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Amtsgericht Jülich·9 C 336/19·19.12.2019

Rentenversicherung: Dynamik-Erhöhung unterliegt neuem Tarifzins; Feststellung teils unzulässig

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer begehrte die Feststellung, dass alle (auch dynamisch erhöhten) Beiträge einer Leibrentenversicherung bis 2038 mit 2,75 % garantiert zu verzinsen seien, sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht verneinte für bereits unstreitige Zeiträume das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Für die Beitragserhöhung ab 2018 sei mangels Anspruchs die Klage unbegründet, da nach § 3 Abs. 1 BBL 2005 für Erhöhungen der am Erhöhungstermin gültige Tarif (mit niedrigerem Höchstrechnungszins) maßgeblich sei und § 15 ABAR 2005 insoweit verdrängt werde. Weder Intransparenz/Überraschung noch Treu und Glauben/Verwirkung begründeten einen Anspruch; RA-Kosten wurden mangels Hauptforderung abgelehnt.

Ausgang: Feststellungsklage teils mangels Feststellungsinteresse unzulässig, im Übrigen (Zins für Dynamik ab 2018 und RA-Kosten) unbegründet; Klage insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses keine gegenwärtige Unsicherheit besteht, weil die Gegenseite die behauptete Rechtslage nicht bestreitet (§ 256 Abs. 1 ZPO).

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Bei einer Rentenversicherung mit Dynamikvereinbarung können spezielle Bedingungen zur planmäßigen Beitragserhöhung als lex specialis die allgemeinen Regelungen zur Garantieverzinsung für den ursprünglich vereinbarten Beitrag verdrängen.

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Eine Klausel, die für dynamische Beitragserhöhungen auf den zum Erhöhungstermin für Neuzugang geltenden Tarif abstellt, ist regelmäßig weder überraschend (§ 305c BGB) noch intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn Überschrift und Regelungszusammenhang den Gegenstand der Anpassungsberechnung erkennen lassen.

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Aus einer über Jahre freiwillig gewährten günstigeren Behandlung bei früheren Beitragserhöhungen folgt ohne zusätzlichen Vertrauenstatbestand grundsätzlich weder eine Bindung für künftige Erhöhungen noch eine Verwirkung des Rechts, künftig die vertragliche Berechnungsregel anzuwenden.

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Fehlt eine Hauptforderung, besteht kein Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 DeckRV§ 3 Abs. 1 BBL 2005§ 15 Abs. 1 ABAR 2005§ 3 Abs. 1 BBR 2005§ 256 Abs. 1 ZPO§ 3 Abs. 1 ABR 2005

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Am 30.11.2005 unterzeichnete der Kläger einen Antrag auf Abschluss einer Leibrentenversicherung bei dem Beklagten. Es handelt sich um eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, Unfall-Zusatzversicherung und Dynamikvereinbarung, wonach die ursprünglich vereinbarten Beitragszahlungen alle 2 Jahre um 20 % erhöht werden können. Versicherungsbeginn war der 01.12.2005. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger zur Akte gereichte Kopie des Antrags (Anl. K2, Bl. 15 ff. d.A.) verwiesen.

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Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung des Beklagten (ABAR 2005) zu Grunde. Deren § 15 lautet auszugsweise wie folgt:

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§ 15 Wie setzt sich der Beitrag zusammen und welche Gebühren stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?

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(1) Ihr Beitrag setzt sich zusammen aus einem Risiko-, einem Spar- und einem Kostenanteil. Der Sparanteil dient dem Aufbau einer für den Erlebensfall vereinbarten Versicherungsleistung, in dem diese Beitragsbestandteile mit dem garantierten Rechnungszins von 2,75 % angespart werden. [...]

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Dem Angebot war eine Modellrechnung für die Rentenversicherung beigefügt (Anl. K3, Bl. 18 ff. d.A.). Die darin enthaltene Tarif- und Leistungsbeschreibung enthält den Hinweis, dass in den Tabellen mit beispielhaften Leistungen die dynamischen Erhöhungen nicht berücksichtigt seien. Die Gesamtverzinsung setze sich aus dem garantierten Rechnungszins von 2,75 % und dem beispielhaft zugrunde gelegten Zinsüberschuss zusammen.

