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Amtsgericht Kamen·12 C 54/04·22.07.2004

Einstweilige Verfügung gegen Androhung kostenträchtigen Hausbesuchs durch Inkassounternehmen

ZivilrechtSachenrechtDeliktsrecht/UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung, die der Beklagten untersagt, das Grundstück zu betreten und durch Ankündigung eines Außendienstbesuchs zur Zahlung zu nötigen. Das Amtsgericht bestätigte die Verfügung: Die Formulierungen (Großschrift/Anführungszeichen) und die dreitägige Zahlungsfrist kündigten einen kostenträchtigen Hausbesuch an und begründeten einen Unterlassungsanspruch sowie Eilbedürftigkeit nach § 823 I i.V.m. § 1004 BGB.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Androhung eines kostenträchtigen Hausbesuchs durch Inkassounternehmen in vollem Umfang bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Abwehr drohender Eingriffe in Eigentum und Besitz steht dem Betroffenen vorbeugender Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB zu, wenn eine nicht hinnehmbare Störung angekündigt wird.

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Die Gestaltung und Wortwahl eines Mahnschreibens (z. B. Großschrift, Anführungszeichen) können vom Empfänger so verstanden werden, dass ein ungewöhnlicher, kostenträchtiger Auftritt beabsichtigt ist und dadurch eine unzulässige Einschüchterungswirkung entfalten.

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Einstweilige Unterlassungsmaßnahmen sind auch vor Eintritt der Störung zulässig, wenn durch kurz gesetzte Fristen und konkrete Ankündigungen die Einwirkung als unmittelbar bevorstehend und daher eilbedürftig erscheint.

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Die Setzung enger Zahlungs- oder Anerkennungsfristen ohne erkennbare alternative Möglichkeit zur Abwendung angekündigter Maßnahmen begründet regelmäßig das Interesse am vorbeugenden Rechtsschutz; ein nachträglich erklärtes Hausverbot entbindet den Ankündigenden nur bei ausdrücklicher und klarer Erklärung des Verzichts auf den Besuch.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Kamen vom 24.02.2004 bleibt aufrecht erhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger beautragte eine Firma C1 mit der Errichtung eines Zaunes. Über die ordnungsgemäße Ausführung des Zaunes bestand zwischen den Vertragsparteien Streit. Die Firma C1 beauftragte im weiteren Verlauf die Beklagte als Inkassounter nehmen mit der Geltendmachung ihrer Werklohnforderung, während der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht.

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Mit Schreiben vom 25.11.2003 meldete sich die Beklagte zunächst bei dem Kläger.

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Mit Schreiben vom 15.01.2004 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger und verlangte die Zahlung der offenen Beträge binnen 7 Tagen, und gab, dass ansonsten gerichtliche Maßnahmen ergriffen würden.

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Schließlich wandte sich die Beklagte erneut mit Schreiben vom 18.02.2004, welches beim Kläger am 20.02.2004 eingegangen ist, an diesen. In diesem Schreiben heißt es

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„Wir haben heute unseren „AUßENDIENST" beauftragt, Sie persönlich wegen dieser Forderung aufzusuchen. Wir machen Sie darauf aufmerk sam, dass durch diesen Besuch hohe Kosten erwachsen, die zu Ihren Lasten gehen.

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Dies können Sie nur vermeiden, wenn Sie die offene Forderung innerhalb von 3 Tagen an uns überweisen.

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Letztmalig haben Sie die Möglichkeit, mit beiliegendem Ansuchen minde

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stens Ihren Zahlungswillen zu bekunden. Das Ansuchen muss innerhalb derselben Frist bei uns eingehen, wenn Sie den persönlichen Besuch noch unterbinden wollen."

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Bei dem Ansuchen handelt es sich um ein Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungsver einbarung. Mit Fax vom 20.02.2004 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte und erteilten dieser ein Hausverbot. Am gleichen Tag wandten sie sich auf dem Postwege an das Amtsgericht und beantragten den Erlass einer einstweilige Verfügung mit dem Antrag, es der Antragsgegnerin zu untersagen, das Grundstück T1-Straße in L1 zu betreten, bzw. Mitar beiter oder Boten zu veranlassen, dieses Grundstück zu betreten. Des weiteren sollte der Antragsgegnerin geboten werden, es zu unterlassen, durch die Ankündigung der Entsendung von Außendienstmitarbeitern den Antragsteller und seine Frau zu nötigen, eine Werklohnforderung des Garten- und Landschaftsbauers C2 zu begleichen.

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Am 24.02.2004 erließ das Amtsgericht eine entsprechende einstweilige Verfügung, die die Beklagten mit Widerspruch vom 19.03.2004 angegriffen haben.

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Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen der entsprechende Unterlassungsanspruch zustehe, da die Beklagte sie in unzulässiger Weise bedrohe. Insbesondere der Um stand, dass das Wort „Außendienstmitarbeiter" in Großbuchstaben und Anführungs striche gesetzt sei, mache deutlich, dass es sich nicht um einen normalen Außen dienstmitarbeiter handele.

