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Amtsgericht Kamen·11a F 81_14·07.08.2016

Erinnerung gegen Festsetzungsbeschluss wegen doppelter Gebührenfestsetzung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Anwaltsvergütung, die auch Gebühren für den Versorgungsausgleich nach Zurückverweisung beanspruchte. Fraglich war, ob für die Nachentscheidung über den Versorgungsausgleich erneut Gebühren in erster Instanz zu gewähren sind. Das AG Kamen wies die Erinnerung ab: Scheidung und Versorgungsausgleich bilden ein Verbundverfahren (§16 Nr.4 RVG) und sind damit eine Angelegenheit; eine Abtrennung ändert daran nichts (§137 Abs.5 FamFG). Eine erneute Festsetzung für dieselbe Angelegenheit war bereits erfolgt und daher zurückzuweisen.

Ausgang: Erinnerung gegen Festsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; erneute Gebührenfestsetzung für den Versorgungsausgleich nicht geboten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Verbundverfahren (z.B. Scheidung mit Versorgungsausgleich) bildet die Gesamtheit der Verfahren eine einzige Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 4 RVG; hierfür sind die Gebühren nur einmal zu erheben.

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Eine nachträgliche Abtrennung oder gesonderte Durchführung des Versorgungsausgleichs begründet nicht automatisch einen gebührenrechtlich selbständigen Vorgang; § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG bestätigt die einheitliche Behandlung.

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Führt das Oberlandesgericht eine Zurückverweisung zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die erste Instanz durch, handelt es sich weiterhin um die Entscheidung in erster Instanz, sodass insoweit keine erneute Vergütungsfestsetzung gebührt.

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Wurde für dieselbe Angelegenheit bereits eine Vergütungsfestsetzung getroffen, ist eine weitere Festsetzung zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 16 Nr. 4 RVG§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Festsetzungsbeschluss vom… wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Mit Beschluss vom … sind der Antragsteller und die Antragsgegnerin geschieden worden. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom … hat das Oberlandesgericht Hamm das Verfahren am … zur weiteren Entscheidung über den Versorgungsausgleich an das Amtsgericht – Familiengericht – Kamen zurückverwiesen. Der Beschluss betreffend den Versorgungsausgleich ist  am … verkündet worden.

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Der Antragsgegnervertreter hat unter dem … Festsetzung der Vergütung für das Verfahren in erster Instanz beantragt. Die Festsetzung ist am … erfolgt. Unter dem …hat er eine weitere Festsetzung der Vergütung für den Versorgungsausgleich – betreffend das Verfahren nach Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht – beantragt.

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II.

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Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung der mit Antrag vom … begehrten Gebühren war zurückzuweisen. Das Verbundverfahren – hier Scheidung und Versorgungsausgleich – bildet eine (dieselbe) Angelegenheit, vgl. § 16 Nr. 4 RVG. Auch die erfolgte Abtrennung ändert an dieser Behandlung nichts, vgl. § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG. Da es sich auch nach Zurückverweisung um die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der ersten Instanz handelt, können auch nur einmal die entsprechenden Gebühren vergütet werden. Diesbezüglich ist eine Festsetzung bereits erfolgt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

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Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Kamen, Poststraße 1,59174 Kamen, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von einem Monat ab Zustellung einzulegen.

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Richterliche Unterschrift