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Amtsgericht Jülich·9 C 440/08·24.02.2008

Anwaltsvergütung in Arzthaftungssache: 2,5 Geschäftsgebühr und Gegenstandswert 20.000 €

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Rechtsanwaltskanzlei verlangte vom Mandanten Vergütung für außergerichtliche Tätigkeit in einer Arzthaftungssache. Streitpunkt waren insbesondere der Gegenstandswert (20.000 €) und die Höhe der Geschäftsgebühr (2,5 nach Nr. 2300 VV RVG). Das Gericht bejahte einen Vergütungsanspruch aus dem Anwaltsvertrag und hielt sowohl den Gegenstandswert als auch die 2,5-Gebühr wegen überdurchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeit für angemessen. Der Beklagte wurde zur Zahlung nebst Verzugszinsen und Mahnkosten verurteilt.

Ausgang: Klage auf Zahlung der außergerichtlichen Anwaltsvergütung (nebst Zinsen und Mahnkosten) vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Zwischen Rechtsanwalt und Mandant kommt durch Beauftragung der Interessenwahrnehmung ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter gemäß § 675 BGB zustande.

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Ein Vergütungsanspruch für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit entsteht nach § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. Nr. 2300 VV RVG, wenn der Rechtsanwalt das Mandat ordnungsgemäß bearbeitet und vergütungswürdige Tätigkeiten entfaltet.

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Die Bestimmung der Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 RVG ist nur zu beanstanden, wenn sie nicht nach billigem Ermessen erfolgt, insbesondere wenn abwegige Erwägungen zugrunde liegen oder wesentliche Bemessungskriterien unberücksichtigt bleiben.

4

Eine 2,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kann bei überdurchschnittlichem Umfang und überdurchschnittlicher Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt sein, insbesondere bei arzt- und medizinrechtlichen Sachverhalten mit erheblichem Einarbeitungsbedarf und bereits vorliegendem negativem Gutachten.

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Der Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit kann sich an den voraussichtlichen Ansprüchen (insb. Schmerzensgeld und Verdienstausfall) orientieren und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen.

Relevante Normen
§ 675 I BGB§ 612 II BGB iVm Nr. 2300 VV RVG, § 14 I RVG§ Nr. 2300 Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG iVm § 14 Abs. 1 RVG§ 268 Abs. 1, 3 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.945,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 13.02.2007 sowie 10 € Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

9 C 440/08Verkündet am 25.02.2009 XX Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Amtsgericht Jülich IM NAMEN DES VOLKES Urteil
2

In dem Rechtsstreit

3

der Rechtsanwälte AA

4

Klägerin,

5

- Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte BB

6

g e g e n

7

Herrn CC

8

Beklagten,

9

- Prozessbevollmächtigter:              Rechtsanwalt DD

10

hat das Amtsgericht Jülich

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durch den Richter am Amtsgericht XY

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auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2009

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für  R e c h t  erkannt:

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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.945,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 13.02.2007 sowie 10 € Mahnkosten zu zahlen.

17

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

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3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung eines Honorars wegen außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit in einer Arzthaftungssache.

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Der Beklagte erlitt im Dezember 2001 eine Lungenembolie infolge einer Operation. Hierdurch war er fast 2 Jahre krank. Seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt konnte er zeitweise gar nicht ausüben.

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Im Jahr 2003 litt der Beklagte unter Magenschmerzen und verlor von Februar bis Juli 2003 15 Kilogramm an Gewicht. Er begab sich bei mehreren Ärzten bzw. Kliniken in Behandlung, u. a. vom 02.-09.07.2003 in das Klinikum F1. Dort wurden keine somatischen Ursachen für den Gewichtsverlust festgestellt. Am Abend der Entlassung bekam der Beklagte wieder starke Schmerzen im Magenbereich. Daraufhin begab er sich vom 11.-15.07.2003 in das F2 Krankenhaus, wo eine Blutung im Magen lokalisiert und Magentabletten verschrieben wurden. Da die Schmerzen nicht besser wurden, erfolgte erneut eine stationäre Aufnahme, diesmal vom 11.-22.08.2003 im Gemeinschaftskrankenhaus F3. Aufgrund der Magenschmerzen und stationären Aufenthalte konnte der Beklagte seinen Beruf wieder zeitweise nicht ausüben, worunter auch seine finanzielle Situation litt.

