Verbreitung und die Schwere der Ehrverletzung strafschärfende, Geständnis und mangelhafte Vorstrafen strafmildernde Umstände; Geldstrafe und Tagessatzhöhe sind an der Schuld und den wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen.

Relevante Normen
§ 185 StGB§ 241 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 52 StGB§ 267 Abs. IV StPO

Tenor

Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig.Der Angeklagte B1 wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt, die Angeklagten K1 und T1 jeweils zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 €.Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 241, 25 Abs. 2, 52 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 IV StPO)

3

Der Angeklagte B1, der nicht vorbestraft ist, ist ledig und kinderlos. Er ist Verkäufer auf Teilzeitbasis und verdient monatlich wechselnd zwischen 800 Euro und 1200 Euro.Der Angeklagte K1 ist ebenfalls ledig und kinderlos und verdient als Fachkraft für Lagerlogistik etwa 1600 € monatlich. Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei die letzte Verurteilung allerdings bereits im Jahr 2013 erfolgte.Der Angeklagte T1, der ledig und kinderlos ist, ist Paket-Zusteller und verdient monatlich etwa 1500 €. Er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.Aus Verärgerung über die Geschädigte 01, die sich auf der X1-Verleihung 2018 negativ über die H1-Szene geäußert hatte, fertigten die drei Angeklagten im März 2019 ein Musikvideo mit dem Titel „M1“ an und luden es anschließend auf ihrem Youtube-Kanal hoch und stellten es öffentlich. Dabei handelten die Angeklagten gemeinschaftlich und arbeitsteilig. Der Angeklagte T1 ersann und formulierte den Text und sang das Lied auch, der Angeklagte K1 trat in dem Video als Sänger auf, ohne tatsächlich zu singen, der Angeklagte B1 kümmerte sich um die Vermarktung des Videos. In dem Song, der etwa fünfhunderttausendmal durch Internetnutzer aufgerufen worden ist, wurde die Geschädigte 01 mehrfach in erheblicher derber Form auf sexueller Basis beleidigt. Außerdem wurde sie mit dem Tode bedroht. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anklagevorwürfe Bezug genommen.Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, die sich damit wegen gemeinschaftlich begangener Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung strafbar gemacht haben.Bei der Strafzumessung wirkte sich zu Ungunsten der Angeklagten aus, dass diese die Geschädigte in ganz erheblicher Weise in ihrer Ehre herabgewürdigt und auch bedroht haben. Außerdem wurde das Video einem breiten Publikum zur Verfügung gestellt und etwa fünfhunderttausendmal aufgerufen. Strafmindernd hat das Gericht berücksichtigt, dass die Angeklagten geständig waren und die Unrechtmäßigkeit ihres Tuns eingesehen haben. Die Angeklagten B1 und T1 waren zudem strafrechtlich unvorbelastet, aber auch die Voreintragungen des Angeklagten K1 liegen inzwischen viele Jahre zurück. Nach Würdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen hinsichtlich jedes Angeklagten tat- und schuldangemessen. Entsprechend den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten war die Tagessatzhöhe bei dem Angeklagten B1 auf 30 € festzusetzen, bei den Angeklagten K1 und T1 auf jeweils 50 €.