Elternhaftung bei Softairverletzung eines Kindes – Schmerzensgeld und Feststellungsanspruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzansprüche wegen eines Zahnschadens durch eine Softairkugel, die vom Sohn der Beklagten abgefeuert wurde. Das AG Kamen erkennt eine fahrlässige Verletzungshandlung des Kindes und eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern. Die Beklagten werden zur Zahlung von 750 € nebst Zinsen verurteilt; das Feststellungsinteresse für künftige Schäden wird bejaht. Ein Mitverschulden des Klägers wird verneint.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 750 € Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflichten gegen die Beklagten vollständig stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eltern haften nach § 832 Abs. 1 BGB für Schäden, die durch die Verletzung der Aufsichtspflicht ihrer minderjährigen Kinder entstehen, wenn sie die gebotene Aufsicht unterlassen haben.
Eine allgemeine Einwilligung in die Risiken eines Spiels rechtfertigt nicht die Übernahme von Verletzungsfolgen, wenn das verwendete Spielgerät (z. B. Softairpistole) grundsätzlich gefahrenträchtig ist; gedeckt sind allenfalls folgenlose Treffer.
Ein Mitverschulden des Verletzten liegt nicht vor, wenn dieser trotz Teilnahme am Spiel durch eigenes Verhalten nicht zur konkreten Herbeiführung der Verletzung beigetragen hat und die Verletzung bei gehöriger elterlicher Kontrolle vermeidbar gewesen wäre.
Ein Feststellungsinteresse an der künftigen Ersatzpflicht besteht, wenn konkrete ärztliche Befunde oder Prognosen künftige Behandlungs- oder Schadensnotwendigkeiten substantiiert nahelegen.
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 750,00 € (in Wor-ten: siebenhundertfünfzig Euro) nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszins seit dem 18.06.2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die weiteren mate-riellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 16.05.2006 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegan-gen sind.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des zur Vollstreckung gestellten Betrages abwenden, wenn nicht der Klä-ger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit oder Hinterlegung in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Der am 07.05.1995 geborene Kläger war ein Spielkamerad des am 22.03.1993 geborenen Sohnes der Beklagten; er klagt aus Anlass des Verletzungsgeschehens vom 16.05.2006, bei welchem er von einer Softairkugel am Zahn 31 – einem unteren Schneidezahn – getroffen wurde und etwa zwei Drittel des oberen Zahns wegbrachen. Im Einzelnen trägt der Kläger zur Begründung seine Klage vor:
Gegen 19:00 Uhr des betreffenden Tages habe man unter anderem mit sogenannten Pumpguns gespielt, nachdem man mit den beteiligten weiteren Kindern zwei Gruppen gebildet habe, die sich wechselseitig "bekriegten". Dabei sei abgesprochen gewesen, sich jeweils nur bis maximal der (oberen) Brusthöhe gezielt zu beschießen und damit aufzuhören, sobald "Stopp" gerufen werde.
Um nun etwas vom Boden aufzuheben, habe er – der Kläger – "Stopp" gerufen und sich gebückt. Gleichwohl habe der Sohn der Beklagten weitergeschossen und ihn getroffen, was zu einem sofortigen Bruch des Zahns geführt habe. Der aufgesuchte Zahnarzt habe den bleibenden Zahn dann mittels Kunststoff in Schichttechnik wieder aufgebaut, so dass mittelfristig dessen Funktion und Ästhetik gewährleistet seien. Langfristig werde der Zahn jedoch, dessen Vitalität nicht mehr sichergestellt sei, überkront werden müssen.
Der Kläger hält die Beklagten wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für einstandspflichtig. Er stellt sich ein Schmerzensgeld von 750,00 € vor; wegen der unsicheren Prognose des Zahns sei auch die künftige Einstandspflicht festzustellen.
Vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen an die Beklagten blieben erfolglos.
Der Kläger stellt daher die Anträge wie erkannt.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage.
Die Beklagten bestreiten zunächst die Vorfallsschilderung des Klägers, den sie im Übrigen für mitschuldig halten. Sie stellen – was unstreitig blieb – dar, dass ihr Sohn bereits mit ihrer Kenntnis seit mehreren Monaten vor diesem fraglichen Vorfall mehrere dieser Softairpistolen besessen habe. Geschossen werden durfte mit diesen Waffen aber nur im häuslichen Garten unter Aufsicht der Beklagten.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung von Zeugen.
Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der hierin enthaltenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 832 Abs. 1 S. 1, 249 ff. BGB, 230 StGB nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme umfänglich begründet:
Nach den Bekunden der kindlichen Zeugen ... und ... steht fest, dass der Sohn der Beklagten auf den Kläger mit einer sogenannten Softairpistole geschossen und ihn dabei im Gesicht getroffen hat, so dass ein Schneidezahn perforiert wurde und abbrach. Die Schilderungen dieser Zeugen hält das Gericht für glaubhaft und überzeugungskräftig. Dagegen sind die Angaben der Zeugen ... und ... nicht ergiebig, weil sie entweder nicht wissen, wer auf den Kläger geschossen hat (so der Zeuge ...), oder aber sich an einer Stelle befanden, von der aus keine Sicht auf die Ereignisse bestand (so der Zeuge ...).
