Verurteilung wegen Bedrohung und Beleidigung zu Geldstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde angeklagt, in einer Krankenhausnotaufnahme eine Mitarbeiterin bedroht („Wenn ich sterbe, dann wirst du das auch tun“) und eine weitere beleidigt („Rassistin“). Das Amtsgericht hielt die Zeugenaussagen für überzeugend und sprach den Angeklagten schuldig. Wegen Bedrohung und Beleidigung verhängte das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen; Kosten und Auslagen trägt der Angeklagte.
Ausgang: Anklage wegen Bedrohung und Beleidigung wurde verfolgt und zur Verurteilung des Angeklagten geführt; Gesamtgeldstrafe verhängt
Abstrakte Rechtssätze
Eine kundgetane Drohung, die beim Opfer Furcht erzeugt und durch konkrete Äußerungen eine Tötungsandrohung nahelegt, erfüllt den Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB.
Die Beleidigung durch ehrverletzende Äußerungen erfüllt den Tatbestand des § 185 StGB, sofern die Äußerung geeignet ist, die Ehre des Betroffenen herabzusetzen.
Glaubhafte und widerspruchsfreie Zeugenaussagen, die das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar beobachtet haben, können die Überzeugungsgrundlage für Schuldsprüche bilden.
Bei der Strafzumessung nach § 46 StGB sind gesundheitliche Ausnahmeumstände des Täters als mildernde, Vorstrafen und nachhaltige Beeinträchtigung des Opfers als erschwerende Umstände zu berücksichtigen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Bedrohung sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen Auslagen.
Vergehen strafbar gemäß §§ 185, 194, 241 Abs. 2, 53 StGB.
Gründe
Der in Syrien geborene Angeklagte lebt seit dem Jahr 2014 in Deutschland und ist mittlerweile deutscher Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat ein Kind, das nach seinen Angaben bei ihm lebt. Der Angeklagte hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er ist im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung tätig und erzielt dabei ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 700 €. Durch eine daneben ausgeübte geringfügige Beschäftigung verdient er weitere 500 € monatlich.
Strafrechtlich ist der zuletzt wie folgt in Erscheinung getreten:
Durch Entscheidung des Amtsgerichts Schwelm vom 02.07.2021 wurde er wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.
In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
Am 00.00.2025 gegen 16:50 Uhr befand sich der Angeklagte als Patient in der Notaufnahme eines Krankenhauses an der C1-straße in O1. Bei der Behandlung des Angeklagten kam es wegen vordringlicher weiterer Fälle zu einer längeren Wartezeit. Gegenüber der auf der Station des Krankenhauses tätigen medizinischen Fachangestellten K1 äußerte der Angeklagte, der sich für sehr dringend behandlungsbedürftig hielt: „Wenn ich sterbe, dann wirst du das auch tun“.
Die ebenfalls auf der Station tätige weitere medizinische Fachangestellte B1 bezeichnete der Angeklagte anschließend aus Verärgerung als „Rassistin“, um diese in ihrer Ehre zu verletzen.
Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegten Äußerungen. Er sei mit dem Krankenwagen eingeliefert worden. Er habe starke Schmerzen gehabt, habe über 5 Stunden warten müssen und vergeblich um Schmerzmittel gebeten. Er sei von den Krankenschwestern ausgelacht worden. Er habe sich schließlich, weil er so geschwächt gewesen sei, auf den Boden legen müssen. Schließlich sei er laut geworden und habe nach einem Arzt gerufen. Dann sei die Polizei gekommen. Er sei nach Hause geschickt worden und habe dort zwei Schlaftabletten genommen. Seither könne er nicht mehr richtig hören. Einen ähnlichen gesundheitlichen Vorfall habe er bereits früher in O2 erlebt. Da sei er im Koma gewesen. Man habe nicht herausgefunden, weshalb das so gewesen sei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Angeklagte sehr wohl die ihm zur Last gelegten Äußerungen getätigt hat.
