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Amtsgericht Jülich·6 XVII 127/09·26.06.2024

Erweiterung der Betreuung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Betreuungsgericht erweitert die Aufgaben der bestellten Betreuerin um vermögensrechtliche Angelegenheiten, Leistungsträger-/Behördenangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge sowie die Verlängerung der Betreuung. Grundlage sind ärztliche Gutachten und die richterliche Anhörung, die dauerhafte Entscheidungsunfähigkeit und Gefährdungslagen bestätigen. Zur Vermeidung erheblicher Nachteile ordnet das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten an; die Entscheidung ist sofort wirksam und bis spätestens 27.06.2031 zu überprüfen.

Ausgang: Erweiterung der Betreuung einschließlich Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und Verlängerung der Betreuung wird stattgegeben; Entscheidung ist sofort wirksam

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung oder Erweiterung einer Betreuung setzt voraus, dass aufgrund eines medizinischen Gutachtens und der persönlichen Anhörung feststeht, dass der Betroffene krankheitsbedingt seine Angelegenheiten nicht mehr interessengerecht regeln kann.

2

Ein Einwilligungsvorbehalt ist anzuordnen, wenn der Sachverständige konkrete Gefahren erheblicher Selbstschädigung feststellt und die Beschränkung geeignet ist, diese Gefahren abzuwenden.

3

Bei Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung kann die Prüfungsfrist längerer gesetzt werden, wenn nach ärztlicher Prognose keine Änderung des Gesundheitszustands zu erwarten ist (§ 295 FamFG inhaltsbezogen).

4

Die sofortige Wirksamkeit einer betreuungsgerichtlichen Anordnung kann nach § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile geboten ist.

Relevante Normen
§ 295 Abs. 2 S. 2 FamFG§ 287 Abs. 2 FamFG§ 303 Abs. 1 FamFG

Tenor

wird der Aufgabenbereich der Betreuerin Frau J. erweitert. Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenbereiche:

-              vermögensrechtliche Angelegenheiten

-              Leistungsträger- und Behördenangelegenheiten

-              Gesundheitsfürsorge

Der Betroffene bedarf weiterhin zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich vermögensrechtliche Angelegenheiten der Einwilligung der für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).

Die bestehende Betreuung wird gleichzeitig verlängert.

Das Gericht wird spätestens am 27.06.2031 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Rubrum

1

Amtsgericht Jülich Betreuungsgericht Beschluss
2

In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren

3

für Herrn G., geboren am 00.00.0000, wohnhaft E.-straße N01, N02 Y.,

4

Betreuerin:

5

Frau J., K.-straße N03, N02 U.,

6

Verfahrenspflegerin:

7

Frau O., W.-straße N04, N05 X.,

8

wird der Aufgabenbereich der Betreuerin Frau J. erweitert. Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenbereiche:

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-              vermögensrechtliche Angelegenheiten

10

-              Leistungsträger- und Behördenangelegenheiten

11

-              Gesundheitsfürsorge

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Der Betroffene bedarf weiterhin zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich vermögensrechtliche Angelegenheiten der Einwilligung der für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).

13

Die bestehende Betreuung wird gleichzeitig verlängert.

14

Das Gericht wird spätestens am 27.06.2031 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

15

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

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Nach dem ärztlichen Gutachten der Frau Dr. med. A. liegt bei Herrn G. eine geistige Behinderung vor.

18

Danach und nach dem Ergebnis der persönlichen richterlichen Anhörung ist Herr G. aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.

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Dabei war der Umfang der Betreuung an die aktuelle Erforderlichkeit anzupassen.

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In dem Aufgabenbereich, um den die Betreuung erweitert wurde besteht Regelungsbedarf, der über die gesetzliche Betreuung abgedeckt werden muss; denn auch insoweit ist d. Betroffene nach Ergebnis des Gutachtens krankheitsbedingt nicht in der Lage, die anfallenden Angelegenheiten selbst zu regeln.

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Es besteht zudem weiterhin die Gefahr, dass der Betroffene sich krankheitsbedingt erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach der Stellungnahme des Sachverständigen/der Sachverständigen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich.

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Erstmals wurde die Erforderlichkeit 2019 durch Gutachten der Sachverständigen S. festgestellt, Bl. 442 ff d.A. Dann wurde auf den Einwand des Betroffenen ein zweites Gutachten, auf sein Bitten auch unter Bestellung einer anderen Sachverständigen eingeholt. Die daraufhin bestellte Fachärztin T. bestätigte sodann nochmals die Erforderlichkeit des Vorbehalts (Bl. 856 ff d.A.). Es besteht auch eine konkrete Gefahr der Selbstschädigung. Der Betroffene erhielt schon häufiger betrügerische Anrufe, lässt sich Abonnements aufdrängen, die er nicht braucht und ist anfällig für unseriöse Geschäftsmodelle, da er sich selbst als Geschäftsmann sieht und gerne hohe Geldbeträge investieren will (Bl. 839 d.A.). Auf die Ausführungen der Betreuerin Bl. 794 d.A. wird Bezug genommen. Es soll auch nach Bemühen der Betreuerin ein Konto eingerichtet werden, auf welches der Betroffene selbst Zugriff hat und auf welchem selbstverdientes Geld und der Anteil des Einkommens, der nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird, fließen und für ihn frei verfügbar sein soll.

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Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt. Nach Ergebnis des Gutachtens ist mit einer Veränderung des Gesundheitszustandes vor Ablauf dieser Frist nicht zu rechnen, Bl. 866 d.A. Dies ergibt sich auch schon aus der Art der Erkrankung. Die Regelung des § 295 Abs. 2 S. 2 FamFG bezieht sich ausdrücklich nur auf die erstmalige Anordnung; der Gesetzgeber wollte bewusst ermöglichen, bei der Verlängerung in entsprechenden Fällen auch eine längere Frist anzusetzen (Jurgeleit Betreuungsrecht 65. Auflage 2023 § 295 FamFG Rn 9; BT-Drs. 10/2445, 338). Dies ist hier der Fall. Der Einwilligungsvorbehalt besteht seit Jahren und wurde bereits vor der Gesetzesänderung des § 295 FamFG angeordnet und einmal verlängert. Es wurden zwei Gutachten von verschiedenen Sachverständigen eingeholt, die zuletzt eindeutig eine dauerhafte Erforderlichkeit des Vorbehaltes festgestellt haben.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

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Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

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Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Jülich, Wilhelmstr. 15, 52428 Jülich schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

31

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Jülich eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Jülich, 27.06.2024 Amtsgericht
F. Richterin am Amtsgericht