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Unter dem 22.12.2015 erstellte der Beklagte den Versicherungsschein für die Rentenversicherung mit der Nummer 70387467 (Anl. K1, Bl. 12 ff. d.A.) und übersandte diesen sowie die „Besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beitrage und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung“ (BBL 2005) an den Kläger. § 3 BBL 2005 lautet auszugsweise:

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§ 3 Wonach errechnen sich die erhöhten Versicherungsleistungen bzw. Beiträge?

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(1) Die Errechnung der Versicherungsleistungen bei der Erhöhungsform nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a bzw. die Ermittlung des höheren Beitrags bei den Erhöhungsformen nach § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c erfolgt nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter *) der versicherten Personen(en), der restlichen Beitragszahlungsdauer, dem zum jeweiligen Erhöhungstermin für den Neuzugang gültigen Tarif und den ursprünglichen Annahmebedingungen. [...]

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Der Kläger zahlte vereinbarungsgemäß zunächst einen monatlichen Beitrag von 100,- € und ab dem 01.12.2010 ein Beitrag in Höhe von 191,95 €. Mit Wirkung zum 01.12.2012 wurde der monatliche Tarifbeitrag aufgrund der vereinbarten Dynamik auf 239,60 € erhöht. Es folgten weitere Erhöhungen auf 292,56 € mit Wirkung zum 01.12.2014 und auf 351,83 € mit Wirkung zum 01.12.2016. Der Beklagte stellte jeweils entsprechende Nachträge zum Versicherungsschein aus (Anl. K6-K8, Bl. 34 ff. d.A.). Den Erhöhungen wurde jeweils ein garantierter Rechnungszins von 2,75 % zugrunde gelegt.

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Der Rechnungszins von 2,75 % entsprach dem nach § 2 Abs. 1 DeckRV im Zeitraum von 2005-2006 geltenden Höchstrechnungszinssatz. Dieser sank auf 2,25 % in den Jahren 2007-2011, auf 1,75 % in den Jahren 2012-2014, auf 1,25 % in den Jahren 2015-2016 und auf 0,90 % seit 2017.

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Durch Schreiben vom 21.09.2018 (Anlage K 12, Bl. 50 d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass zum 01.12.2018 eine weitere Erhöhung stattfinde, falls der Kläger nicht widerspreche. Die Erhöhung werde auf der Grundlage des garantierten Rechnungszinses von 0,9 % berechnet. Durch Schreiben vom 12.10.2018 (Anlage K 13, Bl. 51 f. d.A.) teilte der Beklagte mit, dass der Höchstrechnungszins von 0,9% nur für die aktuelle und die zukünftigen Erhöhungen gelte. Für die ursprünglich vereinbarte Rente und die vorangegangenen Erhöhung seien auch weiterhin die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen einschließlich des garantierten Rechnungszinses von 2,75 % maßgeblich. Der Beklagte berief sich insoweit auf § 3 Abs. 1 BBL 2005.

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Dem widersprach der Kläger durch Schreiben vom 05.11.2018 (Anlage K 14, Bl. 53 ff. d.A.) und verlangte, dass auch die Beitragserhöhung ab dem 01.12.2018 mit in § 15 Abs. 1 ABAR 2005 genannten garantierten Rechnungszins von 2,75 % berechnet werde. Der Kläger ließ die Aufforderung durch anwaltliches Schreiben vom 11.12.2018 (Anlage K 16, Bl. 59 f. d.A.) unter Fristsetzung auf den 02.01.2019 und unter Klageandrohung wiederholen.