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Die Kläger beantragen,

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die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Kamen vom 24.02.2004 aufrecht zu erhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Kamen vom 24.02.2004 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass es sich bei ihrem Verhalten um übliches Vorgehen eines ln kassounternehmens handele. Würde man ihr Derartiges untersagen, könnte sie ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben.

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Darüberhinaus trägt sie vor, sie habe auf das Hausverbot reagiert, indem sie tatsäc;h lich keine Mitarbeiter zu dem Kläger entsandt habe. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei daher verfrüht gewesen, also unzulässig.

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Wegen des Sach- und Streitgegenstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen In halt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst den beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Der Kläger hat einen Verfügungsanspruch. Dieser ergibt sich § 823 Abs. 1 BGB

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i. Verb. mit § 1004 BGB.

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Durch das Schreiben der Beklagten vom 18.02.2004 hat diese dem Kläger ein Verhal ten angedroht, was ihn in seinen Eigentums- und Besitzrechten in rechtserheblicher Weise stört. Eine solche Störung braucht der Kläger nicht hinzunehmen. Er muss auch nicht abwarten, bis sie eintritt. Denn es handelt sich hier um einen vorbeugenden Rechtsschutz.

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Dass eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung angekündigt wird, ergibt sich zum einen

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aus dem Umstand,  dass  das Wort  „Außendienst"  zum einen  in Absetzung  zu dem üb-

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rigem Text in Großbuchstaben gedruckt ist, zum anderen in Anführungsstriche gesetzt ist. Aus der Verwendung der Anführungsstriche kann nur geschlossen werden, dass es sich nicht um einen üblichen Außendienst handelt. Anführungsstriche werden üblicherweise dazu verwendet, ein Wort in einem übertragenen oder weiteren oder dopelten Wortsinne zu verwenden. Aus der Verwendung der Anführungsstriche durfte der Kläger vom Empfängerhorizont her annehmen, dass es sich nicht um einen normalen geschäftsüblichen Besuch handeln würde, sondern um ein Auftreten, das über das Verhalten eines üblichen Außendienstes eines lnkassounterriehmens hinausgeht.

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Darüberhinaus hat das Schreiben der Beklagten vom 18.02.2004 aufgrund der Formulierung dem Kläger ausschließlich zwei Möglichkeiten zur Abwendung des nach Angaben der Beklagten kostenträchtigen Hausbesuches gelassen. Entweder die Zahlung der geforderten Summe binnen drei Tagen oder die Abgabe eines Anerkenntnisses, ebenfalls binnen drei Tagen. Eine anderweitige Möglichkeit zur Abwendung dieses Hausbesuches war dem Kläger in dem Schreiben nicht offen gelassen worden.

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Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor.

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Mit Blick auf die Formulierung, dass dem Kläger außer der Zahlung oder Anerkennung der Forderung keine andere Möglichkeit seitens der Beklagten eingeräumt worden ist, den kostenträchtigen Besuch des „Außendienstes" abzuwenden, war es dem Kläger lediglich möglich, staatliche Hilfe zur Vermeidung eines solchen Auftretens zu suchen. Eine solche staatliche Hilfe ergibt sich aus dem Erlass einer einstweiligen Verfügung.

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Diese ist von dem Kläger auch nicht verfrüht beantragt, bzw. nicht verfrüht erlassen worden. Aufgrund des offensiven Vorgehens der Beklagten in dem Schreiben vom 18.02.2004 wäre zur Vermeidung von Rechtsschutzmaßnahmen von ihr zu fordern gewesen, auf das am 20.02.2004 erklärte Hausverbot zu reagieren. Denn in dem Schreiben ist nicht vorgesehen, dass allein die Erteilung eines Hausverbots ausreichen wird, um von Besuchsmaßnahmen abzusehen. Aufgrund dieser Umstände wäre von der Beklagten zu fordern gewesen, dass sie, sofern dies ihren wahren Absichten ent sprochen hätte, ausdrücklich gegenüber dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmäch tigten angegeben hätte, dass von dem Hausbesuch des „Außendienstes" abgesehen werde. Die Beklagte hat jedoch bis zur Einlegung des Widerspruches keinerlei Angaben hierzu gemacht.

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Da dem Kläger eine Frist von lediglich drei Tagen gesetzt worden, war nach Ablauf dieser Frist, gerechnet von der Abfassung des Schreibens mit dem 21.02.2004, mit dem Auftreten des „Außendienstes" zu rechnen. Dieser Besuch konnte somit jederzeit stattfinden, sodass es sich um eine eilbedürftige Entscheidung zur Vermeidung dieses kostenträchtigen Besuches handelt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zur Überzeugung des Gerichts ist der Hauptsachestreitwert mit maximal 1.500 € zu bemessen, wobei das Interesse des Klägers an der Abwendung des kostenträchtigen und nach seinem Empfinden unangenehmen Hausbesuchs maßgeblich ist. Da es sich um Eilverfahren gehandelt hat, welches die Unterbindung des Besuches nur vorläufig geregelt hat, ist von einem Drittel des Wertes des Hauptverfvahrens auszugehen, und damit von einem Wert vom 500 €.