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Der Beklagte wandte sich bzgl. der im Magen aufgetretenen Blutung, deren Ursache trotz der Schmerzen zunächst nicht erkannt worden war, an die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler in Düsseldorf. Der Kommissionsbescheid vom 31.03.2005 fiel im Hinblick auf einen ärztlichen Behandlungsfehler jedoch negativ aus.

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Am 14.09.2006 wandte sich der Beklagte an die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, die u. a. auf Arzthaftungsrecht spezialisiert ist, und beauftragte diese mit der Prüfung des Vorwurfs einer Fehlbehandlung wegen des nicht erkannten Magengeschwürs. Der Beklagte übersandte der Klägerin Behandlungsunterlagen und die Korrespondenz mit der Gutachterkommission. Die Klägerin schätzte die Erfolgsaussichten des Falles aufgrund des bereits vorhandenen negativen Kammerbescheides der Gutachterkommission als schwierig ein.

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Der Beklagte übersandte der Klägerin am 17.10.2006 die unterschriebenen Vollmachtsformulare, die Mandatsvereinbarung sowie die unterschriebenen Schweigepflichtentbindungserklärungen.

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Daraufhin schrieb die Klägerin am 02.11.2006 das Klinikum F1 bzw. die GVV als dessen Haftpflichtversicherung sowie die Ärzte, die den Beklagten behandelt hatten, an und bat die Gutachterkommission um Übersendung der dort vorhandenen Unterlagen. Die hierbei entstandenen Kopierkosten trug der Beklagte. Zudem bat die Klägerin die Haftpflichtversicherung die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2007 nicht zu erheben.

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Mit Schreiben vom 13.01.2007 schlug die Klägerin dem Beklagten die Einholung eines Privatgutachtens vor und übersandte die streitgegenständliche Rechnung in Höhe von 1.945,65 €, bei der die Klägerin eine 2,5 Gebühr nach § 14 I RVG, Nr. 2300 VV RVG sowie einen Gegenstandswert iHv. 20.000 € ansetzte. Auf dieses und weitere Schreiben reagierte der Beklagte nicht.

29

Am 19.07.2007 reagierte der Beklagte einmalig unter Übersendung eines Wohngeldbescheides für das Jahr 2007.

30

Der Beklagte leidet auch heute noch bei geringstem negativem Stress unter Magenbeschwerden gefolgt von Gewichtsverlust.

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Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe vergütungswürdige Leistungen erbracht, die eine Abrechnung nach einer 2,5 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG rechtfertigten. Zudem sei ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000 € angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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              wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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I.

40

1. Zwischen den Parteien besteht ein wirksames Vertragsverhältnis im Sinne eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages mit dienstvertraglichem Charakter, § 675 I BGB. Der Beklagte hat die Klägerin als Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und die entsprechenden Vollmachtsformulare am 02.10.2006 unterschrieben. Inhalt des Vertragsverhältnisses war u. a. die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Falles, die Prüfung des Vorliegens eines ärztlichen Behandlungsfehlers, die Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und den Ärzten, die den Beklagten behandelt hatten, sowie eine Vertretung vor Gericht im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

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2. Ein Vergütungsanspruch nach § 612 II BGB iVm Nr. 2300 VV RVG, § 14 I RVG ist entstanden. Die Klägerin hat das Mandat ordnungsgemäß bearbeitet.

