Zwischenverfügung (§18 GBO) wegen fehlerhafter Unbedenklichkeitsbescheinigung und Eintragungshindernis
KI-Zusammenfassung
Das Grundbuchamt beanstandet eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und fehlerhafte Erwerberangaben in der Kaufurkunde bei Antrag auf Eigentumsumschreibung und Löschung der Auflassungsvormerkung. Es hat die tatsächliche Erwerberschaft (rechtsfähige GbR) festgestellt und verlangt eine berichtigte Bescheinigung. Zur Behebung der Eintragungshindernisse wurde eine Frist bis 30.06.2017 gesetzt; bei Fristversäumnis erfolgt kostenpflichtige Zurückweisung.
Ausgang: Zwischenverfügung: Frist bis 30.06.2017 zur Vorlage einer berichtigten Unbedenklichkeitsbescheinigung; bei Nichtbeachtung kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags
Abstrakte Rechtssätze
Das Grundbuchamt kann die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen, die Verkäufer und Käufer korrekt ausweist, damit der steuerliche Erwerbsvorgang eindeutig beurteilbar ist.
Bei unklaren oder fehlerhaften Erwerberangaben in der Kaufurkunde kann das Grundbuchamt durch Auslegung und ergänzende Aufklärung die Eintragung so vornehmen, wie der formelle Rechtserfolg (z.B. Bewilligung der Auflassungsvormerkung) nahelegt.
Gemäß § 18 GBO dürfen Eintragungshindernisse mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung belegt werden; bleibt der Mangel nach Fristablauf bestehen, kann der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Eine berichtigte Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vom Finanzamt regelmäßig ohne erhebliche Schwierigkeiten zu erteilen und kann zur Behebung von Eintragungshindernissen verlangt werden.
Tenor
Es ergeht eine Zwischenverfügung Gemäß § 18 Abs. 1 GBO
Rubrum
Der Erledigung des Antrags vom 29.03.2017 stehen folgende Hindernisse entgegen:
In der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sind als Käufer cc als Käufer angegeben. Als Beteiligungsverhältnis wurde mit Gesellschaft bürgerlichen Rechts angegeben.
Käufer ist jedoch die cc, deren Gesellschafter cc sind.
In der Kaufurkunde UR. 0312/2017 des Notars aa ist als Erwerber auch die GbR ausgewiesen. Unter Ziffer 2. waren die beiden Gesellschafter dann fälschlicher Weise als Erwerber angegeben. Im Wege der Auslegung (das rechtlich Mögliche ist auch das Gewollte) und da die Bewilligung der Auflassungsvormerkung richtig formuliert war, wurde nach telefonischer Rücksprache mit der Notariat, bei der nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig ist und die Eintragung der Gesellschafter im Beteiligungsverhältnis " in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" schon seit mehreren Jahren nicht mehr möglich ist, die Auflassungsvormerkung für die cc eingetragen.
Mit Antrag vom 29.03.2017 wurde dann die Eigentumsumschreibung und Löschung der Auflasungsvormerkung beantragt.
In der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist- wie oben ausgeführt- der Käufer unrichtig bezeichnet. Ob dies steuerlich einen Unterschied macht, kann vom Grundbuchamt letztendlich nicht beurteilt werden. Das Grundbuchamt kann jedoch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen, die Verkäufer und Käufer richtig ausweist, um sicher zu sein, dass steuerlich der richtige Erwerbsvorgang beurteilt wurde.
cc sind vorliegend nicht die Erwerber, sondern die rechtsfähige cc GbR.
Eine berichtigte Unbedenktlichkeitsbescheinigung ist auch ohne große Schwierigkeiten vom Finanzamt zu erhalten.
Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 30.06.2017 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50675 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.