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Amtsgericht Kamen·15 Ds-124 Js 103/20-133/20·02.11.2020

Urteil: Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs durch Übermüdung (Sekundenschlaf)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte fuhr nach nächtlicher Übermüdung auf der BAB gegen die Leitplanke, wodurch Mitfahrer gefährdet wurden. Das Gericht stellte Fahruntüchtigkeit durch Übermüdung fest und verurteilte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Es verhängte 30 Tagessätze sowie ein dreimonatiges Fahrverbot, berücksichtigt wurden Geständnis und fehlende Vorstrafen; die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird auf das Fahrverbot angerechnet.

Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu Geldstrafe und dreimonatigem Fahrverbot verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs liegt vor, wenn eine durch Übermüdung herbeigeführte Fahruntüchtigkeit vorliegt und dadurch Leib oder Leben anderer konkret gefährdet werden.

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Übermüdung begründet Fahruntüchtigkeit dann, wenn sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre.

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Bei der Strafzumessung sind Geständnis und fehlende Vorstrafen mildernde Umstände; die Höhe der Geldstrafe bemisst sich nach dem Tagessatzprinzip (§ 46 StGB).

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Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann auf ein anschließend angeordnetes Fahrverbot angerechnet werden, sodass die Dauer als abgegolten gelten kann.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2, 44 Abs. 1 S. 3 StGB§ 46 StGB§ 111a StPO§ 69 StGB§ 44 Abs. 1 S. 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt.

Dem Angeklagten wird untersagt, für die Dauer von 3 Monaten Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen Auslagen.

Vergehen strafbar gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 Nr. 2, 44 Abs. 1 S. 3 StGB.

Rubrum

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GRÜNDE (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO):

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Der seit dem Jahre 2014 in Deutschland lebende Angeklagte ist verheiratet und kinderlos. Er arbeitet als (…) bei K1 und erzielt dabei ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 1800 €.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

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Der Angeklagte befuhr am 01.03.2020 gegen 07:35 Uhr mit seinem PKW mit dem Kennzeichen 00-00 0000 in dem sich drei weitere Personen befanden, die BAB 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Der Angeklagte war bei dieser Gelegenheit übermüdet, nachdem er am vorangegangenen Tag sowie in der zurückliegenden Nacht nicht geschlafen hatte. Bei km 417.250 nahe Kamen schlief der Angeklagte in Folge seiner Übermüdung kurz ein und fuhr nach rechts gegen die Leitplanke. Durch den Zusammenstoß wurden die Seitenairbags auf der rechten Fahrzeugseite ausgelöst. Leib und Leben der Mitfahrer des Angeklagten wurden bei dem Unfall gefährdet.

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Seine infolge der Übermüdung bestehende Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

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Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

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Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie erkannt wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2, 44 Abs. 1 S. 3 StGB.

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Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen. Zugunsten des Angeklagten war seine geständige Einlassung zu werten. Auch ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Tat- und schuldangemessen ist damit die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus dem Nettoeinkommen des Angeklagten.

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Der Führerschein des Angeklagten ist am Tattag sichergestellt worden. Die Fahrerlaubnis ist dem Angeklagten vorläufig gemäß § 111a StPO am 15.04.2020 entzogen worden. Mittlerweile kann eine fortbestehende charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nicht mehr festgestellt werden, sodass es keiner Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB mehr bedarf.

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Gemäß § 44 Abs. 1 S. 3 StGB war ein Fahrverbot von drei Monaten anzuordnen, welches durch die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis als abgegolten gelten soll.

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Kosten – und Auslagenentscheidung: § 465 StPO.