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a) Zunächst hat die Klägerin die ihr von dem Beklagten übersandten Unterlagen nach Überzeugung des Gerichts bearbeitet. Auf dieser Grundlage kam die Klägerin zu dem Schluss, dass die Betreuung des Falles aufgrund eines bereits von dem Beklagten eingeholten, jedoch negativ ausgefallenen Gutachtens schwierig sei, da dieses durch die Einholung eines zweiten positiven Gutachtens überwunden werden müsse.

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Nach der Mandatierung erfolgten Schriftwechsel mit der Gutachterkommission sowie mit den Krankenhäusern und Ärzten, die den Beklagten in der fraglichen Zeit behandelt hatten. Die Klägerin ließ sich sämtliche Unterlagen zuschicken, wobei der Beklagte die Kopierkosten von insgesamt 111,20 € zu tragen hatte.

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Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe auf diese Weise zum einen unnötige Kosten verursacht, zum anderen könne man aus dieser Arbeitsweise schließen, dass die Klägerin die Unterlagen, die der Beklagte ihr geschickt habe, nicht ordnungsgemäß durchgearbeitet habe, da ihr ansonsten eine Verdoppelung der Unterlagen hätte auffallen müssen.

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Das Gericht kann jedoch aus den Anlagen nicht nachvollziehen, dass der Beklagte alle Behandlungsunterlagen an die Klägerin gesandt haben soll, sodass durch die Anfragen der Klägerin lediglich eine Verdoppelung erfolgt sei. Dargelegt ist z. B die Übersendung durch den Beklagten von Kurzarztbriefen und Entlassungsberichten (Bl. 12-17, 24 d. A.), nicht jedoch von anderen Berichten, die der Klägerin aber von den Ärzten übersandt wurden (vgl. Bl. 113-120 d. A.), sodass diesbezüglich eine Verdoppelung fraglich erscheint. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb der Beklagte dann die Klägerin in der Weise beauftragt hat, dass er ihr sämtliche behandelnden Ärzte und Krankenhäuser benannt und alle Schweigepflichtentbindungserklärungen unterschrieben hat. Hätte der Beklagte eine erneute Kontaktaufnahme von Seiten der Klägerin nicht gewollt, so erscheint dem Gericht die Unterzeichnung aller Entbindungserklärungen überflüssig und widersprüchlich. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte sich an die Klägerin, die auf dem Bereich des Arzthaftungsrechtes spezialisiert ist, gewandt hat, damit diese auch möglicherweise neue, dem Beklagten bislang nicht vorliegende Informationen einholen kann. Zudem hat der Beklagte alle Kopierkosten bezahlt.

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Hätte der Beklagte die hier erfolgte übliche Vorgehensweise nicht gewollt, so hätte er dies gegenüber der Klägerin kenntlich machen oder ausdrücklich mit ihr vereinbaren müssen, dass diese lediglich aufgrund der bereits vorliegenden, von dem Beklagten eingeholten Informationen ein neues Gutachten erstellen lassen solle. Eine solche Vereinbarung liegt jedoch nicht vor.

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Schließlich sollte der Beklagte bzgl. des klägerischen Fragebogens zum Haftungsumfang nur solche Informationen angeben, die sich nicht bereits aus den übersandten Unterlagen ergaben. Hätten sich bereits alle Informationen aus diesen Unterlagen ergeben, so hätte der Beklagte hierzu nicht das dreiseitige Schreiben vom 17.10.2006 verfassen müssen.

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b) Ferner hat die Klägerin die Haftpflichtversicherung um die Nichterhebung der Verjährungseinrede gebeten.

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c) Zu der Einholung eines zweiten Gutachtens kam es nicht mehr. Der Beklagte verweigerte diesbezüglich die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 2000 €. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Vorschussforderung zu hoch gewesen sei, da der Fall ziemlich einfach liege und ein kurzes und kostengünstigeres Gutachten genügen würde. Hierbei verkennt der Beklagte jedoch, dass sich medizinische Gutachten durchaus und sogar in der Regel in einer Größenordnung von 2000 € bewegen, auch in einem solchen wie bei dem Beklagten eingetretenen medizinischen Fall.

