Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter; Umgangsausschluss wegen Kindeswohlgefährdung
KI-Zusammenfassung
Das Gericht überträgt die elterliche Sorge für vier Kinder der Mutter und entzieht dem Vater die Sorge sowie vorläufig das Umgangsrecht. Für zwei Kinder wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Jugendamt übertragen, da diese heilpädagogisch betreut werden müssen. Die Entscheidung stützt sich auf ein Gutachten, das beim Vater eine paranoide Störung feststellt. Zur Durchsetzung wurde eine Herausgabeverfügung mit Zwangsmaßnahmen erlassen.
Ausgang: Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter, Ausschluss des Umgangs und Herausgabeanordnung der Kinder dem Jugendamt vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist die gemeinsame elterliche Sorge einem Elternteil zu übertragen, wenn der andere Elternteil erziehungsunfähig ist und die Übertragung dem Wohl der Kinder dient.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann vorübergehend einem Dritten (insb. dem Jugendamt) übertragen werden, wenn dies zur fachlichen Betreuung und zum Schutz traumatisierter Kinder erforderlich ist.
Das Umgangsrecht kann ausgeschlossen werden, wenn der Umgang das Kindeswohl erheblich gefährdet, insbesondere bei gezielter Fremdbeeinflussung oder Nötigung durch einen Elternteil.
Die gerichtliche Herausgabeanordnung nach § 1632 BGB kann mit Vollstreckungsmaßnahmen verbunden und der Gerichtsvollzieher zur Zwangsdurchsetzung einschließlich polizeilicher Unterstützung ermächtigt werden.
Wiederherstellung von Umgangsrechten oder Rückübertragungen der Sorge können von weiteren psychiatrischen/psychologischen Begutachtungen abhängig gemacht werden, wenn konkrete Verdachtsdiagnosen bestehen.
Tenor
Die elterliche Sorge für die Kinderaa)bb)cc)dd)
wird der Kindesmutter allein übertragen, ausgenommen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für aa) und bb), das dem Kreisjugendamt übertragen wird.
Der Umgang des Vaters mit den Kindern wird ausgeschlossen.
Dem Kindesvater wird aufgegeben, die Kinder aa) und bb), an das Kreisjugendamt bzw. einen von diesem benannten Vertreter herauszugeben. Für den Fall, dass der Vater die Kinder nicht freiwillig herausgibt, wird der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme beauftragt. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt und beauftragt, die Kinder dem Kindesvater sowie jeder anderen Person, bei der sie sich aufhalten, wegzunehmen und dem Kreisjugendamt Düren oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen den Kindesvater oder jeder andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person zu gebrauchen sowie die Wohnung des Antragstellers oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen, im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtsvollzieher muss Vertreter des zuständigen Jugendamtes hinzuziehen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Dieser Beschluss ist sofort wirksam.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Jülich vom 08.08.2006 und des Oberlandesgerichts Köln vom 21.08.2006 bezug genommen. Der Kindesvater ist weiterhin mit den Kindern aa und bb unbekannten Aufenthalts.
Nach § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist die elterliche Sorge für die Kinder cc und dd auf die Kindesmutter allein zu übertragen. Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter entspricht dem Wohl der Kinder am Besten. Der Kindesvater ist erziehungsunfähig. Dies ergibt sich schon daraus, dass er sich mit den Kindern aa und bb nach wie vor auf der Flucht befindet, der gerichtlichen Herausgabeanordnung nicht nachkommt, Kontakte der Kinder zur Kindesmutter verhindert ebenso wie eine ordnungsgemäße Entwicklung der Kinder durch Schulbesuch. Darüber hinaus hat sich der Kindesvater selbst und die Kinder aa und bb der gerichtlich angeordneten Sachverständigenbegutachtung entzogen. Das Verhalten des Vaters allein zwingt schon zu der Feststellung, dass alle vier Kinder durch den Vater in ihrem Wohl erheblich gefährdet sind, und dass dem Vater die elterliche Sorge entzogen werden muss, so dass es auf seine Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen NN vom 26.08.2006 insoweit nicht ankommt. Der Sachverständige hat allerdings die begründete Verdachtsdiagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung beim Kindesvater festgestellt, auch eine paranoide Psychose kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Kindesmutter ist demgegenüber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erziehungsgeeignet. Die Mutter hat sich in der stark belastenden Krisensituation rücksichtsvoll und kindbezogen verhalten. Die Gewaltvorwürfe des Kindesvaters gegen die Kindesmutter haben nach den Feststellungen des Sachverständigen keinen realen Hintergrund. Mit zunehmendem Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern cc und dd zeigte sich die emotionale Hinwendung zur Mutter. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit haben cc und dd keine realen Erfahrungen mit einer bedrohlichen und gewalttätigen Mutter gemacht, dahingehende Aussagen der Kinder sind als manipulative Fremdinduktion durch den Vater anzusehen. Die Kinder cc und dd sollen nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen ihren Aufenthaltsort im Haushalt der Kindesmutter nehmen, sobald diese über einen eigenen kindgerechten Haushalt verfügt und vorerst von einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem derzeitigen Lebensgefährten absieht. Hierzu ist die Kindesmutter bereit. Die Kindesmutter ist weiter bereit, mit einer sozialpädagogischen
Familienhilfe zusammenzuarbeiten, die nach der Einschätzung des Sachverständigen derzeit noch unverzichtbar ist.
