Klage auf Erstattung von Heilbehandlungskosten nach Anhängerunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die gesetzliche Krankenkasse verlangte Erstattung restlicher Heilbehandlungskosten für ihren Versicherten, der auf einem ungesicherten Anhänger bei einer Gefälligkeitsfahrt verletzt wurde. Das Gericht nahm eine konkludente Haftungsbeschränkung des Fahrers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit an. Mangels Anhaltspunkten für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz war der Erstattungsanspruch nach §116 SGB X nicht gegeben.
Ausgang: Klage der Krankenkasse auf Erstattung der Heilbehandlungskosten als unbegründet abgewiesen; konkludente Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Bei unentgeltlichen Gefälligkeitsfahrten mit erhöhtem Risiko kann eine stillschweigende Haftungsbeschränkung des Fahrers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit angenommen werden.
Die Annahme einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Haftpflichtversicherung besteht.
Ein Versicherter, der freiwillig und bewusst ein offenkundig riskantes Transportmittel nutzt, nimmt regelmäßig das damit verbundene Risiko in Kauf und kann eine Haftungsbeschränkung mittragen.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, begründet dies keinen Erstattungsanspruch der Krankenversicherung aus §116 SGB X.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung.
Am 01.05.2007 wurde Herr G, der über seinen Vater bei der Klägerin krankenversichert ist, bei einem Verkehrsunfall verletzt. Er befand sich am frühen Morgen des 01.05.2007 mit anderen Teilnehmern der „Maigesellschaft Hambach“ auf dem S-X von Mai-Feierlichkeiten und er saß mit seinen ca. 25 Begleitern auf einem offenen Kastenanhänger, der mit zwei Sitzbänken einer Bierzeltgarnitur ausgestattet war. Ferner wurden auf dem Anhänger einige Kästen Bier sowie eine Aluleiter transportiert. Der Anhänger war angekoppelt an einen Traktor des Beklagten zu 2), der vom Beklagten zu 1) gesteuert wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.
Der Beklagte zu 1) hatte sich unentgeltlich dazu bereit erklärt, in der Nacht zum 01.05. die übrigen Mitglieder der Maigesellschaft auf dem Landwirtschaftszug zu transportieren und aus diesem Grund keinen Alkohol zu sich genommen. Die übrigen Teilnehmer der Fahrt, die sich dem Anlass entsprechend in alkoholisiertem Zustand befanden, saßen auf den ungesicherten Bänken des Anhängers.
Als der Beklagte zu 1) mit dem Gefährt einen landwirtschaftlichen X befuhr, kippte der Anhänger auf einem leicht abfallenden Teil des Weges um. Dabei wurden die auf dem Anhänger befindlichen Personen von der Ladefläche geschleudert und überwiegend verletzt.
Der bei der Klägerin krankenversicherte Herr G erlitt eine Luxation der
linken Schulter. Es fielen Heilbehandlungskosten in Höhe von 4.071,25 € an, die die Klägerin aufbringen musste. 50 % dieses Betrages erstattete die Beklagte zu 3) vorgerichtlich an die Klägerin. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Behandlungsaufwendungen geltend.
Die Klägerin behauptet, Unfallursache sei ein eklatanter Fahrfehler des Beklagten zu 1) gewesen, während dem bei ihr versicherten Herrn G ein Mitverschulden an dem Geschehen nicht angelastet werden könne.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.035,63 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 30.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, angesichts der Gefälligkeitsfahrt sei von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen. Jedenfalls müsse sich der Versicherte der Klägerin, Herr G, ein Mitverschulden in Höhe von 50 % an dem Geschehen anrechnen lassen, weil er in Kenntnis der gesamten Umstände auf dem ungesicherten Anhänger mitgefahren sei und ihm die Gefährlichkeit einer solchen Fahrt habe bewusst sein müssen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Akt 502 Js #####/#### StA Aachen ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X ein Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung von Heilbehandlungskosten ihres Versicherten G nicht zu.
Der Beklagte zu 1) hat in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2007 für die Maigesellschaft Hambach eine Gefälligkeitsfahrt durchgeführt, indem er ca. 25 Personen auf einem Anhänger mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine transportierte. Er hat den Transport nach seinem unwidersprochenen Vorbringen nur im Interesse der Maigesellschaft unternommen, weil er mit dem Führen eines landwirtschaftlichen Gespanns Erfahrung hat und keinen Alkohol trank.
In einem haargenau gleichen Fall hat das OLG Frankfurt durch Urteil vom 21.06.2005 (14 U 120/04) entschieden, dass von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung des Fahrers des Landwirtschaftszuges auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auszugehen ist. Dem schließt sich das erkennende Gericht im vorliegenden Fall in vollem Umfang an.
Zwar haben die Beteiligten vor Durchführung der Fahrt anlässlich der Maifeier offensichtlich eine ausdrücklich Absprache über eine Haftungsbeschränkung nicht getroffen, es ist jedoch von einer konkludent zustande gekommenen Haftungsbeschränkung auszugehen, weil die Mitglieder der Maigesellschaft (und damit auch der Versicherte der Klägerin) einer entsprechenden Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit redlicher Weise zugestimmt hätte, wenn die entsprechende Frage erörtert worden wäre. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass den Personen auf der Ladefläche bekannt war, dass der Transport mit erhöhten Risiken verbunden ist. Gleichwohl ist der Versicherte der Klägerin, wie er im Rahmen seiner polizeilichen Aussage bekundete, „freiwillig mit den Vereinskameraden auf den Anhänger des Traktors gestiegen, um die Heimreise anzutreten.“ Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass er bewusst und gewollt das Risiko des Transportes auf dem ungesicherten Anhänger in Kaufgenommen hat und somit stillschweigend auch einer Beschränkung der Haftung des Fahrers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zugestimmt hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass den Verletzten neben den Heilbehandlungskosten, die von den Krankenversicherungen zu übernehmen waren, aus dem Vorfall auch eigene Ansprüche verblieben sind, speziell Schmerzensgeldansprüche, die von den Beteiligten, insbesondere von Herrn G, nicht geltend gemacht wurden, weil sie offensichtlich von einer Haftungsbeschränkung der Beklagten ausgingen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Haftungsbeschränkung im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass für den Verletzten eine Haftpflichtversicherung besteht. Es handelt sich im hier nicht um einen Unfall, der sich bei der normalen Teilnahme am Straßenverkehr ereignete, sondern um eine an sich nach § 21 Abs. 2 StVO verbotene Personenbeförderung auf einem Anhänger. Dies war allen Beteiligten bewusst. Das
Vorliegen einer Sonderbestimmung nach § 1 Abs. 3 der 2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist nicht erkennbar. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, dass eine persönliche Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) im Rahmen eines Regresses der Fahrzeugversicherung möglich ist. Die Annahme des Zustandekommens einer Haftungsbeschränkung ist somit im vorliegenden Fall nicht auf Begünstigung der Haftpflichtversicherung gerichtet, sondern auf das Vermeiden der persönlichen Inanspruchnahme des Beklagten zu 1), ggf. auch im Wege des Regresses (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).
Unter diesen Umständen kann trotz des Bestehens einer Haftpflichtversicherung eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit angenommen werden.
Nach dem Akteninhalt besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zu 1) den Unfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt hätte. Insbesondere kann dies dem Inhalt der beigezogenen Strafakte nicht entnommen werden. Die staatsanwaltlichen Ermittlungen vermochten die genaue Ursache des Unfalles nicht zu klären, so dass das gegen den Beklagten zu 1) eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.
Unter diesen Umständen musste die Klage der Abweisung unterliegen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.035,62 €.