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3. Der von der Klägerin der Kostenrechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 20.000 € ist ebenfalls angemessen. Zieht man die Schmerzensgeldtabelle 2009 von Hack u. a. heran, so erscheinen ein Schmerzensgeld und Verdienstausfallschadensersatz in dieser Höhe nicht überhöht. Immerhin wurde nach dem Vortrag des Beklagten nicht nur über mehrere Monate hinweg die Entzündung des Magen-Darm-Traktes von mehreren Ärzten übersehen, sodass der Beklagte massiv an Gewicht verlor, starke Schmerzen hatte und insgesamt 25 Tage stationär in verschiedenen Krankenhäusern verbringen musste, sondern der Beklagte konnte zudem seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt erneut zeitweise nicht ausüben. Da der Beklagte aufgrund der Lungenembolie bereits 2 Jahre nicht arbeiten konnte, wäre für den Beklagten in dieser nachfolgenden Phase ein möglichst schneller, beruflicher Wiedereinstieg wichtig gewesen. Dass dies jedoch nicht gelungen ist, zeigt der für das Jahr 2007 erhaltene Wohngeldbescheid. Zudem leidet der Beklagte auch heute noch bei geringstem negativem Stress unter Magenschmerzen und Gewichtsverlust.

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4. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen begründen auch eine Abrechnung in Höhe von 1.945,65 € nach einer 2,5 Gebühr gemäß Nr. 2300, Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG iVm § 14 I RVG. Eine Gebühr am obersten Gebührensatz kann gefordert werden, weil die Tätigkeit unter Berücksichtigung und Abwägung der in § 14 I RVG genannten Kriterien überdurchschnittlich umfangreich und schwierig war.

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Die Klägerin hat die Gebühr nach billigem Ermessen bestimmt. Der Gebührenbestimmung liegen weder abwegige Überlegungen zugrunde, noch wurden wesentliche Aspekte völlig missachtet.

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a)Bezüglich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und des zeitlichen Aufwandes geht aus den Anlagen hervor, dass die Klägerin außergerichtlich nicht nur Kontakt zu einem Anspruchsgegner aufgenommen hat, sondern eine Vielzahl von Ärzten und Krankenhäusern zum Teil mehrmals angeschrieben hat. Dies erfährt auch keine andere Beurteilung durch die Ansicht des Beklagten, dass die Sekretärinnen der Klägerin diese Tätigkeiten ohne Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes hätten durchführen könne. Mit den Anschreiben wurde nicht nur eine reine Schreibleistung der Klägerin an die ihr mitgeteilten Personen erbracht. Vielmehr liegen jedem Schreiben bereits ein Verfahren vorbereitende, juristische Gedanken zugrunde.

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b) Zudem ist die Tätigkeit als schwierig einzustufen. Sie stammt aus dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes, bei dem einerseits außerjuristischer, medizinischer Sachverstand des Rechtsanwaltes benötigt wird, andererseits typischerweise ein besonderes persönliches Engagement des Mandanten besteht (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 18. Aufl. 2008, § 14 Rn. 16 m. w. N.). Die von dem Beklagten angeführte Vorarbeit seinerseits ist für die Bearbeitung eines solchen Mandates typisch und erforderlich. Dennoch ist die Tätigkeit für den Rechtsanwalt schwierig, da er sich medizinische Kenntnisse aneignen und in ein völlig außerjuristisches Gebiet einarbeiten muss. Insbesondere bestand vorliegend bereits ein negatives Kammergutachten, das überwunden werden sollte.

