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Amtsgericht Jülich·9 C 116/13·26.11.2014

Klage wegen Spiegelabriss in Waschanlage abgewiesen – kein Schadensersatz

ZivilrechtWerkvertragsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz für den Abriss des linken Außenspiegels nach Durchfahrt der Waschanlage. Streitfrage ist, ob die Beklagte eine vertragliche oder deliktische Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da kein hinreichender Nachweis vorliegt, dass der Schaden ausschließlich durch den Waschvorgang verursacht wurde. Möglich erscheinende Vorschädigungen oder Nutzungseinflüsse gingen zu Lasten des Klägers.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen abgerissenem Außenspiegel als unbegründet abgewiesen; fehlender Nachweis einer Pflichtverletzung durch die Betreiberin der Waschanlage

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus Werkvertrag oder aus unerlaubter Handlung muss der Anspruchsteller Eigentum oder sonstige Aktivlegitimation und die Pflichtverletzung sowie Kausalität darlegen und beweisen.

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Bei Schäden in einer Waschstraße kann ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten nur gelten, wenn sich ausschließen lässt, dass der Schaden auch anders als durch den automatisierten Waschvorgang entstanden sein kann.

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Wenn alternative Schadensursachen plausibel sind oder eine Vorschädigung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Anscheinsbeweis erschüttert und der Geschädigte trägt das Risiko fehlenden Nachweises.

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Fehlt der Nachweis einer Pflichtverletzung, sind sowohl vertragliche Ansprüche aus §§ 631, 280 BGB als auch deliktische Ansprüche nach § 823 BGB abzuweisen.

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Die Nichtvorlegung des beschädigten Teils begründet ohne Vorsatz keine Beweisvereitelung, kann aber dazu führen, dass behauptete Vorschädigungen zulasten des Anspruchstellers gehen.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 631 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Klĭger.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 227,92 € gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung sind nicht gegeben.

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Zwischen den Parteien ist zwar ein Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs des Klägers zustande gekommen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers erfolgte die Benutzung der Waschanlage durch die Zeugin B. auf sein Geheiß hin, so dass von einer Berechtigung und Verpflichtung des Klägers auszugehen ist. Dass ein Handeln im Namen des Klägers bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts nicht angezeigt worden sein dürfte, ist unschädlich, da eine wirksame Stellvertretung auch dann vorliegen kann, wenn es dem Geschäftsgegner egal ist, mit wem er kontrahiert (Geschäft für den, den es angeht). Davon ist vorliegend auszugehen.

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Der Kläger ist als Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs auch aktivlegitimiert. Die Eigentümerstellung des Klägers lässt sich mit hinreichender Sicherheit aus dem Umstand schließen, dass der Kläger eine auf seinen Namen lautende „Verbindliche Bestellung für neue Kraftfahrzeuge“ vom 23.07.2009 vorgelegt hat. Dieses Dokument lässt gemeinsam mit der auf den Kläger ausgestellten Zulassungsbescheinigung Teil II darauf schließen, dass der Kläger das Fahrzeug gekauft und in Erfüllung des Kaufvertrages Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Darüber hinaus hat auch die Zeugin Z bestätigt, dass der Kläger allein das Fahrzeug gekauft habe.

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Es fehlt jedoch an einer vertraglichen Pflichtverletzung. Grundsätzlich hat der Kläger als Gläubiger des Schadensersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen, dass – neben der hier unstreitigen Beschädigung des Spiegels in der Waschanlage der Beklagten – auch eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt und diese den hier geltend gemachten Schaden verursacht hat. In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann (LG Wuppertal, Urt. v. 13.03.2013, Az. 5 O 172/11, zit. n. juris). Dieser Anscheinsbeweis kommt nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 963; LG Wuppertal a.a.O.).

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Auch wenn man hier vor dem Hintergrund der Ausführungen der Zeugin Z davon ausgeht, dass der Spiegel wie das gesamte Fahrzeug des Klägers unbeschädigt gewesen ist, ist der durch die Zeugenvernehmung geführte Anscheinsbeweis durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme erschüttert. Zwar bestätigt der Sachverständige V nicht die Behauptung der Beklagten, wonach es ausgeschlossen sei, dass ein ordnungsgemäß befestigter linker Außenspiegel durch den Waschvorgang abgelöst werde. Jedoch ergibt sich aus den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dass die Ursache für die Beschädigung des Spiegels gerade nicht nur im Bereich des Waschvorgangs und damit im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen kann. Der Abriss eines vollkommen unbeschädigten Spiegels sei „sehr unwahrscheinlich“. Eine leichte Druckspitze führe in der Regel dazu, dass der Außenspiegel innerhalb der Sollgrenze anklappe, wodurch sich die Angriffsfläche verkleinere. Jede Art von Schwächung und Vorbeschädigung des Außenspiegels vergrößere die Möglichkeit eines Spiegelabrisses um ein Vielfaches. Dabei hat der Sachverständige ebenfalls dargelegt, dass eine für das Bestehen der genannten Gefahr relevante Vorschwächung nicht nur in Form von Beschädigungen des Spiegels bzw. seiner innenliegenden Teile vorliegen kann, sondern auch die normale Nutzung des Spiegels oder die Nutzung von Waschanlagen den Spiegel schwächen kann. Eine solche Schwächung durch normale Nutzung liegt im Verantwortungsbereich des Klägers, und nicht der Beklagten. Dass hier eine Vorschädigung des Spiegels – sei es durch normale Nutzung oder echte Beschädigungen – nicht positiv festgestellt oder widerlegt werden konnte, weil der Spiegel für die Begutachtung durch den Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung stand, mag mangels Vorsatzes des Klägers keine Beweisvereitelung darstellen, geht jedoch nach den eingangs genannten Kriterien betreffend die Maßgeblichkeit von Risikosphären zu seinen Lasten. Schließlich ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen für eine Fehlsteuerung oder sonstige theoretisch denkbare Schadensursachen im Bereich der Waschanlage nichts ersichtlich.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus § 823 Abs. 1 BGB. Die obigen Ausführungen hinsichtlich des fehlenden Beweises einer Pflichtverletzung durch die Beklagte gelten im Rahmen des deliktischen Anspruchs entsprechend.

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Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 823 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 227,92 €