Damit steht für das Gericht fest, dass der Sohn der Beklagten, der gezielt auf den Kläger schoss, diesen mindestens fahrlässig verletzte, weil ihm nicht unterstellt werden kann, bewusst und gewollt den Bruch des unteren Schneidezahns herbeigeführt zu haben.
Diese Handlung ist nicht etwa gerechtfertigt. Zwar hatten die Kinder abgemacht, den wechselseitigen Beschuss einzustellen, wenn "Stopp" gerufen wurde. Insoweit ist aber nicht feststellbar, ob der Kläger vor oder nach dem Treffer "Stopp" gerufen hat; letzteres jedenfalls wird von dem Zeugen ... auch bekundet, so dass fraglich bleibt, ob der Sohn des Beklagten vor oder – was spielwidrig war – nach dem Stopp-Ruf des Klägers geschossen hat.
Indessen kommt es nach Ansicht des Gerichts auf diese nicht näher aufklärbare Tatsache auch nicht an, weil auch eine generelle rechtfertigende Einwilligung der spielenden Kinder in mögliche Verletzungsfolgen ihres Spiels nicht unterstellt werden kann. Dies hängt damit zusammen, dass beim Spiel mit diesen Softairpistolen generell eine Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, und zwar infolge der prinzipiellen Gefährlichkeit dieses "Spielzeugs". Denn die Druckkraft dieser Spielwaffen kann insbesondere bei kurzen Distanzen die Munition zu einem Verletzungswerkzeug machen, sei es – wie vorliegend – durch unmittelbare Verletzung eines Körperteils, oder aber mittelbar etwa bei Beschädigung von zum Bespiel Brillenglas. Daher kann eine Einwilligung in das gefährliche Spiel allenfalls die folgenlosen Treffer erfassen, nicht aber die durch einen Treffer bedingten Verletzungen.
Ohnehin kann eine Einwilligung der Eltern des Klägers nicht angenommen werden, da sie von dem gefährlichen Spiel keine Kenntnis besaßen.
Der Sachverhalt der Verletzung des Klägers ist im vorliegenden Falle auch den Beklagten als aufsichtspflichtigen Eltern anzulasten, weil ganz offensichtlich gegen eine Kontrollpflicht verstoßen wurde. Es gehört nämlich nach Sicht des Gerichtes zu den Aufgaben der Beklagten, wegen der Verletzungsgefahren, die von den im Besitz ihres Sohnes befindlichen mehreren Softairpistolen ausgingen, diesen beim Verlassen des Hauses darauf zu überprüfen, ob diese mitgenommen wurden. Keinesfalls durfte ihr Sohn sie ohne Kontrolle daraufhin verlassen, dass dieses Spielgerät im Hause verblieb. Auch ist nur eine starke und hohe Kontrolldichte geeignet, der außerhäuslichen Verwendung dieses Spielgeräts, dessen Attraktivität bei den beteiligten Kindern außer Frage stand, vorzubeugen. Hierzu aber fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten.
Die Beklagten schulden dem Kläger daher Schmerzensgeld. Die ausgeurteilte Höhe ist allein bereits dadurch zu rechtfertigen, dass der Kläger verletzungsbedingt eine erhebliche Schwellung des Unterlippenbereichs erdulden und zudem die zahnärztliche Behandlung vom 23.05.2006 ertragen musste, bei welcher der perforierte Zahn restauriert wurde.
Zulässig und begründet ist auch der Feststellungsantrag. Insbesondere ist auch aufgrund des vorgelegten Arztattestes des Dr. med. dent. ... nicht zu verkennen, dass ein Feststellungsinteresse für die künftige Haftung der Beklagten aufgrund künftiger Schäden vorhanden ist. Denn langfristig wird nach dem Inhalt dieses Attestes eine Überkronung des verletzten Zahnes unabdingbar sein.
Ein Mitverschulden des Klägers scheidet bei dem vorliegenden Sachverhalt auch aus. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass der Kläger sich für das "Kriegsspiel" der beteiligten Kinder seinerzeit die von ihm gebrauchte Pistole auch beim Sohn der Beklagten für dieses Spiel ausgeliehen hat. Damit ist nicht zu verkennen, dass sich der Kläger insbesondere auch in die Gefahr hinein begeben hat, die später zu seinem Verhängnis geworden ist. Indessen hat er die erlittene Verletzung nicht selbst mit hierbei geführt. Vor allen Dingen aber ist auszuschließen, dass der Kläger vom Sohn der Beklagten bei gehöriger Kontrolle durch die Beklagten verletzt worden wäre. So schließt mithin die aktive Teilnahme an einem gefährlichen Spiel ein mitwirkendes Verschulden aus, wenn das Kind durch keine sonstigen Handlungen zu dem Verletzungstatbestand beigetragen hat.
Insgesamt war daher zu erkennen wie geschehen.
Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11 ZPO.