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Amtsgericht Jülich·18 F 236/20·03.05.2021

Beendigung familiengerichtlichen Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Jülich beendet die Familiensache betreffend das minderjährige Kind AB nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten. Das Gericht erlässt hierauf einen Beschluss gemäß § 81 FamFG, setzt den Verfahrenswert auf 3.000 € fest und sieht von der Erhebung von Gerichtskosten ab. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Eine Beschwerde ist unter den genannten Voraussetzungen möglich.

Ausgang: Familiensache nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten beendet; keine Gerichtskosten; Verfahrenswert 3.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beendigung eines familienrechtlichen Verfahrens kann durch Beschluss nach § 81 FamFG erfolgen, wenn die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklären.

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Das Gericht kann bei übereinstimmender Erledigungserklärung von der Erhebung von Gerichtskosten absehen und anordnen, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

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Der Verfahrenswert ist vom Gericht festzusetzen und dient der Gebühren- und Rechtsbehelfsprüfung.

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Gegen Beschlüsse über die Verfahrensbeendigung steht den durch den Beschluss beeinträchtigten Beteiligten die Beschwerde zu; deren Zulässigkeit kann von der Höhe des Beschwerdegegenstandswerts (z. B. 600 €) abhängen.

Relevante Normen
§ 81 FamFG§ 130a ZPO

Tenor

Das Verfahren wird nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten

beendet.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

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Beglaubigte Abschrift
18 F 236/20Erlassen am 04.05.2021 durch Übergabe an die Geschäftsstelle XY, Justizbeschäftigte (mD)als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Jülich Familiengericht Beschluss
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In der Familiensache

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betreffend das minderjährige Kind AB,

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Verfahrensbeistand:

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Frau AC, 52428 Jülich

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an der weiter beteiligt sind:

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1.              AD,

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Antragsteller und Kindesvater,

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              Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte XY,

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2.              Frau AE

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Antragsgegnerin und Kindesmutter,

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              Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte WW

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3.              Kreisjugendamt

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zuständiges Jugendamt,

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hat das Amtsgericht Jülicham 04.05.2021durch die Richterin Stöcker

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b e s c h l o s s e n :

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Das Verfahren wird nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten

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beendet.

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Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

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Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Die Beteiligten haben das Verfahren mit Schriftsatz vom 15.04.2021 und vom 19.04.2021 für erledigt erklärt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Jülich, Wilhelmstr. 15, 52428 Jülich schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Jülich eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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TT Richterin
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Beglaubigt

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XY

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Urkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Jülich