Die Zeugin K1 bekundete, am fraglichen Tag sei der Angeklagte mit einem RTW eingeliefert worden. Er sei angekündigt worden als Patient mit Erkältungssymptomen und habe den RTW zu Fuß verlassen können. Von den Ärzten sei wie üblich auf der Notaufnahme des Krankenhauses eine Einstufung der Behandlungsbedürftigkeit nach Dringlichkeit vorgenommen worden. Es seien zugleich eine Reihe von dringenderen Fällen auf der Notaufnahme gewesen, so dass der Angeklagte habe warten müssen, was sie ihm auf seine Nachfrage auch erklärt habe. Nach Rücksprache mit dem Arzt sei eine Gabe von Schmerzmitteln zunächst nicht erfolgt. Grund sei gewesen, dass der Angeklagte angegeben habe, er habe zuvor selbst zwei Tabletten eingenommen, von denen er nicht angeben könne, um welche Tabletten es sich handele. Darüber hinaus habe der Angeklagte Fragen nach Allergien nicht beantworten können. Die ärztliche Einschätzung habe sie dem Angeklagten mehrfach erklärt. Der Angeklagte sei zunehmend erregt gewesen. 3-4 Familienangehörige seien zusätzlich hereingekommen, was die Situation nicht erleichtert habe. Schließlich habe der Angeklagte sich unmittelbar vor ihr aufgebaut und ihr mit erhobenem Zeigefinger lautstark erklärt, wenn er sterbe, dann werde sie auch sterben. Sie habe das als Bedrohung aufgefasst, Angst gehabt und habe tagelang nicht mehr richtig schlafen können.
Die Bekundungen der Zeugin K1 werden bestätigt durch diejenigen des Zeugen L1. Der Zeuge berichtete, er sei als Rettungssanitäter am fraglichen Tag auf der Notaufnahmestation des Krankenhauses gewesen, da er dort einen Patienten abgeliefert habe und auf Unterlagen habe warten müssen. Er habe die Auseinandersetzung mitbekommen, sei zunächst jedoch nicht eingeschritten. Als jedoch der Angeklagte die Schwester auf der Station angeschrien habe, wenn er sterbe, werde sie auch sterben, sei er zum Schutz der verängstigt wirkenden Schwester hinzugekommen. Der Angeklagte habe bei seiner Äußerung unmittelbar vor der Schwester gestanden und sei stark erregt gewesen. Anzeichen für eine Erkrankung oder Schwäche habe er als Rettungssanitäter bei dem lautstark und aggressiv agierenden Angeklagten nicht feststellen können. Eine weitere Schwester auf der Station habe den Angeklagten um Ruhe gebeten. Diese Schwester habe der Angeklagte dann als Rassistin bezeichnet. Der Angeklagte sei zum Zeitpunkt dieses Geschehens in Begleitung einer weiteren jüngeren Person gewesen.
Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen L1, der kein Anlass hat, falsche Angaben zu machen. Insbesondere ist der Zeuge auch kein Kollege der Geschädigten, sondern war zur fraglichen Zeit lediglich zufällig vor Ort anwesend. Der Zeuge konnte auch nachvollziehbar bestätigen, dass gerade die von ihm gehörte Äußerung, an die er sich noch zuverlässig erinnern könne, für ihn Anlass gewesen sei, seine bisherige Rolle als Zuschauer des Geschehens aufzugeben und zum Schutz der nach seiner Beobachtung verängstigten Krankenschwester einzuschreiten.
Die Zeugin B1 bestätigte ebenfalls das aggressive Verhalten des Angeklagten. Er sei „am Rumschreien“ gewesen. Er habe gefragt, ob man ihn verarschen wolle. Sie habe versucht ihm zu erklären, dass wichtige Fälle vorrangig seien. Er habe sie schließlich als Rassistin bezeichnet. Ihre Kollegin gegenüber habe erklärt, wenn er jetzt sterben werde, werde sie auch sterben. Er sei auch bereits mehrfach in dem Krankenhaus gewesen und dabei negativ aufgefallen.