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Zwar ist die Klägerin auf Medizin- und Arzthaftungsrecht spezialisiert, wodurch ihr die Bearbeitung des Mandates möglicherweise leichter gefallen ist als einem durchschnittlichen Anwalt. Dies bleibt bei der Bewertung, der ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen ist, jedoch unberücksichtigt. Es ist vielmehr so, dass eine Fachanwaltsqualifikation als gebührensteigerndes Kriterium herangezogen werden kann (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 18. Aufl. 2008, § 14 Rn 21 m. w. N.).

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c) Die Angelegenheit ist für den Beklagten auch bedeutsam. Dieser ist zwar der Ansicht, dass sie für ihn nicht eine derartige Bedeutung habe wie z.B. die vorher erfolgte Lungenembolie, aufgrund der er fast 2 Jahre krank war. Das Gericht sieht jedoch auch den vorliegenden Fall aufgrund der beruflichen und privaten Einschränkungen als bedeutsam an. Gerade nach der Phase der zweijährigen Erkrankung wäre es für den Beklagten wichtig gewesen, beruflich wieder Fuß zu fassen und an möglicherweise noch bestehende Kontakte anzuknüpfen. Auf diese Weise hat der Beklagte jedoch einen erneuten beruflichen und finanziellen Rückschlag erlitten. Dies zeigt sich insbesondere in dem Erhalt des Wohngeldbescheids für das Jahr 2007. Zudem leidet der Beklagte auch heute noch bei nur schon geringem negativem Stress unter Magenproblemen und Gewichtsverlust.

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d) Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wurden berücksichtigt. Den Wohngeldbescheid für das Jahr 2007 hat der Beklagte der Klägerin erst mit Schreiben vom 19.07.2007 übersandt. Die Beauftragung der Klägerin erfolgte jedoch bereits im September 2006. Zwar war der Klägerin bekannt, dass der Beklagte aufgrund seiner Krankheitsgeschichte in den letzten 2 Jahren beruflich nicht oder nur eingeschränkt arbeiten konnte. Allerdings besaß der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung und der ersten Rechnungsstellung und Fälligkeit auch noch seine Kanzlei in Jülich, sodass die Klägerin bei der Beauftragung und Rechnungsstellung zwar nicht von einem überdurchschnittlichen, aber doch zumindest durchschnittlichen Einkommen ausgehen konnte. Zudem beantragte der Beklagte keine Beratungshilfe.

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Dieser einzelne Aspekt des durchschnittlichen Einkommens begründet jedoch keinen Fehler bei der Ermessensausübung durch die Kläger. Dieses eine durchschnittliche Kriterium kompensiert alle übrigen überdurchschnittlichen nicht. Der Beklagte hat nicht irgendeinen Rechtsanwalt beauftragt, sondern – im übertragenen Sinn – eine „Chefarztbehandlung“ durch eine wenn nicht die Arzthaftpflichtpraxis gewünscht. Wer jedoch die „Behandlung“ durch den „Chefarzt“ in einer Klinik wünscht, und nicht durch den Stationsarzt, muss auch das entsprechende Honorar zahlen. Insoweit hätte der Beklagte von vornherein möglicherweise bei der ersten Kontaktaufnahme einen Beratungshilfebescheid beifügen müssen, nicht aber den Wohngeldsbescheid später erst „nachreichen“ dürfen.

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II.

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1. Ausgehend von einem Zugang der Rechnung vom 13.01.2007 noch an diesem Tage stehen der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.02.2007 zu, §§ 268 I, III, 288 I BGB. Der Beklagte hat insoweit nichts anderes dargelegt bzw. einen Zugang der Rechnung am 13.01.2007 nicht bestritten.

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2. Ferner hat der Beklagte der Klägerin die durch mehrfache Anschreiben an den sich im Verzug befindenden Beklagten vom 09.03.2007, 23.03.2007, 21.06.2007 05.09.2008 und 17.07.2008 entstandenen Mahnkosten in Höhe von 10 € zu ersetzen, §§ 280 I, II, 286 BGB.

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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1; 709 S. 2 ZPO.

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Streitwert: 1.945,65 €

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XY