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Der Kläger meint, dass der Beklagte verpflichtet sei, auch die Erhöhungen die Beitragszahlungen auch hinsichtlich des erhöhten Betrages mit einem garantierten Rechnungszins von 2,75 % jährlich zu verzinsen. § 15 Abs. 1 ABAR 2005 bringe zum Ausdruck, dass der garantierte Rechnungszins von 2,75 % für die gesamte Vertragslaufzeit gelte, da sich darin keine Einschränkungen dahingehend finde, dass bei freiwilliger Beitragserhöhung für den erhöhten Anteil an geringere Rechnungszins angesetzt werden könne. Dies ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der Beklagte über einen Zeitraum von 13 Jahren ohne Einschränkung auch den Erhöhungen den Rechnungszins von 2,75 % zugrunde gelegt habe. Die Klausel des § 3 Abs. 1 BBR 2005 sei intransparent und überraschend.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Beklagte den Sparanteil aller Beitragszahlungen des Klägers auf die Debeka-Rentenversicherung Nr. 70387467 bis zum Ende der Beitragszahlungsverpflichtung am 01.12.2038 mit dem garantierten Rechnungszins von 2,75 % jährlich zu verzinsen hat,

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den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei ZZ in Höhe von 455,41 € durch Zahlung freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Er meint, dass sich § 15 Abs. 1 ABAR 2005 nach seinem Sinn und Zweck ausschließlich auf die bei Vertragsschluss vereinbarten Sparanteile beziehe. Für die Erhöhungen von Beiträgen und Leistungen finde § 3 Abs. 1 BBL 2005 Anwendung. Die Regelung mache deutlich, dass sich die Rechnungsgrundlagen, mittels derer die Erhöhung der Versicherungsleistung errechnet würden, über die gut 30-jährige Beitragszahlungsdauer hinweg von den bei Vertragsschluss geltenden unterscheiden könnten. Dies könne sich sowohl nachteilig als auch vorteilhaft für den Versicherungsnehmer auswirken. Die Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 2,75 % für die Beitragserhöhungen in den Jahren 2012-2016 freiwillig erfolgt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teils unzulässig und teils unbegründet.

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Unzulässig ist die Klage, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte die in den Jahren 2005 bis zum 30.11.2018 geleisteten Beiträge mit einem Zinssatz von 2,75% zu verzinsen habe. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Klägers berühmt und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. nur Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256, Rn. 7 m.N.z. Rsrp.). Hier begehrt der Kläger die Feststellung der Verzinsungspflicht hinsichtlich aller Beitragszahlungen des Klägers auf den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien. In dem eingangs genannten Umfang besteht aber keine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit. Denn der Beklagte hat weder vorprozessual noch im vorliegenden Verfahren bestritten, dass die in den ersten fünf Beitragsjahren sowie die sechsten und siebten Versicherungsjahr geleisteten monatlichen Tarifbeiträge von 100,- € bzw. 191,95 € mit dem garantierten Rechnungszins von 2,75 % verzinst werden. Gleiches gilt für die Beitragserhöhungen in den Jahren 2012 und 2016, die ebenfalls in der genannten Höhe verzinst werden. Zwar macht der Beklagte geltend, dass keine Rechtspflicht zur Beitragserhöhung bestanden habe. Der Vortrag lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass sich der Beklagte an der (freiwillig) vorgenommenen Verzinsung der Beitragserhöhung aus den genannten Jahren für die Vergangenheit wie auch für die Zukunft festhalten lässt. Insoweit droht keine Gefahr der Unsicherheit.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verzinsung der Beitragserhöhungen ab dem Jahr 2018 mit 2,75 %.