Die Bekundungen der übrigen Zeugen sind nicht geeignet, das Beweisergebnis infrage zu stellen. Die Zeugen N1 und G1 – die Eltern des Angeklagten – bekundeten, die ihrem Sohn zur Last gelegten Äußerungen nicht gehört zu haben. Die Mutter des Angeklagten bekundete, es habe keine Auseinandersetzung gegeben. Man habe sich gewundert, dass schließlich die Polizei gekommen sei. Ihr Sohn habe kaum sprechen können. Sie habe gedacht, ihr Sohn werde sterben. Der Vater des Angeklagten bekundete, von einer Bedrohung habe er nichts mitbekommen. Von beiden Seiten sei laut gesprochen worden. Er könne schlecht hören und wissen nicht genau, was gesagt worden sei. Er und seine Frau seien nicht während der gesamten Zeit unmittelbar bei ihrem Sohn gewesen, sondern teilweise in einem Warteraum.
Die Angaben dieser beiden Zeugen sind unergiebig, da sie möglicherweise während des fraglichen Zeitraums nicht anwesend gewesen sind. Im Übrigen ist die Darstellung der Mutter des Angeklagten, wonach es zu einer lautstarken Auseinandersetzung nicht gekommen sein soll, ganz offensichtlich nicht zutreffend. Ob dies darauf beruht, dass sie bei dieser Auseinandersetzung nicht anwesend war oder aber gezielt eine solche Auseinandersetzung verschwiegen hat, war nicht zu klären.
Die Zeugin A1, eine Cousine des Angeklagten, hat nach Überzeugung des Gerichts im Rahmen ihrer Aussage gelogen. Sie bekundete, sie habe sich unmittelbar bei dem Angeklagten befunden, um ihm beizustehen. Alle anderen Patienten auf der Station seien dem Angeklagten vorgezogen worden. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit den Schwestern auf der Station gekommen, die den Angeklagten sehr laut und respektlos behandelt hätten. Am Ende des Streits sei der Zeuge L1 hinzugekommen. Im Laufe dieses Streits seien sie und der Angeklagte auch laut geworden. Der Angeklagte habe jedoch die ihm zur Last gelegten Äußerungen, die der Zeugen ausdrücklich vorgehalten worden sind, nicht getan. Sie sei sich insoweit sicher. Er habe keine Bedrohung geäußert und auch niemanden beleidigt.
Da die Zeugin nach ihren eigenen Angaben und auch nach dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme sich zu dem Zeitpunkt der getätigten Äußerungen unmittelbar bei dem Geschehen befunden hat, muss sie die von dem Angeklagten in deutlich wahrnehmbarer Lautstärke getätigten Äußerungen wahrgenommen haben. Indem sie dies abstreitet, hat sie die Unwahrheit bekundet.
Der Angeklagte hat sich damit wie erkannt wegen Bedrohung sowie wegen Beleidigung strafbar gemacht gemäß §§ 185, 194, 241 Abs. 2, 53 StGB. Strafantrag ist rechtzeitig gestellt.
Anzuwendender Strafrahmen des § 241 Abs. 2 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, anzuwendender Strafrahmen des § 185 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen. Zugunsten des Angeklagten war die aus seiner subjektiven Sicht bestehende ernste gesundheitliche Situation, in der sich die Handlungen ereignet haben, zu werden. Zu seinen Lasten wirkte sich die oben genannte Vorverurteilung aus. Auch wirkte sich strafschärfend aus, dass die Geschädigte K1 nach ihren Bekundungen und auch nach dem Eindruck, der im Rahmen der Vernehmung der Zeugin entstanden ist, sehr nachhaltig von der Bedrohung beeindruckt war und über längere Zeit hinweg unter Angst gelitten hat.
Tat- und schuldangemessen ist damit hinsichtlich der Tat der Bedrohung die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie hinsichtlich der weiteren Tat von 30 Tagessätzen. Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht aus den beiden Einzelstrafen eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen gebildet, die angemessen ist. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus dem Nettoeinkommen des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind.
Kosten – und Auslagenentscheidung: § 465 StPO.