Aus den bereits dargestellten Gründen ist auch die elterliche Sorge für aa und bb dem Kindesvater zu entziehen und der Kindesmutter zu übertragen. Jedoch muss im Einverständnis mit der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für aa und bb vorerst dem Kreisjugendamt übertragen werden. aa und bb sind durch das Verhalten ihres Vaters traumatisiert. Sie müssen in einer Einrichtung heilpädagogisch und psychotherapeutisch betreut werden, um Abstand von dem Geschehen zu bekommen, und um mit professioneller Hilfe ihre traumatischen Eindrücke zu verarbeiten und allmählich wieder eine Annäherung an ihre Mutter wagen zu können. Von daher scheidet auch ein Aufenthalt der Kinder beim Vertrauten des Vaters, Herrn LL, aus. Kontakte zwischen der Mutter und aa und bb sowie auch Kontakte mit den Geschwisterkindern können nur nach Maßgabe des Fachpersonals stattfinden.
Der Umgang der vier Kinder mit dem Vater ist vorerst auszuschließen. Der Umgang würde das Kindeswohl erheblich gefährden. Insoweit ist nochmals auf die abschließenden Feststellungen des Sachverständigen zur fehlenden Erziehungsfähigkeit des Vaters zu verweisen, dass der Vater seine Kinder zu deren Schaden in seine paranoide Persönlichkeitsstruktur eingebunden hat, dass er die Abhängigkeit und das Ausgeliefertsein seiner Kinder benutzt hat, um eine enorme Angst vor der Mutter bei ihnen zu implantieren, dass er damit die Mutter-Kind-Beziehungen und die Identitätsentwicklung der Kinder nachhaltig beschädigt hat, die Kinder verführt und genötigt hat, sich abfällig und auf entwürdigende Art und Weise der Mutter gegenüber persönlich zu äußern, dass er infolge seiner Störung seine Kinder genötigt hat, mit ihm wiederholt unter kindeswohlschädlichen Bedingungen auf die Flucht zu gehen und „unterzutauchen“, dass er seinen Kindern modellhaft wiederholt Regelbruch und Gesetzlosigkeit vorlebt, und dass er jedes Angebot zur Normalisierung der familienrechtlichen Ordnung zurückweist. Diese Feststellungen, die die Erziehungsfähigkeit des Vaters ausschließen, begründen hier auch den vorläufigen Ausschluss des Umgangsrechtes. Nach Maßgabe des Betreuungspersonals für aa und bb und nach Maßgabe einer weiterhin für die Kindesmutter tätigen sozialpädagogischen Familienhilfe kann es allenfalls mittelfristig ausschließlich zu einem begleiteten, wenn nicht beaufsichtigten Kontakt der Kinder mit dem Vater kommen. Hinsichtlich eines unbegleiteten Umgangs, wie auch hinsichtlich der Rückübertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf den Vater, ist eine psychiatrische Zusatzbegutachtung notwendig, um die Verdachtsdiagnosen der paranoiden Persönlichkeitsstörung und der paranoiden Psychose auszuschließen.
Das Gericht wird nach Ablauf von 6 Monaten den Ausschluss des Umgangs überprüfen.
Die Herausgabeanordnung ergibt sich aus § 1632 BGB.
Gegenstandswert: 12.000,00 €.