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Ein solcher Anspruch folgt nicht bereits aus § 15 Abs. 1 ABAR 2005. In dieser Regelung wird zwar ein Rechnungszins von 2,75 % für den „Sparanteil“ des Versicherungsbeitrags garantiert. Der Beklagte beruft sich jedoch zu Recht darauf, dass dieser Sparanteil lediglich die bei Vertragsabschluss vereinbarten Sparanteile betreffe. Zwar enthält der Wortlaut der Regelung keine entsprechende Einschränkung. Umgekehrt ergibt sich aber weder aus der zitierten Vorschriften noch aus den weiteren Regelungen der ABAR 2005, dass auch die im Wege der Dynamik vorgenommenen Beitragserhöhungen an der vertraglich festgelegten Garantieverzinsung von 2,75 % teilhaben sollen. Die Auslegung nach Sinn und Zweck sowie die Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs ergibt, dass für die Erhöhung der Beiträge die besonderen Bestimmungen der BBL 2005 gelten sollen. Während die Vorschriften der ABAR 2005 für alle Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gelten, werden die Besonderheiten, die sich aus einer vereinbarten Beitragserhöhung ergeben, von dem gesonderten Regelwerk erfasst. Es handelt sich also um spezielle Regelungen, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung des § 15 Abs. 1 ABAR 2005 verdrängen.

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Die Regelung des § 3 Abs. 1 ABR 2005 ist auch Vertragsbestandteil geworden. Dem steht § 7 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Textform mitzuteilen hat, nicht entgegen. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt das Policemodell nach § 5a Abs. 1 VVG a.F., wonach die fehlende Übergabe der Versicherungsbedingungen bei Vertragsschluss unschädlich ist, wenn die erforderlichen Informationen nach Vertragsschluss zusammen mit der Police übersendet werden. Letzteres war hier der Fall.

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Der Einbeziehung der Vorschrift steht auch kein Verstoß gegen § 305c BGB entgegen. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel. Nach dem maßgeblichen Horizont eines durchschnittlichen Kunden und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt nach objektiven Maßstäben keine Ungewöhnlichkeit vor. Andere vertragliche Regelungen oder sonstige Umstände, die die berechtigte Erwartung begründet hätten, dass der garantierte Rechnungszins auch für die Beitragserhöhungen gelten würden, sind nicht ersichtlich. Eine dahingehende berechtigte Erwartung wurde insbesondere nicht durch die als Anlage K3 vorgelegte Modellrechnung für die Rentenversicherung begründet. Denn die dynamischen Erhöhungen der Beitragsleistungen werden dort ausdrücklich nicht berücksichtigt. Der Modellrechnung liegt der garantierte Rechnungszins für die vereinbarten monatlichen Tarifbeiträge zugrunde. Die Modellrechnung enthält außerdem den mehrfachen Hinweis, dass die dort genannte Gesamtverzinsung und Gesamtleistung unverbindlich sind und beispielhaft zugrunde gelegt werden. Ein Überraschungsmoment liegt auch im Hinblick auf den Standort und den Regelungszusammenhang der Klausel nicht vor. Die Überschrift des § 3 Abs. 1 BBL 2005 weist deutlich auf den Regelungsgegenstand hin, gleiches gilt für den Namen des Regelwerks („Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung“).

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Die Klausel ist auch nicht aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Transparenzgebot verpflichtet Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Es erfordert insbesondere, dass alle Belastungen für den Vertragspartner erkennbar sind (vgl. nur Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 307 BGB, Rn. 96). Dem genügt die Regelung des § 3 Abs. 1 BBL 2005.

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Der dort verwendete Begriff des „Tarifs“ ist hinreichend verständlich. Der versicherungsrechtliche Tarif-Begriff findet im Gesetz lediglich vereinzelt Erwähnung, vgl. etwa § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 Abs. 1 Nr. 6 a) VVG-InfoVO, eine Legaldefinition existiert nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich beim Versicherungstarif, wie sich auch aus dem vom Kläger als Anlage K 22 zur Akte gereichten Wikipedia-Eintrag ergibt, um das Preiskonditionierungssystems eines Versicherers. Zu den Bestandteilen des Versicherungstarifs zählt insbesondere der bei der Berechnung der Beiträge zu verwendende Rechnungszins (Anl. K22, S. 3). Insoweit war hier für den Kläger erkennbar, dass auf den Teil der Versicherungsbeiträge, der auf die dynamischen Erhöhungen entfällt, nicht notwendigerweise der zum Vertragsbeginn garantierte Rechnungszins angewendet wird. Vielmehr umfasst der Begriff des Tarifs die gesamten für die Ermittlung und Berechnung der Beiträge und Leistungen erforderlichen Grundlagen (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 27.09.2017 – 26 O 424/16 –, vorgelegt als Anl. XXX 6, S. 7, sowie veröffentlicht bei juris, s. dort Tz. 31). Es folgt auch nichts anderes aus dem Umstand, dass für die Errechnung der erhöhten Versicherungsleistungen- und beiträge nach § 3 Abs. 1 BBL 2005 nicht nur der für den Neuzugang gültige Tarif, sondern auch „die ursprünglichen Annahmebedingungen“ maßgeblich sein sollten. Der Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass mit den ursprünglichen Annahmebedingungen insbesondere die bei Vertragsabschluss erfolgten Angaben zu Gesundheitsfragen gemeint sein. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des von den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrags. Es ergibt sich bereits aus der Überschrift der BBL 2005 sowie aus deren § 1 Abs. 2 S. 2, dass die Beitragserhöhungen ohne erneute Gesundheitsprüfung vorgenommen werden. Insoweit sind beide Parteien an die bei Vertragsabschluss erfolgten Angaben bzw. den Gesundheitszustand des Klägers zu diesem Zeitpunkt gebunden.

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Selbst wenn man die Klausel entgegen der vorgenannten Ausführungen für unwirksam halten wollte, bedeutete dies nicht, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zukäme. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung ist grundsätzlich die Unwirksamkeit der Klausel bei Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen. Regelungslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsausauslegung zu schließen. Dabei kommt es darauf an, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem   Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner getroffen hätten (BGH NJW-RR 2017, 942). Hier durfte der Kläger nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass der Beklagte hinsichtlich sämtlicher überhöhter Beiträge ungeachtet der Zinsentwicklung ein Rechnungszins von 2,75 % garantieren wollte. Dies würde bei einem Versicherungsvertrag wie dem vorliegenden, der für eine Laufzeit von mehreren Jahrzehnten abgeschlossen wurde, zu unkalkulierbaren Risiken führen.

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Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf Verzinsung der Beitragserhöhung mit 2,75 % nicht infolge einer Anwendung des § 3 Abs. 1 BBL 2005. Danach richtet sich die Errechnung der Versicherungsleistung nach „dem zum jeweiligen Erhöhungstermin für den Neuzugang gültigen Tarif“. Nach dieser Formulierung ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass für die Beitragserhöhungen nicht der ursprünglich vereinbarte Rechnungszins, sondern der aktuell geltende Höchstzins entsprechend § 2 Abs. 1 DeckRV gelten soll. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

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Schließlich ist es dem Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Regelung des § 3 Abs. 1 BBL 2005 zu berufen und den Beitragserhöhung im Jahr 2018 ein Zinssatz von nur noch 0,9 % zugrunde zu legen. Zwar hat der Beklagte dem Kläger über mehrere Jahre hinweg ohne Verpflichtung den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses garantierten Rechnungszins von 2,75 % gewährt. Daraus durfte der Kläger jedoch nicht schließen, dass dies auch für alle Beitragserhöhungen der Zukunft gelten würde. Das Recht, die Beitragserhöhungen unter korrekter Anwendung der Vorschrift niedriger zu verzinsen, hat der Beklagte nicht verwirkt. Es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Umstandsmoment. Insbesondere ist den vom Kläger vorgelegten Mitteilungen über den Stand der Rentenversicherung nicht zu entnehmen, dass der dort jeweils genannte Zinssatz von 2,75 % auch für die zukünftigen Erhöhungen Anwendung finden würde. Ein Vertrauenstatbestand wurde insoweit nicht geschaffen.

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Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

34

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Gebührenstreitwert wird auf 1.334,59 € festgesetzt. Insoweit wird auf den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 27.08.2019 über die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts Bezug genommen. Dieser Beschluss ist gem. § 62 S. 1 GKG bindend.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- € übersteigt oder wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Jülich statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Jülich, Wilhelmstr. 15, 52428 Jülich, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Einlegung von Schriftsätzen ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.