Antrag auf Übertragung der Alleinsorge abgewiesen - gemeinsames Sorgerecht bleibt bestehen
KI-Zusammenfassung
Die Mutter beantragt die Übertragung des Sorgerechts für beide Töchter zur alleinigen Ausübung; der Vater widerspricht. Zentral ist, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Das Gericht verneint dies, da keine dauerhafte Kommunikationsunfähigkeit der Eltern, keine Kindeswohlgefährdung durch den Vater und nur einmalige Unterhaltsverspätung vorliegen. Der Antrag wird zurückgewiesen; die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung der Alleinsorge für beide Töchter als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht und konkrete, substantielle Gründe vorliegen.
Alleinige Befürchtungen über mögliche künftige Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern rechtfertigen nicht die Aufhebung der gemeinsamen Sorge.
Die kategorische Umgangsverweigerung eines Kindes begründet nicht ohne weiteres die Entziehung der elterlichen Sorge, sofern nicht ersichtlich ist, dass der Elternteil den Umgang nachhaltig verhindert oder eine Kindeswohlgefährdung besteht.
Ein einmalig verspäteter Unterhaltszahlungseingang begründet für sich genommen keine Entziehung der elterlichen Sorge; andauernde oder systematische Pflichtverletzungen sind erforderlich, um Erziehungsunfähigkeit zu begründen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Die beteiligten Eltern sind seit 2005 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die beiden Töchter Aund B hervorgegangen. Die Eltern sind seit Mitte Januar 2017 voneinander getrennt. Das Scheidungsverfahren läuft beim Amtsgericht Jülich unter dem Az. 10 F 503/17. Seit der Trennung hat der Vater lediglich Umgang mit der Tochter B.A verweigert jeglichen Umgang mit dem Vater. Auch die Annahme von Geschenken hat sie bisher verweigert.
Die Mutter behauptet u.a., der Vater sei aggressiv gegenüber der Tochter Anastassia und behandle die Kinder unterschiedlich. So erhalte auch nur B Geschenke vom Vater. Sie meint, der Vater sei nicht erziehungsfähig.
Sie beantragt,
ihr das Sorgerecht für die beiden Töchter zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
Der Vater beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Jugendamt hat Stellung genommen. Zusammenfassend sieht es derzeit keine Veranlassung, der Mutter das Sorgerecht allein zu übertragen. Entsprechend hat sich auch der Verfahrensbeistand – vor der gerichtlichen Anhörung der Kinder - geäußert. Das Gericht hat die beiden Kinder angehört. A hat sich in der Anhörung dafür ausgesprochen, der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen. B ist die Frage egal.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die schriftlichen Stellungnahmen des Kreisjugendamtes und des Verfahrensbeistandes und die Vermerke zu den Anhörungen der Beteiligten und der Kinder Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es ist nicht zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).
Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge kann dann dem Kindeswohl am besten entsprechen, wenn zwischen den Eltern jedwede Kommunikationsbasis fehlt. Das ist hier indes nicht der Fall. Die Eltern sind einander zwar in tiefer Abneigung „verbunden“, bisher hat es aber noch keine Gelegenheit gegeben, bei der eine Einigung erforderlich gewesen wäre und tatsächlich auch nicht erzielt worden ist. Allein die dem Jugendamt gegenüber geäußerte Befürchtung der Kindesmutter, dass dies gegebenenfalls irgendwann einmal drohen könnte, rechtfertigt nicht die Aufhebung der gemeinsamen Sorge, quasi „auf Vorrat“.
Auch die von der Mutter weiter angeführten Gründe, dass
der Vater die Tochter A deutlich benachteilige,
beide Kinder wegen des Verhaltens des Vaters in psychologischer Behandlung seien
und die Unterhaltszahlungen im August 2018 für die Kinder verspätet eingegangen seien,
treffen nach Auffassung des Gerichts teilweise nicht zu bzw. rechtfertigen weder allein noch in der Summe die Aufhebung der gemeinsamen Sorge.
Eine Benachteiligungsabsicht des Vaters in Bezug auf Anastassia, die dann in der Folge eine psychologische Behandlung erforderlich gemacht hätte, vermag das Gericht hier nicht zu erkennen. Vielmehr ist es so, dass A den Umgang kategorisch verweigert und auch keine Geschenke vom Vater haben will. Möglicherweise wäre es hilfreich, wenn der Vater trotzdem immer wieder den Versuch der Kontaktaufnahme auch durch das Bedenken mit Geschenken unternähme, grundsätzlich hatte das Gericht aber auch bei der Anhörung des Vaters nicht den Eindruck, dass der Umgang an ihm scheitert. Insoweit ist es in erster Linie bedauerlich, dass die ältere Tochter den Umgang verweigert. Sie wird dafür ihre Gründe haben, dass dies aber ein Grund ist, dem Vater auch die Sorge für die Tochter zu entziehen, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Insofern ist für das Gericht auch der Wunsch von A, dass die Mutter die Alleinsorge ausüben soll, nicht ausschlaggebend. Dies mag ihr zwar lieber sein, dass die gemeinsame Sorge aber ihr Wohl in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde, ist nicht ersichtlich. Auch dass die Kinder in psychologischer Behandlung sind, rechtfertigt nicht, der Mutter die Alleinsorge zu übertragen. Soweit B betroffen ist, scheint sie mit der jetzigen Situation, dass nur sie Umgang hat, jedenfalls zurechtzukommen. Anders wäre die Situation möglicherweise dann zu beurteilen, wenn der Vater eine notwendige psychologische Behandlung verweigern würde, das ist hier aber – soweit ersichtlich – nicht der Fall.
Auch eine – zunächst von der Mutter behauptete verweigerte, inzwischen aber unstreitig „nur“ verspätete Unterhaltszahlung rechtfertigt keine Aufhebung der gemeinsamen Sorge. Abgesehen von ihrer Rechtswidrigkeit mögen zurückgehaltene oder permanent verspätete Unterhaltszahlungen zwar gegebenenfalls Ausdruck von mangelnder Reife und damit möglicherweise auch Erziehungsunfähigkeit sein, hier allerdings handelte es sich eben nur um eine – auch nicht zulässige - einmalig verspätete Zahlung des Unterhalts für August 2018.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Verfahrenswert: 3.000,00 Euro
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Jülich, Wilhelmstr. 15, 52428 Jülich schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Jülich eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.