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Amtsgericht Jülich·17 Ds 220/20·09.02.2021

Neubildung der Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und 2 Wochen zur Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Jülich löst die bisherige Gesamtstrafe auf und bildet eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Bestehende Auflagen, die Maßregel der Besserung und Sicherung sowie die Nebenstrafe werden beibehalten; es wird eine einheitliche Sperrfrist von 12 Monaten festgesetzt. Die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§53–55 StGB) und der Bewährungsentscheidung (§56, §58 StGB) werden bejaht.

Ausgang: Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und 2 Wochen und Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung; Auflagen, Maßregel und einheitliche Sperrfrist beibehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe setzt mehrere rechtskräftige Einzelstrafen und eine zusammenfassende Würdigung von Taten und Persönlichkeit voraus, aus der sich eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe ergibt (§§53–55 StGB).

2

Die neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe kann nach §56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn aus der Person des Verurteilten und der Vorbelastung die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Verurteilung warnend wirkt und keine weitere Straffälligkeit zu erwarten ist.

3

Bei Neubildung einer Gesamtstrafe können Auflagen, Nebenstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung erhalten bleiben und eine einheitliche Sperrfrist festgesetzt werden, soweit dies zur Rechtsfolgenvereinheitlichung geboten ist.

4

Die Höhe der neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe richtet sich nach der Zusammenrechnung und Auflösung vorheriger Gesamtstrafen und der Einbeziehung der einzelnen Einzelstrafen in eine Gesamtabwägung.

Relevante Normen
§ 53 bis 55 StGB§ 56, 58 StGB

Tenor

werden unter Auflösung der bereits gebildeten Gesamtstrafe auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen zurückgeführt.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Auflagen und die Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß Urteil vom 19.10.2020 sowie gemäß Strafbefehl vom 10.11.2020 werden unter Festsetzung einer einheitlichen Sperrfrist von 12 Monaten, beginnend am 28.11.2020, aufrecht erhalten.

Die Nebenstrafe gemäß Strafbefehl vom 10.11.2020 wird aufrecht erhalten.

Die Bewährungszeit endet am 26.10.2023.

Gründe

2

Der Verurteilte wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt:

3

1)

4

AG Jülich 17 Cs 198/20 (= StA Aachen 407 Js 1184/20)

5

Strafbefehl vom 19.08.2020, rechtskräftig seit 05.09.2020, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €.

6

Die Strafe ist einbezogen in Ziff. 4)

7

2)

8

AG Jülich 17 Ds 220/20 (= StA Aachen 199 Js 571/20)

9

Urteil vom 19.10.2020, rechtskräftig seit 27.10.2020,

10

a)      zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten mit Bewährung

11

b)      Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist von 9 Monaten.

12

Einzelstrafen:               Fall 1: Geldstrafe von 60 Tagessätzen

13

                            Fall 2: Freiheitsstrafe von 8 Monaten

14

Datum der letzten Tat: 15.06.2020

15

Die Strafe ist einbezogen in Ziff. 4)

16

3)

17

AG Jülich 17 Cs 283/20 (= StA Aachen 407 Js 1510/20)

18

Strafbefehl vom 10.11.2020, rechtskräftig seit 28.11.2020,

19

a)      zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 €

20

b)      zu einem Fahrverbot von 3 Monaten

21

c)      Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist von 12 Monaten.

22

Datum der letzten Tat: 01.08.2020

23

Die Strafe ist noch nicht gezahlt.

24

4)

25

AG Jülich 17 Ds 220/20 (= StA Aachen 199 Js 571/20)

26

Gesamtstrafenbeschluss vom 21.12.2020, rechtskräftig seit 31.12.2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten 2 Wochen mit Bewährung unter Aufrechterhaltung der Maßregel der Besserung und Sicherung zu Ziffer 2)

27

- gebildet aus den Verurteilungen zu Ziffer 1) und 2)

28

unter Auflösung der Gesamtstrafe Ziff. 2)

29

Die Strafe ist noch nicht erlassen.

30

Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 53 bis 55 StGB liegen vor. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Verurteilten und der einzelnen von ihm begangenen Straftaten erschien die gebildete Gesamtstrafe tat- und schuldangemessen.

31

Die neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß §§ 56, 58 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil angesichts des Vorlebens des Verurteilten und bei Würdigung seiner Person die Erwartung besteht, dass er sich die Verurteilung an sich schon zur Warnung dienen lässt, und nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird.