Einstweilige Anordnung (§§1666,1666a BGB): Herausgabe der Kinder an das Jugendamt
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht ordnet an, die beiden Kinder aa und bb dem Kreisjugendamt bzw. dessen Vertreter herauszugeben; bei Weigerung wird der Gerichtsvollzieher zur Wegnahme und Anwendung unmittelbaren Zwangs ermächtigt. Die Maßnahme erfolgt als einstweilige Anordnung nach §§1666, 1666a BGB, weil die Fortsetzung des Verbleibs beim Vater bis zur Begutachtung das Kindeswohl gefährdet. Entscheidungsgrund sind mangelnde Kooperation des Vaters, Behinderung der Begutachtung und Zweifel an der Authentizität des Kindeswillens.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Herausgabe der Kinder an das Kreisjugendamt erlassen; Gerichtsvollzieher zur Wegnahme und Anwendung unmittelbaren Zwangs ermächtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann nach §§1666, 1666a BGB einstweilige Maßnahmen anordnen, die eine Herausgabe oder vorläufige Unterbringung von Kindern zum Schutz des Kindeswohls vorsehen.
Eine einstweilige Herausgabe ist gerechtfertigt, wenn objektive Umstände (z. B. Behinderung eines Begutachtungsverfahrens, fehlende Kooperation der Sorgeberechtigten oder erhebliche Beeinträchtigungen des Kindes) den Verbleib beim Elternteil bis zur Begutachtung unvertretbar machen.
Der geäußerte Wille eines Kindes begründet keinen zwingenden Verbleib beim gewählten Elternteil, wenn der Wille nicht als authentisch erscheint oder dem Kindeswohl widerspricht.
Zur Durchsetzung einer Herausgabeverfügung kann das Gericht den Gerichtsvollzieher ermächtigen, die Kinder wegzunehmen, die Wohnung zu durchsuchen und nötigenfalls Polizeikräfte und unmittelbaren Zwang einzusetzen; Vertreter des Jugendamtes sind hinzuzuziehen.
Tenor
Dem Kindesvater wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die
Kinder
aa) und
bb)
an das Kreisjugendamt D bzw. den von diesem benannten Vertreter herauszu- geben.
Für den Fall, dass der Vater die Kinder nicht freiwillig herausgibt, wird der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme beauftragt. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt und beauftragt, die Kinder dem Antragsteller (Kindesvater) sowie jeder anderen Person, bei der sie sich aufhalten, wegzunehmen und dem Kreisjugendamt D oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Duchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen den Antragsteller (Kindesvater) oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person zu gebrauchen sowie die Wohnung des Antragstellers oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen.
Der Gerichtsvollzieher muss Vertreter des zuständigen Jugendamtes hinzuziehen.
Dieser Beschluss ist sofort wirksam.
Rubrum
10 F 369/06
AMTSGERICHT JÜLICH
BESCHLUSS
in der Familiensache
betreffend
aa)
bb)
cc)
dd)
an der beteiligt sind:
als Antragsteller und Kindesvater:
Herr AB, 52457 A,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte AC, 52428 J,
als Antragsgegnerin und Kindesmutter:
Frau BB,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BA
Kreisjugendamt D
Verfahrenspfleger:
Rechtsanwalt F, 52428 J
1) Dem Kindesvater wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die
Kinder
aa), geboren 00.00.0000 und
bb), geboren 00.00.0000
an das Kreisjugendamt D bzw. den von diesem benannten Vertreter herauszugeben.
2) Für den Fall, dass der Vater die Kinder nicht freiwillig herausgibt, wird der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme beauftragt. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt und beauftragt, die Kinder dem Antragsteller (Kindesvater) sowie jeder anderen Person, bei der sie sich aufhalten, wegzunehmen und dem Kreisjugendamt D oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Duchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen den Antragsteller (Kindesvater) oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person zu gebrauchen sowie die Wohnung des Antragstellers oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen.
Der Gerichtsvollzieher muss Vertreter des zuständigen Jugendamtes hinzuziehen.
Dieser Beschluss ist sofort wirksam.
Gründe
Durch Beschluss vom 00.00.0000 wurde dem Kreisjugendamt D im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die vier gemeinsamen Kinder der Parteien, aa, bb,cc und dd übertragen. Die Kinder sollten ihren Aufenthalt vorerst beim Vater in A haben, dem Vater wurde aufgegeben, mit dem Kreisjugendamt D zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit gestaltete sich von Anfang an schwierig. Erst nach Einschaltung des Gerichtes war der Antragsteller bereit, Frau GG als Sozialpädagogische Familienhilfe zu akzeptieren und Kontakte zwischen Muttern und Kindern in Begleitung von Frau GG in der ehelichen Wohnung zuzulassen. Erneut musste das Gericht in Anspruch genommen werden, damit der Antragsteller im Rahmen der am 00.00.0000 beschlossenen Begutachtung Kontakte der Kinder mit der Mutter zuließ. Am 00.00.0000 wurde aa auf Wunsch des Vaters fremduntergebracht. Dem entgegen nahm der Antragsteller ohne Einwilligung des Jugendamtes aa am 00.00.0000 wieder in seinen Haushalt auf. Am 00.00.0000 kam es sodann zur Herausnahme der Kinder
cc und dd aus dem Haushalt des Antragstellers durch das Jugendamt.
Die Herausnahme der beiden noch im Haushalt des Antragstellers verbliebenen Kinder aa und bb ist nach §§ 1666, 1666 a BGB nunmehr dringend erforderlich. Nachdem der Antragsteller mit den vier Kindern nach Trennung der Parteien nach G verschwunden war, ohne dass die mitsorgeberechtigte Antragsgegnerin, das Jugendamt oder das Gericht Kenntnis von seinem Aufenthaltsort hatte, musste dem Kreisjugendamt bereits am 00.00.0000 das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden, die Kinder konnten nur unter bestimmten Voraussetzungen vorerst beim Vater bleiben. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass ein weiterer Verbleib der Kinder bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht möglich ist. Bei der Anhörung im Termin am 00.00.0000 hat der Sachverständige NN klargemacht, dass die Begutachtung nur unter zwei Voraussetzungen fortgesetzt werden kann, dass ich alle Beteiligten absolut regeltreu verhalten und dass ein uneingeschränkter, nicht unbedingt unbegleiteter Zugang aller Kinder zu beiden Eltern dringend notwendig ist. Der Kindeswille, beim Vater zu leben, kann derzeit nicht als authentisch angesehen werden. Der Antragsteller erfüllt die Bedingungen für die Gutachtenerstellung nicht, insbesondere wendet er sich dagegen, dass die Familienhelferin, Frau GG, viermal wöchentlich in seinem Haushalt eingesetzt ist und zusätzlich ein bis zwei Termine wöchentlich mit dem Sachverständigen stattfinden müssten, so dass der Familienfriede gestört sei. Er hat weiterhin Vorbehalte gegen Kontakte der Kinder zur Kindesmutter. Er hat aa entgegen den Absprachen wieder in seinen Haushalt aufgenommen. Die Familienhelferin, Frau GG, berichtete im Termin, dass der Antragsteller Misstrauen gegenüber vielen Personen hege und dass er nach ihrer Auffassung die Kinder so auf einem Angstlevel halte; der Antragsteller stelle sich als einzige Schutzperson der Kinder dar. So habe aa sich nach ihrer Beobachtung zweimal geweigert, aus Angst das Haus zu verlassen. Der Antragsteller ist auch im Termin nicht bereit gewesen, den momentanen Aufenthalt von aa und bb mitzuteilen, er erklärte lediglich, dass sie bei einer Freundin seien und heute abend nach A zurück kämen. Das Gericht hält es für dringend erforderlich, dass die Kinder nunmehr zur Ruhe kommen und ohne den ständigen Einfluss der Elternteile wenigstens für die Zeit der Begutachtung im Heim untergebracht werden.
52428 Jülich, 8. August 2006
Amtsgericht
-Familiengericht-
XY
Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt
ZZ
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle